In der Besteuerung einer Grundstücksübertragung unter eingetragenen Lebenspartnern aus dem November 2009 sieht das Niedersächsischen Finanzgericht einen Gleichheitsverstoß gegenüber der Steuerbefreiung unter Ehegatten.

Aus diesem Grund holt nun das Finanzgericht im Rahmen einer Richtervorlage eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber ein, ob § 3 Nr. 4 GrErwStG in der bis zum Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010 vom 8.12.2010 [1] geltenden Fassung insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, als zwar der Grundstückserwerb durch den Ehegatten, nicht aber durch den eingetragenen Lebenspartner des Veräußerers von der Grunderwerbsteuer befreit ist.
Der Gesetzgeber hat im Jahressteuergesetz 2010 zwar eine grunderwerbsteuerliche Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnern und Ehegatten geregelt. Die Neufassung des Grunderwerbsteuergesetzes gilt jedoch – anders als eine vergleichbare Regelung im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht – nicht rückwirkend für alle noch nicht bestandskräftigen Fälle ab Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes (1. August 2001), sondern erst ab Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010 am 14. Dezember 2010. In der Sache folgt das Niedersächsische Finanzgericht den neueren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Gleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnern und Ehegatten bei der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung [2] und bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer [3] und überträgt die dortigen rechtlichen Wertungen auf das gesamte Steuerrecht, damit auch auf die Grunderwerbsteuer.
Zur Begründung hatte das Bundesverfassungsgericht in den genannten Entscheidungen darauf verwiesen, dass für die Schlechterstellung der eingetragenen Lebenspartner gegenüber Ehegatten keine Unterschiede von solchem Gewicht bestehen, die eine unterschiedliche betriebliche Hinterbliebenversorgung sowie erbschaft- und schenkungsteuerliche Behandlung rechtfertigen könnten.
Nach Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts ist diese Begründung des Bundesverfassungsgerichts auf die gesamte Rechtsordnung zu übertragen. Die Ungleichbehandlung sei im Übrigen auch nicht dadurch legitimiert, dass nur aus einer Ehe gemeinsame Kinder hervorgehen könnten, denn das geltende Recht mache die Privilegierung von Ehegatten gerade nicht vom Vorhandensein gemeinsamer Kinder abhängig.
Das Gericht hatte dem Kläger bereits mit Beschluss vom 6. Januar 2011 vorläufigen Rechtsschutz gewährt [4].
Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 25. Januar 2012 – 7 K 65/10