Ist das angegriffene Urteil des Finanzgerichts nebeneinander (kumulativ) auf mehrere Rechtsgründe gestützt, von denen jeder für sich das Urteil trägt, muss für jede der selbständig tragenden Erwägungen des Finanzgerichts ein Zulassungsgrund dargelegt werden.
Ob die für die Zulassung maßgebliche Rechtsfrage im anschließenden Revisionsverfahren klärungsfähig ist, bestimmt sich danach, ob die Frage für das Finanzgericht (FG) entscheidungserheblich war. Das ist nur dann der Fall, wenn eine Aussage zu dieser Rechtsfrage erforderlich war, um die vom Finanzgericht getroffene Entscheidung zu begründen. Ist das angegriffene Urteil des Finanzgerichtes nebeneinander (kumulativ) auf mehrere Rechtsgründe gestützt, von denen jeder für sich das Urteil trägt, so ist eine Rechtsfrage, die sich nur im Hinblick auf eine dieser Erwägungen stellt, nicht entscheidungserheblich, es sei denn, dass auch im Hinblick auf die anderen Rechtsgründe die Zulassung der Revision gerechtfertigt wäre. In einem solchen Fall muss daher für jede der selbständig tragenden Erwägungen des Finanzgerichtes ein Zulassungsgrund dargelegt werden1.
So auch in dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall: Die Kläger berufen sich mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO). Mit diesen Zulassungsgründen richten sie sich allein gegen die Abweisung der Klage wegen der Nichteinhaltung der Formvorschrift des § 52d FGO. Das Finanzgericht hat die Klage hingegen nicht allein als unzulässig abgewiesen, weil die Klageschrift nicht dem Formerfordernis des § 52d FGO entsprach, sondern auch, weil das Klagebegehren nicht gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO bezeichnet worden war. Die angefochtene Entscheidung ist damit für die Annahme der Unzulässigkeit auf zwei unterschiedliche Rechtsgründe gestützt. Die Kläger haben gleichwohl nur für einen der tragenden Rechtsgründe -die Frage der formgerechten Einreichung nach § 52d FGO- Zulassungsgründe vorgebracht.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 15. Mai 2024 – IX B 1/24
- vgl. BFH, Beschluss vom 06.03.2006 – X B 102/05, BFH/NV 2006, 1134, m.w.N.; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 116 Rz 27[↩]









