Überträgt der Eigentümer bei der Veräußerung eines nicht parzellierten Grundstücks eine Teilfläche ohne Ansatz eines Kaufpreises und erhält er dafür gegenüber der erwerbenden Gemeinde einen Rückübertragungsanspruch auf ein entsprechendes, parzelliertes und beplantes Grundstück, so schafft er dieses im Wege des Tausches im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG an.

Private Veräußerungsgeschäfte (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, § 22 Nr. 2 EStG) im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG sind Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung bei Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Unter Anschaffung oder Veräußerung im Sinne des § 23 EStG ist die entgeltliche Übertragung eines Wirtschaftsguts zu verstehen.
Zweck des § 23 EStG ist es, innerhalb der Spekulationsfrist realisierte Werterhöhungen eines bestimmten Wirtschaftsguts im Privatvermögen des Steuerpflichtigen der Einkommensteuer zu unterwerfen [1]. Daraus ergibt sich u.a. das Erfordernis der Nämlichkeit von angeschafftem und veräußertem Wirtschaftsgut; da § 23 Abs. 3 EStG ausdrücklich auch Herstellungskosten erwähnt, bedeutet Nämlichkeit lediglich Identität im wirtschaftlichen Sinn [2]. Ob Nämlichkeit gegeben ist oder ein anderes Wirtschaftsgut („aliud“) vorliegt, richtet sich nach einem wertenden Vergleich von angeschafftem und veräußertem Wirtschaftsgut unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls [3]. So hat der Bundesfinanzhof [4] den Erwerb eines Restitutionsanspruchs der Anschaffung des von diesem erfassten Grundstücks gleichgestellt, so dass der entgeltliche Erwerb des Restitutionsanspruchs und die spätere Veräußerung des rückübertragenen Grundstücks grundsätzlich als Anschaffungs- und Veräußerungsvorgang im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG anzusehen sind.
Ein entgeltlicher Erwerb ist auch im Wege des Tausches möglich. Die Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts entsprechen dabei dem gemeinen Wert des weggegebenen Wirtschaftsguts [5].
Demgegenüber handelt es sich nicht um einen Anschaffungsvorgang, wenn kraft Hoheitsakts Grundbesitz entzogen und Ersatzland zugewiesen wird [6]. Denn ein Anschaffungsgeschäft verlangt, dass die Erwerbshandlung des Steuerpflichtigen wesentlich von seinem Willen abhängt [7]. So ist der Erwerb von Ersatzland im Zusammenhang mit einer Enteignung keine Anschaffung im Sinne von § 23 EStG. Am willentlichen Erwerb fehlt es auch bei Rechtsgeschäften zur Vermeidung einer Enteignung bzw. Umlegung.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 13. April 2010 – IX R 36/09
- ausführlich BFH, Urteile vom 30.11.1976 – VIII R 202/72, BFHE 120, 522, BStBl II 1977, 384; vom 25.08.1987 – IX R 65/86, BFHE 151, 132, BStBl II 1988, 248[↩]
- vgl. BFH, Urteile vom 29.03.1989 – X R 4/84, BFHE 156, 465, BStBl II 1989, 652; vom 27.08.1997 – X R 26/95, BFHE 184, 385, BStBl II 1998, 135[↩]
- vgl. BFH, Urteil in BFHE 184, 385, BStBl II 1998, 135[↩]
- BFH, Urteil vom 13.12.2005 – IX R 14/03, BFHE 212, 127, BStBl II 2006, 513[↩]
- BFH, Urteil vom 02.04.2008 – IX R 18/06, BFHE 221, 1, BStBl II 2008, 679, m.w.N.[↩]
- BFH, Urteil vom 29.03.1995 – X R 3/92, BFHE 177, 418[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 19.04.1977 – VIII R 23/75, BFHE 122, 453, 455, BStBl II 1977, 712[↩]
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