Der Bundesfinanzhof hat keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe von Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag im Jahr 2011.

Zur Höhe des Grundfreibetrags
Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG1 ist dem Steuerpflichtigen das Existenzminimum zu belassen. Die Höhe dieses Existenzminimums, welches unter Berücksichtigung des Art. 6 Abs. 1 GG für eine Familie zu betrachten ist, orientiert sich dabei am Mindestbedarf, wie ihn das Sozialrecht in Form der Sozialhilfeleistungen konkretisiert2. Zur verfassungsrechtlichen Überprüfung der Höhe des steuerlichen Grundfreibetrags ist dieser dem Mindestbedarf gegenüberzustellen.
Für zusammenveranlagte Steuerpflichtige betrug der Grundfreibetrag gemäß § 32a Abs. 1 und 5 EStG 16.008 €.
Was die Höhe des für 2011 anzusetzenden Mindestbedarfs angeht, entnimmt der Bundesfinanzhof die maßgeblichen Daten dem Siebten und ergänzend auch dem Achten Existenzminimumbericht der Bundesregierung3. Zwar wird der nur alle zwei Jahre vorzulegende Bericht4 für ein bestimmtes Jahr und für das Folgejahr ‑in prognostischer Art und Weise- aufgestellt, so dass eigentlich ausschließlich der für das Jahr 2010 erstellte Siebte Existenzminimumbericht heranzuziehen wäre. Jedoch berücksichtigt der Achte Bericht die in Folge der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (des sog. „Hartz IV“-Urteils)5 erfolgte Neuermittlung der Regelbedarfe zum 1.01.2011. Bei der gesetzlichen Festlegung des „neuen“ Regelbedarfs (§ 20 SGB II; Anlage zu § 28 SGB XII) wurden die verfassungsrechtlichen Vorgaben beachtet6. Mit dem Vorlagebeschluss des Sozialgerichts Berlin, in dem die Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit des „neuen“ Regelbedarfs geäußert wird7, hat sich das Bundessozialgericht in den Gründen seiner Entscheidung(en) auseinandergesetzt. Das Bundessozialgericht hat die Argumentation des Sozialgerichts Berlin nicht geteilt. Verfassungsbeschwerden, die gegen die Entscheidungen des Bundessozialgerichts eingelegt wurden, hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen8. Der Bundesfinanzhof schließt sich der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts an und legt seiner Entscheidung in Übereinstimmung mit dem Achten Existenzminimumbericht die „neuen“ Regelbedarfssätze zugrunde.
Nach den Existenzminimumberichten setzt sich der Sozialhilfebedarf aus drei Positionen zusammen (Regelsatz, Kosten der Unterkunft, Heizkosten). Zu unterscheiden sind drei Personengruppen (Alleinstehende, Ehepaare, Kinder). Da die Antragsteller verheiratet sind, können entgegen ihren Berechnungen in der Beschwerdeschrift nicht die Daten für Alleinstehende herangezogen und einfach verdoppelt werden. Denn bei Ehepaaren ist im Hinblick auf den Regelbedarf ‑die Existenzminimumberichte sprechen nicht vom Regelbedarf, sondern vom Regelsatz- eine Haushaltsersparnis zu berücksichtigen, die sich auf dessen Höhe auswirkt9. Auch was die Unterkunfts- und Heizungskosten angeht, sind ausschließlich die für Ehepaare geltenden Daten (angemessene Wohnungsgröße u.ä.) anzusetzen.
Beim Regelsatz ist bei Ehepaaren von einem Betrag in Höhe von 656 €/Monat, also jährlich von 7.872 € auszugehen (2 x 328 € gemäß § 20 Abs. 4 SGB II und Regelbedarfsstufe 2 gemäß Anlage A zu § 28 SGB XII, jeweils in der im Streitjahr geltenden Fassung)10. Das sog. sozio-kulturelle Existenzminimum wurde bei der Berechnung des „neuen“ Regelsatzes bereits erfasst11.
