Haftung von Bankmitarbeitern wegen Mithilfe bei Steuerhinterziehung

Ein Bankmitarbeiter, der durch anonymisierte Bargeld- und Wertpapiertransfers Beihilfe zur Steuerhinterziehung seiner Kunden geleistet hatte, kann als Haftungsschuldner nach § 71 AO (Haftung des Steuerhinterziehers) in Anspruch genommen werden, und das nach einer – im Rahmen eines Aussetzungsverfahrens ergangenen – Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf auch für noch nicht aufgedeckte Steuerschulden.

Haftung von Bankmitarbeitern wegen Mithilfe bei Steuerhinterziehung

Hintergrund diese Entscheidung sind Feststellungen des Finanzamtes für Steuerstrafsachen, wonach die Kunden der Bank im Hinblick auf die bevorstehende Einführung der sogenannten Zinsabschlagsteuer bereits zu Beginn des Jahres 1992 Vermögenswerte ins Ausland verlagert hatten, um die späteren Erträge der deutschen Besteuerung endgültig zu entziehen. Um vor Nachforschungen der deutschen Steuerbehörden geschützt zu sein, hatten die Kunden ein Interesse, bei den Transfers keine Spuren zu hinterlassen. Ihnen war also an einem anonymen Transfer gelegen. Zahlreiche Kunden der Bank machten Gebrauch von der seitens der Bank geschaffenen Möglichkeit, Bargeld und Wertpapiere ohne Legitimationsprüfung anonym ins Ausland zu transferieren. Bei den enttarnten Kunden hat das STRAFA-FA festgestellt, dass es so gut wie keinen Kunden gab, der die Kapitalerträge aus dem anonym transferierten Vermögen in seiner Einkommensteuererklärung angegeben hatte. Lediglich bei rund 6 % der zahlreichen aufgedeckten Fälle habe keine Steuerverkürzung festgestellt werden können. Das FG schloss daraus auch auf die Steuerhinterziehung der nicht enttarnten, namentlich nicht bekannten Kunden. Die Düsseldorfer Finanzrichter gaben sich überzeugt davon, dass auch die nicht enttarnten Kunden eine Steuerhinterziehung begangen haben. Darin sahen sie auch keinen Verstoß gegen den Grundsatz „in dubio pro reo“, der auch im Finanzgerichtsverfahren zu beachten ist1, der aber, so das FG, nur für den Fall des „non liquet“ gelte. Auch hätten (eventuelle) wirksame strafbefreiende Erklärungen der nicht enttarnten Wertpapierkunden keinen Einfluss auf die Haftung des Bankmitarbeiters nach § 71 AO, denn die Haftung des Mittäters einer Steuerhinterziehung nach § 71 AO bestehe unabhängig von einer strafrechtlichen Verfolgung desjenigen, für den die Steuer hinterzogen wurde.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das FG hat die Beschwerde gegen die Entscheidung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, die Beschwerde wurde zwischenzeitlich auch eingelegt.

Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss vom 10. Februar 2009 – 8 V 2459/08 A(H)

  1. vgl. Tipke/Kruse, AO/FGO, § 71 AO Tz. 8-10[]