Fehlende Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags

Hat das Finanzamt den verbleibenden Verlustvortrag nur für bestimmte Einkunftsarten gesondert festgestellt, ist eine fehlende Feststellung für eine weitere Einkunftsart nicht in einem Ergänzungsbescheid nachzuholen.

Fehlende Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags

Gemäß § 179 Abs. 3 AO ist eine notwendige Feststellung in einem Ergänzungsbescheid nachzuholen, soweit diese Feststellung in einem Feststellungsbescheid unterblieben ist. Eine notwendige Feststellung ist unterblieben, wenn sie hätte getroffen werden müssen, aber nicht getroffen worden ist. Hat das Finanzamt dagegen bereits eine –wenn auch negative– Entscheidung über die betreffende Feststellung getroffen, so liegt insoweit kein unvollständiger Bescheid vor1. Ergänzungsbescheide dürfen einen lückenhaften Feststellungsbescheid vervollständigen, nicht aber einen unrichtigen Feststellungsbescheid korrigieren oder in ihm getroffene Feststellungen ändern; denn in einem solchen Fall ist die ursprüngliche Feststellung nicht lückenhaft, sondern inhaltlich falsch2.

Ist der Verlustvortrag für eine andere Steuerart aber bereits festgestellt, ist nach diesen Grundsätzen ein Ergänzungsbescheid nicht zu erlassen. Der Feststellungsbescheid über den verbleibenden Verlustvortrag ist hinsichtlich der fehlenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb nicht unvollständig, sondern unrichtig. Denn das Finanzamt hat durch das Unterlassen dieser Feststellung die unzutreffende Entscheidung getroffen, dass für diese Einkunftsart kein Verlustvortrag verblieben ist.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 17. Dezember 2008 – IX R 94/07

  1. vgl. BFH, Urteil vom 22. September 1977 IV R 120/73, BFHE 123, 467, BStBl II 1978, 152[]
  2. BFH, Urteil vom 15. Januar 2002 IX R 21/98, BFHE 197, 503, BStBl II 2002, 309, m.w.N.[]