Eine verfahrensfehlerhafte Überraschungsentscheidung liegt nur vor, wenn das Finanzgericht sein Urteil auf einen bis dahin nicht erörterten oder nicht bekannten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Auffassungen nach dem bisherigen Verlauf der Verhandlung nicht rechnen musste.
Eine verfahrensfehlerhafte Überraschungsentscheidung liegt nur vor, wenn das Finanzgericht sein Urteil auf einen bis dahin nicht erörterten oder nicht bekannten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Auffassungen nach dem bisherigen Verlauf der Verhandlung nicht rechnen musste. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn ein entscheidungserheblicher Umstand vom Finanzgericht erst mit dem Endurteil in das Verfahren eingebracht wird1.
Eine solche verfahrensfehlerhafte Überraschungsentscheidung des Finanzgerichtes hat die Klägerin im hier entschiedenen Fall jedoch nicht dargelegt:
Sie führt zwar aus, das Finanzgericht sei erstmals in seinem Urteil davon ausgegangen, dass es -bis zum Verkauf der A-Straße 6- in der A-Straße 8 einen zunächst „ruhenden Betrieb“ gegeben habe, wobei die Annahme eines „ruhenden Betriebs“ in der A-Straße 8 nicht nur unrichtig, sondern auch für die Verfahrensbeteiligten unvorhersehbar gewesen sei.
Allerdings ergibt sich hieraus keine Überraschungsentscheidung. Zum einen ist unklar, was die Klägerin genau meint, wenn sie von einem „zunächst ruhenden Betrieb“ in der A-Straße 8 spricht. Zum anderen ist das Finanzgericht -anders als die Klägerin meint- nicht davon ausgegangen, dass es in der A-Straße 8 zunächst einen „ruhenden Betrieb“ gegeben habe. Vielmehr hat es angenommen, dass der „ruhende Betrieb“ in der A-Straße 8 „gleichartig oder ähnlich“ wieder aufgenommen werden könne. Es hat dementsprechend ausgeführt: „… Die Besonderheit ist, dass im Streitfall zwei betriebliche Grundstücke vorhanden waren, von denen das eine zumindest überwiegend für den Ausgangsbetrieb (Einzelunternehmen [B], Inhaberin [C]) genutzt wurde und damit die wesentliche Betriebsgrundlage darstellte. Durch die Umstrukturierung in 2014 hat sich aber diese Ausgangsituation geändert, der Betrieb wurde in die [A-Straße 8] verlagert, die damit nun die wesentliche Betriebsgrundlage bildete. Der in 2016 erfolgte Verkauf der [A-Straße 6] führte daher nicht zur zwangsweisen Beendigung der Betriebsverpachtung, denn der Verkauf dieses Grundstücks hinderte nicht daran, den ruhenden Betrieb in der [A-Straße 8] im Sinne der oben genannten Rechtsprechung ‚gleichartig oder ähnlich‘ wieder aufzunehmen. Mit dem Zurückbehalt der [A-Straße 8] verfügte die GbR nach wie vor über die wesentliche Grundlage, um einen … später wieder aufnehmen zu können. Diese Räumlichkeiten waren gerade durch die Modernisierung und die Lage in unmittelbarer Nähe des Ausgangsgeschäfts geeignet, eine Betriebsfortführung zu ermöglichen. Aus dem Vertrag über den Verkauf der [A-Straße 8] ist ersichtlich, dass die Pächterin, die rechtsnachfolgende … GmbH den Betrieb bis in das Jahr 2017 auch in den überlassenen Geschäftsräumen der [A-Straße 8] fortführte. Die [A-Straße 8] war somit seit 2014 die wesentliche Betriebsgrundlage, die eine identitätswahrende Wiederaufnahme des ursprünglichen Gewerbebetriebs durch die GbR ermöglicht hätte. Erst durch deren Verkauf war eine Wiederaufnahme des Betriebs mangels der dazu erforderlichen wesentlichen Betriebsgrundlagen objektiv nicht mehr möglich.“
In den genannten Ausführungen vermochte der Bundesfinanzhof -unter Einbeziehung der im Verfahren ausgetauschten Stellungnahmen, vorgelegten Vertragsunterlagen sowie des Beiladungsbeschlusses- keine Überraschungsentscheidung erkennen.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 23. April 2025 – IV B 46/24
- z.B. BFH, Beschlüsse vom 23.02.2017 – IX B 2/17, Rz 15; vom 12.01.2023 – IX B 29/22, Rz 2[↩]











