Der vom Arbeitnehmer an seine Arbeitgeberin gezahlte Eigenanteil für die Nutzung des gestellten Dienstwagens mindert den Wert des geldwerten Vorteils aus der Dienstwagenüberlassung bis zu einem Betrag von 0 €. Der Ansatz eines (negativen) geldwerten Vorteils (geldwerten Nachteils) aus der Dienstwagenüberlassung scheidet dagegen aus1.
Unter den im Streitfall gegebenen Umständen ist hiernach der Bruttoarbeitslohn des Arbeitnehmers zunächst um die nach der 1%-Regelung und der 0,03%-Regelung ermittelten Nutzungsvorteile zu vermindern, da diese bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode der Besteuerung nicht unterworfen werden dürfen.
Soweit die Arbeitgeberin bei der Berechnung des Bruttoarbeitslohns von den vorgenannten geldwerten Vorteilen bereits Zuzahlungen des Arbeitnehmers in Abzug gebracht hat, der bescheinigte Bruttoarbeitslohn also bereits um diese Zuzahlungen gemindert wurde, ist der Bruttoarbeitslohn auch nur um diese Differenz zu vermindern. Denn nur in Höhe dieser Differenz wurde der Bruttoarbeitslohn des Arbeitnehmers bei Anwendung der 1%-Regelung und der 0,03%-Regelung durch die Arbeitgeberin erhöht, so dass auch nur in diesem Umfang eine Minderung des Bruttoarbeitslohns aufgrund des Wegfalls der Besteuerung nach der 1%-Regelung und der 0,03%-Regelung gerechtfertigt ist. Um diesen Betrag ist der Bruttoarbeitslohn des Arbeitnehmers folglich bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode aufgrund des dann zwingenden Wegfalls der Anwendung der 1%-Regelung und der 0,03%-Regelung zu vermindern.
Sodann sind die nach der Fahrtenbuchmethode (nachvollziehbar) zu berechnenden Nutzungsvorteile als Arbeitslohn anzusetzen und um die Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Leasingraten bis zu einem Betrag von 0 € zu mindern. Eine doppelte (steuermindernde) Berücksichtigung der Zuzahlungen des Arbeitnehmers ergibt sich bei dieser Berechnung -entgegen der Ansicht des Finanzamt und des Finanzgericht- nicht. Würden die Zuzahlungen hier nicht vorteilsmindernd berücksichtigt, würden sie sich steuerlich -zu Unrecht- vielmehr gar nicht auswirken. Denn die Minderung des Bruttoarbeitslohns aufgrund des Wegfalls der Besteuerung nach der 1%-Regelung und der 0,03%-Regelung wurde im vorgenannten ersten (Rechen-)Schritt bereits um die Zuzahlungen reduziert. Bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode hätte ohne diese Berücksichtigung der Zuzahlungen die Minderung des Bruttoarbeitslohns aufgrund des sich daraus zwingend ergebenden Wegfalls der Besteuerung nach der 1%-Regelung und der 0,03%-Regelung entsprechend höher ausfallen müssen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 15. Februar 2017 – VI R 50/15
- BFH, Urteile vom 30.11.2016 – VI R 49/14, BFHE 256, 107; und – VI R 24/14, BFH/NV 2017, 448[↩]











