Kein Werbungskostenabzug bei nebenberuflichem Besuch einer Fachoberschule

Aufwendungen für Fort- und Weiterbildung sind nur dann als Werbungskosten vollständig von dem Einkommen abzugsfähig, wenn ein konkreter und objektiv feststellbarer Zusammenhang mit künftigen Einnahmen besteht. Bei dem Besuch allgemeinbildender Schulen ist das grundsätzlich nicht der Fall. Darüber hinaus sind bei sogenannten Ausbildungsdienstverhältnissen, d.h. wenn der Steuerpflichtige sich im Rahmen eines Dienstverhältnisses hauptberuflich seiner Ausbildung widmet, die Aufwendungen grundsätzlich als Werbungskosten anzuerkennen. Nach diesen Grundsätzen kann ein Zeitsoldat der Bundeswehr, der neben seinem Dienst eine Fachoberschule für Wirtschaft und Verwaltung besucht, die dafür anfallenden Aufwendungen nicht steuerlich geltend machen, wie das Finanzgericht Berlin-Brandenburg jetzt mit zwei Urteilen entschied.

Kein Werbungskostenabzug bei nebenberuflichem Besuch einer Fachoberschule

Maßgeblich war für die Entscheidung des Finanzgerichts zum einen, dass der Kläger die Fachhochschulreife ohne Begrenzung an bestimmte Studiengänge oder Ausbildungsgänge erworben hatte, so dass es an einem konkreten Bezug zu einer späteren Berufstätigkeit fehlte. Zum anderen befand sich der Kläger nach Auffassung des Finanzgerichts nicht in einem Ausbildungsarbeitsverhältnis, denn er hatte seinen militärischen Dienst ohne Einschränkungen weitergeführt und die Fachoberschule in seiner Freizeit besucht. Zwar hatte der Arbeitgeber des Klägers diesem Fahrtkostenzuschüsse gewährt und bei der Gestaltung der Dienstpläne auf den Schulbesuch des Klägers Rücksicht genommen; dies reicht jedoch nicht aus, um die Ausbildung des Klägers gegenüber seinem eigentlichen militärischen Dienst in den Vordergrund treten zu lassen. Damit entfiel der Werbungskostenabzug; allerdings konnte der Kläger einen pauschalen Betrag – seinerzeit DM 1 800, heute wären es immerhin € 4 000 pro Jahr – steuerlich geltend machen.

Weiterlesen:
Kürzung der Pendlerpauschale - zum Dritten

Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteile vom 18. September 2008 – 7 K 7093/04 B und 7 K 7094/04 B