Gerichtskosten vor Rechtskraft

Gerichtskosten können nach Ansicht des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz schon dann angefordert werden, wenn das Verfahren wegen Einlegung der Revision noch nicht abgeschlossen ist.

Gerichtskosten vor Rechtskraft

Im Streitfall wurde die Klage der Antragstellerin mit Urteil vom Januar 2012 abgewiesen. Mittlerweile hat sie Revision eingelegt, über die noch nicht entschieden ist. Mit Beschluss vom Juni 2012 hat das Finanzgericht den Streitwert auf rd. 275.000.- € festgesetzt. Auf der Grundlage dieses Streitwertes wurde dann mit der Kostenrechnung vom Juli 2012 ein Betrag von rd. 8.000.- € angefordert.

Im Erinnerungsverfahren trug die Antragstellerin daraufhin u.a. vor, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die Gerichtskosten erst mit einer unbedingten Kostenentscheidung fällig würden. Das eingelegte Rechtsmittel der Revision verhindere die Rechtskraft des Urteils und stehe somit der Fälligkeit der mit der Kostenrechnung geltend gemachten Gerichtskosten entgegen.

Dieser Ansicht vermochte sich das Finanzgericht Rheinland-Pfalz nicht anzuschließen und wies die Erinnerung gegen den Kostenansatz zurück: Nach § 6 GKG werde die Verfahrensgebühr bereits mit der Einreichung der Klageschrift – sogleich und in voller Höhe – fällig. § 9 GKG (Fälligkeit der Gebühren in sonstigen Fällen, Fälligkeit der Auslagen) treffe nicht den Streitfall. Die (ältere) Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist nach Ansicht des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz zur Auslegung der nunmehr maßgeblichen Vorschriften nicht heranzuziehen, denn sie beziehe sich auf eine frühere Gesetzesfassung (§ 63 Abs. 1 GKG aF).

Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. Oktober 2012 – 6 Ko 2327/12