Kein Kindergeld für geringfügig beschäftigte jugoslawische Arbeitnehmer

Aus dem früheren Jugoslawien stammende, geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer, für die der Arbeitgeber pauschale Sozialversicherungsbeiträge abführt, haben nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs keinen Anspruch auf Kindergeld nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 12. Oktober 1968 (BGBl II 1969, 1438) i.d.F. des Änderungsabkommens vom 30. September 1974 (BGBl II 1975, 390).

Kein Kindergeld für geringfügig beschäftigte jugoslawische Arbeitnehmer

Bundesfinanzhof Urteil vom 21. Februar 2008 – III R 79/03