Der Hinweis auf eine „uneinheitliche Vorgehensweise“ in der Praxis vermag eine grundsätzliche Bedeutung nicht zu begründen, wenn die Rechtslage eindeutig ist und sich die aufgeworfenen Fragen ohne Weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes herleiten lassen.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein1. Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten -abstrakt beantwortbaren- Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich klärbar/klärungsfähig (entscheidungserheblich) und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist. Hierzu muss sich der Beschwerdeführer mit der einschlägigen Rechtsprechung, insbesondere des Bundesfinanzhofs, sowie den Äußerungen im Schrifttum auseinandersetzen. Dabei sind Ausführungen erforderlich, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist2.
Nach diesen Maßstäben liegt im hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall die von der Klägerin vorgebrachte grundsätzliche Bedeutung nicht vor. Die Klägerin legt nicht dar, dass die vom Finanzgericht entscheidungserheblich zugrunde gelegten Rechtsfragen zweifelhaft und umstritten sind. Die Klägerin bezeichnet die angefochtene Entscheidung in zahlreichen Punkten als unzutreffend. Warum und weshalb diese Fragen umstritten sind, wird von ihr nicht dargelegt. So fehlt es an einer nachvollziehbaren Auseinandersetzung mit der einschlägigen Kommentarliteratur und Rechtsprechung hinsichtlich der streitigen Rechtsnorm des § 50a des Einkommensteuergesetzes und den von der Klägerin aufgeworfenen Fragen. Das nicht weiter dargelegte Behaupten einer uneinheitlichen und sich wiederholt ändernden Rechtsprechung reicht nicht aus, um das Vorliegen einer Frage von grundsätzlicher Bedeutung darzulegen.
Der Hinweis auf eine „uneinheitliche Vorgehensweise“ in der Praxis vermag die grundsätzliche Bedeutung ebenfalls nicht zu begründen, wenn die Rechtslage eindeutig ist und sich die aufgeworfenen Fragen ohne Weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes herleiten lassen3. Das ist hier, wie das Finanzgericht in der angefochtenen Entscheidung nachvollziehbar ausführt, der Fall.
Die Klägerin wendet sich in ihrer Beschwerdebegründung gegen die fehlerhafte Berücksichtigung der Freistellungsbescheinigung, die Bemessung anhand der 80:20-Quote, die fehlende Individualisierung der Vergütungsgläubiger, die Nichtberücksichtigung des Freistellungsbescheids sowie die Ausübung des Ermessens. Damit wird keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO dargetan, sondern nur, dass das Finanzgericht nach Auffassung der Klägerin falsch entschieden habe. Die Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung vermag die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO nicht zu begründen.
Soweit die Klägerin sich auf die Verletzung zahlreicher Grundrechte sowohl des Grundgesetzes als auch der Europäischen Menschenrechtskonvention beruft, fehlt es an einer Darlegung, warum diese im hier zu entscheidenden Fall entscheidungserheblich sein sollen. Mit der bloßen Behauptung einer Grundrechtsverletzung ohne Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit wird die grundsätzliche Bedeutung nicht dargelegt.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 15. April 2026 – IX B 96/25