Bei den Kosten der Unterkunft geht der Bundesfinanzhof auf der Grundlage der im Siebten und Achten Bericht angegebenen Daten von einem Jahresbetrag in Höhe von 4.272 € aus (die Multiplikation der durchschnittlichen monatlichen Bruttokaltmiete pro qm in Höhe von 5, 93 € mit der angemessenen Wohnungsgröße von 60 m² ergibt einen Monatsbetrag von 356 €). Der X. Senat des Bundesfinanzhofs hat bei den Wohnkosten die im Fünften Existenzminimumbericht12 niedergelegte Bedarfsermittlung für das Jahr 2005 ausführlich überprüft und ausdrücklich gebilligt13. Der III. Senat des Bundesfinanzhofs schließt sich dieser Auffassung an. Er kann keine Argumente erkennen, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen würden. Auf die aufgeworfene Frage, ob für einen Alleinstehenden eine Wohnungsgröße von 30 m², so die Existenzminimumberichte, oder von 50 m² angemessen ist, kommt es für den Streitfall nicht an, da die Antragsteller zusammen leben. Für Ehepaare hat der Bundesfinanzhof in Übereinstimmung mit dem Bericht eine Wohnungsgröße von 60 m² als angemessen erachtet13. Die ‑allerdings erst am 3. April 2012 erlassene14- Wohnaufwendungenverordnung (WAV) Berlin weist in ihrer Anlage 1 für einen Zweipersonenhaushalt ebenfalls eine 60 m²-Wohnung als angemessen aus15. Auch gegen die Herleitung der Durchschnittsmieten aus der Wohngeldstatistik hat der Bundesfinanzhof keine Einwendungen erhoben13. Soweit auch diesbezüglich auf die WAV Berlin verwiesen wird, ist zum einen anzumerken, dass das Bundesverfassungsgericht eine Regionalisierung des Grundfreibetrags im Hinblick auf die Kosten der Unterkunft nicht gefordert hat. Vielmehr hat es darauf abgestellt, dass angesichts des erheblichen Preisgefälles Preisunterschiede durch das Wohngeld ausgeglichen werden können16. Zum anderen weist die WAV Berlin für Zwei-Personen-Haushalte nur geringfügig höhere Bruttokaltmieten aus als der Existenzminimumbericht. Soweit in der Literatur teilweise die Notwendigkeit gesehen wird, die Ballungsraumproblematik bei den Kosten der Unterbringung im Rahmen der Bemessung des Grundfreibetrags zu berücksichtigen17, können die Antragsteller hieraus keinen Vorteil für sich ableiten. Denn das Mietniveau in Berlin bleibt deutlich hinter vergleichbaren Großstädten wie München oder Hamburg zurück.
Die dem Existenzminimumbericht zugrunde liegende Berechnung der Heizkosten auf der Basis der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) begegnet keinen durchgreifenden Bedenken18. Für das Jahr 2011 ist danach für Ehepaare von einem Jahresbetrag von 835 € auszugehen19. Dass dieser Betrag ausreichend ist, bestätigt der Blick in andere öffentlich verfügbare Quellen, wie z.B. den durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit geförderten bundesweiten Heizkostenspiegel. Danach kostete das Beheizen einer 70-m²-Wohnung im Abrechnungsjahr 2011 mit Heizöl durchschnittlich 890 €, mit Erdgas 715 € und mit Fernwärme 785 €.
