Das Finanzgericht Düsseldorf hat im Rahmen eines Verfahrens wegen Aussetzung der Vollziehung im vorläufigen Rechtsschutz ernstliche Zweifel an der seit dem Veranlagungszeitraum 2007 geltenden Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer bejaht. Die Antragsteller sind Eheleute. Der Ehemann erzielte Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als freier Journalist. Die Ehefrau war als Bauingenieurin im Außendienst nichtselbständig tätig. In ihren Steuererklärungen für die Streitjahre machten sie Aufwendungen für das Arbeitszimmer der Ehefrau als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Das Finanzamt ließ die Aufwendungen für das Arbeitszimmer unter Hinweis darauf, dass das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit der Antragstellerin darstelle, nicht zum Abzug zu.
Das Finanzgericht Düsseldorf bejahte zunächst das Rechtsschutzinteresse für den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Die Tatsache, dass das Finanzamt die Steuerfestsetzungen für die Jahre 2007 und 2008 im Hinblick auf die Anwendung der Abzugsbeschränkung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG i.d.F. des StÄndG 2007 (i.V.m. § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG) für vorläufig im Sinne des § 165 AO erklärt hatte, stünde dem nicht entgegen. Auch in der Sache hielt das Finanzgericht den Antrag für begründet.
Die Düsseldorfer Finanzrichter verwiesen hierzu auf den Beschluss des Finanzgerichts Münsters, das den dortigen Rechtsstreit dem BVerfG1 vorgelegt hat2. Letztlich ließ es das Finanzgericht Düsseldorf jedoch offen, ob es die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG i.d.F. des StÄndG 2007 ebenfalls für verfassungswidrig hält. Für die Aussetzung der Vollziehung reichten ihm die verfassungsrechtlichen Bedenken.
Ernstliche Zweifel gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts können auch durch Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit einer dem Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm begründet werden3. Zwar hat die Rechtsprechung im Hinblick auf den Geltungsanspruch jeden formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes bei ernstlichen verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit einer Rechtsnorm ein berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gefordert und eine Interessenabwägung zwischen der einer Aussetzung entgegenstehenden konkreten Gefährdung der öffentlichen Haushaltsführung und den für die Aussetzung sprechenden individuellen Grundrechtsschutzinteressen des Steuerpflichtigen vorgenommen4. Jedoch hat der BFH in jüngster Zeit die staatlichen Haushaltsinteressen in der Abwägung zunehmend zurückgestellt und offen gelassen, ob diese Einschränkung überhaupt aufrechterhalten werden soll5. Nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf rechtfertigen bereits die zuvor geschilderten ernstlichen verfassungsrechtlichen Zweifel eine Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids. Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit wiegen nicht leichter als ernstliche Zweifel an der Vereinbarkeit des Verwaltungsakts mit einfachem Recht. Daher zwingen nicht nur ernstliche Zweifel an der einfachen Rechtmäßigkeit, sondern auch – und zwar erst recht – ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Steuerbescheids dessen Vollziehungsaussetzung6.
Insoweit schloss sich das Finanzgericht Düsseldorf der Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts7 an, die der Bundesfinanzhof zwischenzeitlich bestätigt hat8.
Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss vom 21. August 2009 – 11 V 2481/09 A(E)
- dort noch anhängig – 2 BvL 13/09[↩]
- vom 08.05.2009 – 1 K 2872/08 E[↩]
- vgl. z.B. BFH, Beschluss vom 05.03.2001 – IX B 90/00, BFHE 195, 205, BStBl II 2001, 405[↩]
- vgl. BFH, Beschluss vom 06.11.1987 – III B 101/86, BFHE 151, 428, BStBl II 1988, 134[↩]
- vgl. z.B. BFH, Beschlüsse vom 11.06.2003 – IV B 47/03, BFHE 202, 346, BStBl II 2003, 661; vom 22.12.2003 – IX B 177/02, BFHE 204, 39, BStBl II 2004, 367; Tipke/Kruse/Seer, AO/FGO, § 69 FGO Rn. 96 m.w.N. zur Rechtsprechung[↩]
- FG Düsseldorf, Beschluss vom 23.06.2009 – 11 V 1839/09, nicht rkr.; Seer, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 69 FGO Rn. 97; ebenso BFH-Beschluss vom 23. August 2007 VI B 42/07, BFHE 218, 558, BStBl II 2007, 799[↩]
- Nds. FG, Beschluss vom 02.06.2009 – 7 V 76/09, ZSteu 2009, R523, [↩]
- BFH, Beschluss vom 25.08.2009 – VI B 69/09[↩]










