Beim Finanzgericht Düsseldorf sind ca. 50 Verfahren – entweder im Verfahren des Einstweiligen Rechtschutzes oder im Hauptsacheverfahren, anhängig – in denen sich Arbeitnehmer unter Berufung auf eine zuvor erteilte Lohnsteueranrufungsauskunft gegen Steuernachforderungen der Finanzverwaltung wenden. Ausgangspunkt des Streits sind Sonderzahlungen, welche der Arbeitgeber im Zusammenhang mit dem Wechsel der Zusatzversorgungskasse geleistet hat und die in 2002 bis 2005 zu Unrecht der Lohnversteuerung unterworfen wurden.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat nunmehr in zwei Entscheidung die Vollziehung eines Einkommensteueränderungsbescheides und eines Nachforderungsbescheides wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide ausgesetzt. Die Düsseldorfer Finanzrichter gehen davon aus, dass auch eine widerrufene Lohnsteueranrufungsauskunft – ungeachtet dessen, ob sie als Verwaltungsakt oder bloße Wissenserklärung zu qualifizieren ist – nach dem Grundsatz von Treu und Glauben Bindungswirkung entfalten kann. Es erscheine möglich, dass die dem Arbeitgeber erteilte Lohnsteueranrufungsauskunft zu Gunsten der Arbeitnehmer wirke.
Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss vom 14. Mai 2009 – 13 V 757/09 A/E
Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss vom 28. Mai 2009 – 13 V 801/09 A/E