Bei dem Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente handelt es sich weder um eine Geldleistung der Krankenversicherung wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit noch um solche der Arbeitslosenversicherung.
Ein Anspruch auf Kindergeld gemäß § 62 EStG besteht nicht, wenn die Kinder im Ausland leben. Denn nach § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG werden Kinder nicht berücksichtigt, die weder im Inland, in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und die nicht im Haushalt eines Berechtigten i. S. v. § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG leben.
Auch die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 Nr. 2 a i. V. m. § 1 Abs. 2 EStG liegen nicht vor, wenn der in Deutschland lebende Vater zum einen nicht deutscher Staatsangehöriger ist, zudem seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und nicht ersichtlich ist, dass er zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis steht und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse bezieht oder bezogen hat.
Ebenfalls sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen Republik über Kindergeld vom 20.09.1991, in Kraft getreten am 01.08.19961 nicht erfüllt. Nach Artikel 7 Abs. 1 Satz 1 dieses Abkommens hat ein Arbeitnehmer, der wie der Vater nach Artikel 5 Abs. 1 des Abkommens während seiner Beschäftigung den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates – hier der Bundesrepublik Deutschland – unterlegen hat, auch Anspruch auf Kindergeld für Kinder, die sich gewöhnlich im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates – hier Tunesien – aufhalten, sofern er für diese unterhaltspflichtig ist. Nach Artikel 7 Abs. 1 Satz 2 des Abkommens stehen einer Beschäftigung Zeiten gleich, in denen der Arbeitnehmer nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses Geldleistungen der Krankenversicherung wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit oder Leistungen der Arbeitslosenversicherung erhält und sich gewöhnlich im Hoheitsgebiet des ersten Vertragsstaates aufhält.
Ein Anspruch auf Kindergeld kommt danach nicht in Betracht, weil der Vater für den Zeitraum ab Antragstellung eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezogen hat. Bei der Erwerbsunfähigkeitsrente handelt es sich nicht um eine Leistung der Arbeitslosenversicherung. Nach dem Wortlaut von Artikel 7 des deutsch-tunesischen Abkommens ist der Kindergeldanspruch ausdrücklich auf Geldleistungen der Krankenversicherung oder Leistungen der Arbeitslosenversicherung beschränkt. Für eine Ausdehnung des Abkommens auch auf Geldleistungen von Rentenversicherungen sind keine Anhaltspunkte vorhanden. Angesichts dessen ist es unerheblich, dass das vom Vater angeführte Informationsblatt über Kindergeld für tunesische Arbeitnehmer „Arbeitslosengeld, Krankengeld oder vergleichbare Leistungen“ anführt. Selbst wenn damit der Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente gemeint sein sollte, wäre der Inhalt des Informationsschreibens für das Gericht nicht bindend und angesichts der eindeutigen Regelung im deutsch-tunesischen Abkommen auch nicht anzuwenden.
Ebenso wenig liegt ein Verstoß gegen das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik vom 26.09.19782 vor. Nach Artikel 40 Abs. 1 dieses Abkommens wird den Arbeitnehmern tunesischer Staatsangehörigkeit und den mit ihnen zusammenlebenden Familienangehörigen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit eine Behandlung gewährt, die keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber den Staatsangehörigen der Mitgliedsstaaten, in denen sie beschäftigt sind, bewirkt3. Durch die Nichtgewährung von Kindergeld im Streitfall wird gegen die oben genannte Regelung nicht verstoßen, weil auch deutschen Staatsangehörigen, deren Kinder in Tunesien leben, kein Kindergeld nach den Vorschriften des EStG gewährt wird und die Nichtgewährung von Kindergeld im Fall der Vaters mithin nicht auf der Staatsangehörigkeit des Vaters beruht, sondern vielmehr auf dem – auch für deutsche Staatsangehörige kindergeldschädlichen – Aufenthalt in Tunesien.
Auch nach den Vorschriften der EG-Verordnungen 1408/71 und 883/2004 kommt eine Kindergeldgewährung nicht in Betracht, weil der Vater nicht in deren persönlichen Anwendungsbereich fällt. Danach sind diese Verordnungen nur für Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der EU oder für Staatenlose oder Flüchtlinge, die im Gebiet eines Mitgliedsstaates wohnen sowie auf Staatsangehörige der EWR-Vertragsstaaten anwendbar. Diese Voraussetzungen liegen beim Vater nicht vor. Der Anwendungsbereich dieser Verordnungen wird auch nicht durch das Kooperationsabkommen auf Tunesien erweitert, denn das Abkommen beinhaltet in Artikel 40 eigenständige Regelungen zur Behandlung von Arbeitnehmern auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit und enthält im Übrigen auch keinen Hinweis auf die Anwendbarkeit der damals bereits geltenden EG-Verordnung 1408/71.
Die Ablehnung der Kindergeldfestsetzung verstößt auch nicht gegen den vom Vater angeführten allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz, weil auch ein deutscher Staatsangehöriger, dessen Kinder in Tunesien leben, keinen Anspruch auf Kindergeld hätte.
Eine Anhörung eines vom Vater aufgeführten Vertreters des Bundesministeriums für Arbeit sowie des Sozialattachés der Tunesischen Botschaft konnte unterbleiben, weil der Wortlaut des deutsch-tunesischen Abkommens über Kindergeld insoweit eindeutig ist und im Übrigen die Auslegung der gesetzlichen Regelungen, für die hier jedoch kein Raum ist, dem Gericht übertragen bleibt.
Im Übrigen wird der Vater darauf hingewiesen, dass selbst im Falle einer Kindergeldfestsetzung kein Anspruch auf volles Kindergeld in Höhe von derzeit 184 Euro bestehen würde sondern gemäß Artikel 7 Abs. 3 des deutsch-tunesischen Abkommens über Kindergeld für das erste Kind monatlich 5, 11 € und für das zweite Kind 12, 78 € pro Monat gezahlt werden würde.
Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 24. Juli 2014 – 6 K 14/14











