Es ist höchstrichterlich geklärt und damit nicht mehr von grundsätzlicher Bedeutung, wann ein Mietvertrag mit einer nahestehenden Person vorliegt und dass dieser einem Fremdvergleich zu unterwerfen ist1.
Dies gilt auch für den Fall der Vermietung an eine von einer nahestehenden Person beherrschten GmbH2.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 22. März 2017 – IX B 94/16