Damit beträgt der Mindestbedarf von Ehepaaren 12.979 €. Zwischen dieser Summe und dem steuerlichen Freibetrag in Höhe von 16.008 € besteht eine Differenz von 3.029 €. Der Bundesfinanzhof vermag bei der gebotenen summarischen Prüfung nicht zu erkennen, durch welche zusätzlichen Bedarfspositionen dieser „Puffer“ aufgezehrt werden könnte. Für den von den Antragstellern befürworteten pauschalen 25 %-igen Zuschlag auf den Regelsatz zur Abgeltung von einmaligen Hilfen und Mehrbedarfen ‑dies entspricht einem Betrag von 1.968 EUR- ist kein Raum. Der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lässt sich nicht entnehmen, dass dieser Bedarf überhaupt und auf diese Weise berücksichtigt werden müsste. Die maßgeblichen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind zur Rechtslage nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) ergangen. Das Verfassungsgericht hat die folgenden im BSHG vorgesehenen Leistungen als Maßgröße für das einkommensteuerrechtliche Existenzminimum herangezogen:
- Regelsatz;
- Leistungen für Unterkunft und die Heizung;
- einmalige Hilfen, die einen zusätzlichen Grundbedarf berücksichtigen, der durch die laufenden Leistungen nicht gedeckt ist;
- Mehrbedarf für Erwerbstätige16
. Danach sind Mehrbedarfe, die das BSHG beispielsweise für Schwangere, Alleinerziehende oder Behinderte anerkannte (§ 23 BSHG i.d.F. vom 20.01.1987; vgl. jetzt auch § 21 SGB II und § 30 SGB XII), nicht Teil des sozialhilferechtlichen Mindestbedarfs, der allgemein durch Hilfen zum notwendigen Lebensunterhalt an jeden Bedürftigen befriedigt wird. Die im Zuge der sog. Hartz-Reformen erfolgten Änderungen im Sozialrecht haben dazu geführt, dass einmalige Beihilfen zum Lebensunterhalt, von wenigen Ausnahmen (§ 24 Abs. 3 SGB II, § 31 Abs. 1 SGB XII) abgesehen, nicht mehr gewährt werden20. Dem Wegfall der vom BSHG noch zahlreich vorgesehenen einmaligen Beihilfen (z.B. zur Anschaffung von Kleidung oder Gebrauchsgütern längerer Nutzungsdauer) wurde durch eine Erhöhung der Regelleistung und neu eingeführte Sonderbedarfstatbestände (vgl. z.B. § 24 Abs. 3 SGB II) Rechnung getragen21. Das SGB II und das SGB XII sehen im Unterschied zu § 23 Abs. 4 Nr. 1 BSHG (in der zum 1.01.1987 geltenden Fassung) auch keinen Mehrbedarf für Erwerbstätige mehr vor. Es erscheint daher naheliegend, dass dieser Bedarf bei der Ermittlung des Mindestbedarfs auch nicht mehr zu berücksichtigen ist22.
Aus den genannten Gründen kann es jedenfalls nicht angehen, pauschal 25 % des ‑erhöhten- Regelbedarfs als Teil des sozialhilferechtlichen Mindestbedarfs anzuerkennen, um Mehrbedarfslagen und einmaligen Leistungsgewährungen Rechnung zu tragen. Im Übrigen würde der oben erwähnte „Puffer“ ausreichen, um selbst einen ‑auf diese Weise ermittelten- zusätzlichen Bedarf auch noch abzudecken.
Zur Höhe des Kinderfreibetrags (Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG)
Es ist für den Bundesfinanzhof auch nicht ernstlich zweifelhaft, dass im Streitjahr das Kinderexistenzminimum steuerlich verschont wurde.
Was die Steuerfreiheit des Existenzminimums der Kinder des Steuerpflichtigen angeht, gesteht das Bundesverfassungsgericht23 dem Gesetzgeber einerseits zu, die steuerliche Entlastung in Höhe des Existenzminimums der Kinder für alle Altersstufen und im ganzen Bundesgebiet einheitlich festzulegen, erkennt andererseits aber, dass die Leistungen der Sozialhilfe weder für alle in Betracht kommenden Altersstufen der Kinder noch in allen Bundesländern einheitlich sind. Daraus folgert es, dass für den Vergleich aus den unterschiedlichen Sätzen ein Durchschnittssatz des im Sozialhilferecht anerkannten Bedarfs gebildet werden muss. Die Kriterien für die Ermittlung des sozialrechtlichen Mindestbedarfs hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 10. November 199824 dahingehend weiter präzisiert, dass der Wohnbedarf des Kindes nicht nach der Pro-Kopf-Methode, sondern nach dem Mehrbedarf zu ermitteln ist.
Auf der Basis dieser Grundsätze vermag der Bundesfinanzhof nicht zu erkennen, dass die für 2011 geltenden Freibeträge verfassungsrechtlich zu beanstanden sein könnten. Die vergleichende Betrachtung mit dem Mindestbedarf zeigt, dass ausgehend von den Daten der Existenzminimumberichte die Freibeträge ausreichend bemessen waren.
