Ehegattensplitting auch für eingetragene Lebenspartnerschaften

Der Ausschluss von Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft von der Anwendung der Regelungen über das Ehegattensplitting ist nach Ansicht des Niedersächsischen Finanzgerichts verfassungswidrig.

Ehegattensplitting auch für eingetragene Lebenspartnerschaften

In dem jetzt vom Niedersächsischen Finanzgericht entschiedenen AdV-Verfahren beantragte die Antragstellerin beim Finanzamt mit ihrer Lebenspartnerin zusammen zur Einkommensteuer veranlagt zu werden. Das Finanzamt lehnte dies unter Hinweis darauf ab, dass der Gesetzgeber den Anspruch auf Zusammenveranlagung ausdrücklich auf Ehegatten beschränkt habe. Gleichzeitig lehnte das Finanzamt den Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Einkommensteuerbescheids ab.

Das Niedersächsische Finanzgericht hält den Ausschluss von Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft für verfassungswidrig und hat den angefochtenen Einkommensteuerbescheid deswegen im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes von der Vollziehung ausgesetzt. Wegen des verfassungsrechtlichen Schutzes der Ehe sei es dem Gesetzgeber grundsätzlich zwar nicht verwehrt, diese gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen. Gehe die Förderung der Ehe jedoch mit einer Benachteiligung anderer Lebensformen einher, obgleich diese mit der Ehe vergleichbar seien, rechtfertige die bloße Verweisung auf das Schutzgebot der Ehe eine solche Differenzierung nicht. Zwar habe der Bundesfinanzhof in der Vergangenheit die steuerliche Ungleichbehandlung eingetragener Lebenspartnerschaften beim Veranlagungswahlrecht im Hinblick auf die Förderung von Ehe und Familie durch Art. 6 Abs. 1 GG für gerechtfertigt erachtet. In Anbetracht des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2010 zur Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Erbschaftsteuer- und Schenkungsgesetz1 könne diese Rechtsprechung jedoch nicht mehr aufrechterhalten werden. Es könne dahinstehen, ob die Eignung der Ehe gegenüber der Lebenspartnerschaft zur Zeugung gemeinsamer Kinder den Splittingtarif zugunsten von Ehegatten rechtfertige. Das geltende Recht mache nämlich die Privilegierung der Ehe nicht vom Vorhandensein gemeinsamer Kinder abhängig, sondern differenziere gerade nicht zwischen kinderlosen Ehen und solchen, aus denen Kinder hervorgegangen seien.

Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 9. November 2010 – 10 V 309/10

  1. BVerfG, Beschluss vom 21.07.2010 – 1 BvR 611/07 und 1 BvR 2464/07[]