Über einen beim Finanzgericht gestellten Antrag auf Akteneinsicht gemäß § 78 der Finanzgerichtsordnung hat der zuständige Spruchkörper des Finanzgerichts trotz einer bereits in der Sache ergangenen Entscheidung auch dann noch zu befinden, wenn das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist1.
In dem aktuell vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall erhob ein Rechtsanwalt Klage beim Finanzgericht Hamburg gegen die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für das dritte Kalendervierteljahr 2024. Das Finanzgericht übertrug den Rechtsstreit auf die Einzelrichterin, die in ihrem klageabweisenden Urteil die Revision nicht zuließ. Im anschließenden Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision2 beantragte der Kläger Akteneinsicht und bat darum, „die Akte nun zügig in mein beA ein[zuscannen]“. Der BFH bat das Finanzgericht, dem Kläger die Einsichtnahme in die zum Verfahren vorliegenden Akten zu gewähren, wobei darauf hingewiesen wurde, dass die Verwaltungsakten nicht benötigt und bei Bedarf von der beklagten Behörde direkt angefordert würden. Das Finanzgericht forderte beim beklagten Finanzamt die den Streitfall betreffende Rechtsbehelfsakte an, die es zwischenzeitlich schon an das Finanzamt zurückgesandt hatte. Nach Eingang der Akte informierte das Finanzgericht den Kläger darüber, dass eine Rechtsbehelfsakte beim Gericht eingegangen sei und dass die Akte nach vorheriger telefonischer Terminabstimmung auf der Geschäftsstelle des Gerichts eingesehen werden könne. Das Finanzgericht bot dem Kläger zudem an, die (elektronisch) geführte Finanzgerichtsakte auf entsprechende Mitteilung des Klägers über das elektronische Akteneinsichtsportal zur Verfügung zu stellen. Nachfolgend bat der Kläger das Finanzgericht, „einen rechtsmittelfähigen Bescheid über die Gewährung der Akteneinsicht durch Übersendung einer Kopie“ zu schicken. Das Finanzgericht legte dies als Antrag des Klägers aus, ihm Akteneinsicht in die dem Finanzgericht vorliegende Steuerakte des Finanzamtes in der Weise zu gewähren, dass dem Kläger eine Kopie der Steuerakte übersandt werde.
Mit Beschluss vom 17.11.2025 gewährte die Einzelrichterin des Finanzgerichtes dem Kläger Akteneinsicht in die Steuerakte in der Weise, dass er die Akte auf der Geschäftsstelle des Finanzgerichtes einsehen könne, und lehnte den Antrag auf Fertigung einer Aktenkopie ab3, Hiergegen legte der Kläger mit per Post übersandtem Schreiben Beschwerde ein, der das Finanzgericht nicht abhalf. Der Bundesfinanzhof wies die Beschwerde des Klägers als unbegründet zurück:
Die Beschwerde, die sich allein gegen die Ablehnung des Finanzgerichtes richtet, die diesem vorliegende Verwaltungsakte zu kopieren und dem Kläger die kopierte Akte zu übersenden, ist jedenfalls unbegründet.
Die Beschwerde ist statthaft. Sie ist nicht nach § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ausgeschlossen, da die Entscheidung über die Art und Weise der Akteneinsicht keine prozessleitende Verfügung im Sinne dieser Vorschrift darstellt. Die Entscheidung des Finanzgerichtes ist auch nicht nach der für elektronisch geführte Prozessakten einschlägigen Vorschrift des § 78 Abs. 2 Satz 5 Halbsatz 2 FGO unanfechtbar, da sich der hier in Rede stehende Antrag auf Übersendung eines Aktenausdrucks auf Prozessakten bezieht, die in Papierform geführt werden4.
Ungeachtet der Frage, ob der Kläger als Rechtsanwalt auch in eigener Sache nach § 52d Satz 1 FGO schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument zu übermitteln hat5 und die per Post bei dem Finanzgericht eingereichte Beschwerde aus diesem Grund bereits unzulässig ist, ist sie jedenfalls unbegründet.
Nach den Verhältnissen des Streitfalls war die Einzelrichterin des Finanzgerichtes für die Entscheidung über die Art und Weise der Akteneinsicht in die vom Finanzamt dem Finanzgericht vorgelegte Verwaltungsakte zuständig. Zwar hatte der Kläger (zunächst) Akteneinsicht beim BFH in dem Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision beantragt, sodass für eine solche Entscheidung der Bundesfinanzhof grundsätzlich zuständig ist, wobei der Bundesfinanzhof vorliegend dem Kläger Akteneinsicht über die Möglichkeit, beim Finanzgericht Einsicht zu nehmen, auch gewährte. Indes hat über einen beim Finanzgericht gestellten Antrag auf Akteneinsicht gemäß § 78 FGO der zuständige Spruchkörper des Finanzgerichtes trotz einer bereits in der Sache ergangenen Entscheidung auch dann noch zu befinden, wenn das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist6.