Im Veranlagungszeitraum 2011 waren gemäß § 32 Abs. 6 EStG Freibeträge für das sächliche Existenzminimum in Höhe von 4.368 € und für den Betreuungs- oder Erziehungs- und Ausbildungsbedarf eines Kindes in Höhe von 2.640 € zu gewähren. Nach dem Siebten beziehungsweise Achten Existenzminimumbericht betrug das sächliche Existenzminimum eines Kindes für das Jahr 2010 3.864 € und für das Jahr 2012 4.272 €.
Bei der Ermittlung des Mindestbedarfs geht der Achte Existenzminimumbericht unter Ziffer 5.1.1 zunächst von dem seit 1. Januar 2011 geltenden „neuen“ Regelbedarf aus. Altersabhängige Unterschiede werden durch die Berechnung eines nach Lebensjahren gewichteten durchschnittlichen Regelbedarfs berücksichtigt, wobei nur minderjährige Kinder einbezogen wurden. Regionale Unterschiede bleiben unbeachtet. Das alles ist methodisch nicht zu beanstanden, was sich inzident aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt. Im Verfahren 1 BvR 1022/88 hat es die vergleichbaren Berechnungen des Bundesministers für Familie und Senioren wiedergegeben und nicht verworfen25. Auch der Existenzminimumbericht für das Jahr 1999 vom 17. Dezember 199726, der Grundlage für die eigenen Berechnungen des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren 2 BvL 42/93 war27, beruht auf derselben Vorgehensweise.
Hilfe zum Lebensbedarf umfasst auch die mit Wirkung ab 2011 neugeregelten Bildungs- und Teilhabeleistungen für Kinder (§ 28 SGB II und § 34 SGB XII)28. Der Achte Existenzminimumbericht (Achter Existenzminimumbericht, Tz.05.01.2) setzt hierfür ‑unter Ausgrenzung von Sonderbedarfslagen (z.B. Nachhilfeunterricht, mehrtägige Klassenfahrten)- pro Kind und Monat 19 € an (100 € jährlich für Schulbedarf, 3 € monatlich für Ausflüge sowie 10 € monatlich insbesondere für Vereinsmitgliedschaften, vgl. § 28 Abs. 3 und 7 SGB II, § 34 Abs. 3 und 7 SGB XII). Der Betrag wurde als nach Lebensjahren gewichteter Durchschnitt berechnet. Der Bericht qualifiziert diese Leistungen als Teil des sächlichen Existenzminimums, der dem entsprechenden steuerlichen Freibetrag in Höhe von 4.368 € gegenübergestellt wird. Dies erscheint dem Bundesfinanzhof zweifelhaft, weil offenkundig auch ein Bedarf befriedigt wird, der steuerlich durch den Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf zusätzlich abgegolten wird. Angesichts der im Bericht vollzogenen sachlich nachvollziehbaren Abgrenzung zwischen Sonder- und Regelbedarfslagen, der schlüssigen Berechnungen und des ohnehin bestehenden „Puffers“ zwischen Existenzminimum und den Freibeträgen des § 32 Abs. 6 EStG sieht der Bundesfinanzhof keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine verfassungsrechtliche Beanstandung. Solche ergeben sich insbesondere auch nicht aus der Beschwerdebegründung.
Bei der Berechnung der Kosten der Unterkunft wird für ein Kind eine Wohnfläche von 12 qm zugrunde gelegt29. Die Methode stellt damit auf den für Kinder notwendigen Mehrbedarf an Wohnraum ab und nicht auf eine Aufteilung der Wohnkosten nach Köpfen. Das Bundesverfassungsgericht hat die Ermittlung nach der Mehrbedarfsmethode ausdrücklich verlangt27. Der Achte Existenzminimumbericht legt sodann die bei kinderlosen Ehepaaren berücksichtigte monatliche Bruttokaltmiete pro Quadratmeter Wohnfläche auch für Kinder zugrunde. Beim Mietenniveau werden somit Alleinerziehende mit einem Kind einem Zwei-Personen-Haushalt gleichgestellt. Bereits im Existenzminimumbericht für 199930, der den Berechnungen des Bundesverfassungsgerichts im soeben zitierten Beschluss vom 10. November 1998 zugrunde lag, wurde der Wohnbedarf auf diese Weise ermittelt.
