Die Hinzurechnung von nach dem sog. Halbeinkünfteverfahren steuerfreien Einkünften zur Bemessungsgrundlage der in Baden-Württemberg erhobenen Kirchensteuer gemäß § 5 Abs. 2 KiStG BW i.V.m. § 51a Abs. 2 Satz 2 EStG kann nicht durch Verrechnung mit im betreffenden Veranlagungszeitraum nicht verbrauchten Verlustvorträgen neutralisiert werden, entschied jetzt der Bundesfinanzhof. Das Fehlen einer Verrechnungsmöglichkeit verstößt, so der BFH weiter, nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 1. Juli 2009 – I R 76/08