So verhält es sich im Streitfall. Der Kläger beantragte bei dem Finanzgericht nach dessen Mitteilung über den Eingang der Verwaltungsakte, diese zu kopieren und ihm die Kopie zu übersenden. Zudem ist vorliegend zu berücksichtigen, dass Ziel einer Akteneinsichtsbeschwerde nur ist, das Finanzgericht anzuweisen, die Einsicht (in der beantragten Art) zu gewähren7, und ein Anspruch auf Akteneinsicht nur in die dem Gericht tatsächlich vorliegenden Akten -hier in die dem Finanzgericht, nicht aber dem Bundesfinanzhof vorliegende Rechtsbehelfsakte des Finanzamtes- besteht8.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Fertigung einer vollständigen Kopie der Verwaltungsakte und Übersendung einer solchen Kopie.
Nach § 78 Abs. 1 Satz 1 FGO können die Beteiligten die Gerichtsakte und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen (§ 78 Abs. 1 Satz 2 FGO). Das Verfahren zur Einsichtnahme in die von dem Gericht selbst geführten Akten und die dem Gericht vorgelegten Akten regeln § 78 Abs. 2 und Abs. 3 FGO, die danach unterscheiden, ob Prozessakten elektronisch oder in Papierform geführt werden. Der Begriff der „Prozessakten“ im Sinne von § 78 Abs. 2 und Abs. 3 FGO umfasst die Gerichtsakte und die dem Gericht von der beteiligten Finanzbehörde nach § 71 Abs. 2 FGO vorgelegten Verwaltungsakten9.
Soweit § 78 Abs. 1 Satz 2 FGO ein Recht auf Abschriften begründet, besteht dies nur insoweit, als diese erforderlich sind, die Prozessführung zu erleichtern. Ein Anspruch auf Überlassung von Fotokopien der gesamten Akten (das heißt der Gerichtsakte und der dem Gericht vorgelegten Akten) besteht grundsätzlich nicht, es sei denn, diese ermöglichten überhaupt erst eine sachgerechte Prozessführung. Dies ist substantiiert und nachvollziehbar darzulegen10. Daran fehlt es hier.
Soweit Prozessakten noch in Papierform geführt werden, ist die Akteneinsicht in Diensträumen die Regel (§ 78 Abs. 3 Satz 1 FGO). Nach der Ermessensvorschrift des § 78 Abs. 3 Satz 2 FGO kann die Akteneinsicht auch durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf gewährt werden, soweit keine wichtigen Gründe entgegenstehen. Es besteht jedoch kein Anspruch, eine bestehende Papierakte zum Zwecke der Akteneinsicht durch digitalen Abruf in eine elektronische Akte zu überführen11. § 78 Abs. 3 Satz 2 FGO ist nicht dahin zu verstehen, dass die Finanzgerichte eine Pflicht trifft, Behördenakten zu digitalisieren12.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 143 Abs. 1 i.V.m. § 135 Abs. 1 FGO. Nach Nr. 6502 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes fällt eine Festgebühr von 72 € an13.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 30. März 2026 – V B 113/25
- Anschluss an BFH, Beschluss vom 13.12.2024 – IX B 101/24, BFH/NV 2025, 293[↩]
- BFH – V B 99/25[↩]
- FG Hamburg, Beschluss vom 17.11.2025 – 2 K 50/25[↩]
- BFH, Beschluss vom 07.06.2021 – VIII B 123/20, BFHE 272, 345, BStBl II 2021, 915, Rz 7 und 8[↩]
- vgl. FG Düsseldorf, Beschluss vom 09.01.2023 – 4 – V 1553/22 A(Erb), EFG 2023, 272[↩]
- BFH, Beschluss vom 13.12.2024 – IX B 101/24, BFH/NV 2025, 293, Leitsatz 1[↩]
- BFH, Beschluss vom 13.12.2024 – IX B 101/24, BFH/NV 2025, 293, Rz 11[↩]
- BFH, Beschluss vom 10.11.2025 – V B 70/24, BFH/NV 2026, 153, Rz 9[↩]
- BFH, Beschluss vom 14.07.2022 – IV B 66/21, BFH/NV 2022, 1074, Rz 21[↩]
- BFH, Beschluss vom 09.08.2021 – VIII B 70/21, BFH/NV 2021, 1519, Rz 8[↩]
- BFH, Beschluss vom 14.07.2022 – IV B 66/21, BFH/NV 2022, 1074, Rz 31; vgl. auch BFH, Beschluss vom 30.10.2023 – X B 35/23 (AdV), BFH/NV 2024, 38, Rz 25 und 35[↩]
- BFH, Beschluss vom 06.09.2019 – III B 38/19, BFH/NV 2020, 91, Rz 10[↩]
- zur Kostenentscheidung im unselbständigen Nebenverfahren: BFH, Beschluss vom 05.05.2017 – X B 36/17, BFH/NV 2017, 1183, Rz 22 und 23[↩]
Bildnachweis:
- Hamburg, Haus der Gerichte: Staro1 | GFDL GNU Free Documentation License 1.2