Da in der EVS die Heizkosten nicht kindbezogen erfasst sind, werden im Achten Existenzminimumbericht die Heizkosten für Kinder als Relation zu deren Bruttokaltmiete entsprechend dem Verhältnis der Heizkosten eines kinderlosen Paares zu dessen Bruttokaltmiete in Ansatz gebracht.
Da es bei der Ermittlung des kindbezogenen Mindestbedarfs angesichts der großen regionalen und altersbedingten Bandbreiten letztendlich nur darum geht, einen Richtwert auf statistisch nachvollziehbare Weise zu erhalten, sind für den Bundesfinanzhof keine Gründe dafür ersichtlich, warum die im Existenzminimumbericht verarbeiteten Daten und die dort angewandten Berechnungsmethoden diesem Zweck nicht genügen sollten.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 19. März 2014 – III B 74/13
- BVerfG, Beschlüsse vom 25.09.1992 – 2 BvL 5/91, 2 BvL 8/91, 2 BvL 14/91, BVerfGE 87, 153, BStBl II 1993, 413; vom 13.02.2008 – 2 BvL 1/06, BVerfGE 120, 125, m.w.N.[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss in BVerfGE 87, 153, BStBl II 1993, 413[↩]
- BT-Drs. 16/11065 und 17/5550[↩]
- Beschluss des Deutschen Bundestags vom 31.05.1995, BT-Drs. 13/1558[↩]
- BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 – 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09, BVerfGE 125, 175[↩]
- BSG, Urteile vom 12.07.2012 – B 14 AS 153/11 R, BSGE 111, 211; B 14 AS 189/11 R; vom 28.03.2013 – B 4 AS 12/12 R, SozR 4–4200 § 20 Nr. 18[↩]
- SG Berlin, Beschluss vom 25.04.2012 – S 55 AS 9238/12[↩]
- BVerfG, Beschlüsse vom 20.11.2012 – 1 BvR 2203/12; vom 27.12 2012 – 1 BvR 2471/12; vgl. Behrend in jurisPK-SGB II, § 20 Rz 109.9[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 18.11.2009 – X R 34/07, BFHE 227, 99, BStBl II 2010, 414; BSG, Urteil in SozR 4–4200 § 20 Nr. 18, Rz 25 der Gründe[↩]
- Achter Existenzminimumbericht unter Ziffer 4.1.1[↩]
- vgl. Behrend in jurisPK-SGB II, § 20 Rz 43 f.[↩]
- BT-Drs. 15/2462[↩]
- BFH, Urteil in BFHE 227, 99, BStBl II 2010, 414[↩][↩][↩]
- GVBL. Berlin 2012, 99[↩]
- vgl. auch Piepenstock in jurisPK-SGB II, § 22 Rz 69[↩]
- BVerfG, Beschluss in BVerfGE 87, 153, BStBl II 1993, 413[↩][↩]
- z.B. Dziadkowski, Finanz-Rundschau 2008, 124[↩]
- vgl. BFH, Urteil in BFHE 227, 99, BStBl II 2010, 414[↩]
- vgl. Achter Existenzminimumbericht, Ziffer 4.1.3[↩]
- Schmidt in Oestreicher, SGB II/SGB XII, § 20 SGB II Rz 12 und 26[↩]
- vgl. BVerfG, Urteil in BVerfGE 125, 175, m.w.N.[↩]
- a.A. wohl Sartorius, Das Existenzminimum im Recht, 2000, S. 188 f.[↩]
- BVerfG, Beschluss vom 14.06.1994 – 1 BvR 1022/88, BVerfGE 91, 93, BStBl II 1994, 909, unter C.II. 1.c, m.w.N.[↩]
- BVerfG, Beschluss vom 10.11.1998 – 2 BvL 42/93, BVerfGE 99, 246, BStBl II 1999, 174[↩]
- BVerfG, Beschluss in BVerfGE 91, 93, BStBl II 1994, 909[↩]
- BT-Drs. 13/9561, Ziffer 4.1[↩]
- BVerfG, Beschluss in BVerfGE 99, 246, BStBl II 1999, 174[↩][↩]
- vgl. hierzu Luik in jurisPK-SGB XII, § 34 Rz 10 ff. und 25[↩]
- Achter Existenzminimumbericht, Ziffer 5.1.3[↩]
- BT-Drs. 13/9561, Ziffer 5.3[↩]