Offenbare Unrichtigkeit: Berücksichtigung von Umsatzsteuerzahlungen als Betriebsausgaben

Übersieht das Finanzamt bei der Einkommensteuerveranlagung, dass der Steuerpflichtige in seiner vorgelegten Gewinnermittlung die bei der Umsatzsteuererklärung für denselben Veranlagungszeitraum erklärten und im Umsatzsteuerbescheid erklärungsgemäß berücksichtigten Umsatzsteuerzahlungen nicht als Betriebsausgabe erfasst hat, liegt insoweit eine von Amts wegen zu berichtigende offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO vor1.

Offenbare Unrichtigkeit: Berücksichtigung von Umsatzsteuerzahlungen als Betriebsausgaben

Nach § 129 AO können Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigt werden.

Offenbar ist eine Unrichtigkeit dann, wenn der Fehler bei Offenlegung des Sachverhalts für jeden unvoreingenommenen Dritten klar und eindeutig als offenbare Unrichtigkeit erkennbar ist2.

Offenbare Unrichtigkeiten in diesem Sinne sind mechanische Versehen wie beispielsweise Eingabe- oder Übertragungsfehler. Dagegen schließen Fehler bei der Auslegung oder Anwendung einer Rechtsnorm, eine unrichtige Tatsachenwürdigung oder die unzutreffende Annahme eines in Wirklichkeit nicht vorliegenden Sachverhalts die Annahme einer offenbaren Unrichtigkeit aus. § 129 AO ist ferner nicht anwendbar, wenn auch nur die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass die Nichtbeachtung einer feststehenden Tatsache in einer fehlerhaften Tatsachenwürdigung oder einem sonstigen sachverhaltsbezogenen Denk- oder Überlegungsfehler begründet ist oder auf mangelnder Sachverhaltsaufklärung beruht3. Da die Unrichtigkeit nicht aus dem Bescheid selbst erkennbar sein muss, ist § 129 AO auch dann anwendbar, wenn das Finanzamt offenbar fehlerhafte Angaben des Steuerpflichtigen als eigene übernimmt4.

Nach diesen Maßstäben sind die Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre offenbar unrichtig i.S. des § 129 AO. Der Kläger hat für die Streitjahre Einnahmenüberschussrechnungen vorgelegt und darin geleistete Umsatzsteuerzahlungen (Vorauszahlungen) nicht berücksichtigt, obschon er Umsatzsteuerzahlungen in den zeitgleich eingereichten Umsatzsteuererklärungen ausgewiesen hat und die Umsatzsteuer jeweils erklärungsgemäß vom Finanzamt festgesetzt wurde.

Aufgrund der Berücksichtigung von Umsatzsteuerzahlungen bei der Umsatzsteuerfestsetzung durch das Finanzamt in allen Streitjahren erscheint es ausgeschlossen, dass die unterbliebene Übernahme der Ausgabenposition „Umsatzsteuerzahlungen“ in den Einkommensteuerveranlagungen „auch auf nicht hinreichender Sachaufklärung“ beruhen konnte. Letzteres wäre eine rein hypothetische Annahme, die der Feststellung einer offenbaren Unrichtigkeit i.S. des § 129 AO nicht entgegengehalten werden kann5.

Vielmehr ergab sich aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Dritten6 und damit auch aus der Sicht des Finanzamt, dass die –gesamten– umsatzsteuerlich berücksichtigten Umsatzsteuerzahlungen nur aufgrund eines mechanischen Versehens vom Kläger nicht in seinen Einkommensteuererklärungen berücksichtigt worden waren.

Dafür, dass der zuständige Sachbearbeiter des Finanzamt hätte annehmen können, die geleisteten Umsatzsteuerzahlungen seien mit Blick auf § 11 EStG wegen vollständiger Zuordnung zu einem anderen Veranlagungszeitraum –insgesamt– nicht angesetzt worden, fehlt jeglicher Anhaltspunkt.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 27. August 2013 – VIII R 9/11

  1. Anschluss an BFH, Urteil vom 14.06.2007 – IX R 2/07, BFH/NV 2007, 2056[]
  2. ständige Rechtsprechung, s. etwa BFH, Urteile vom 25.02.1992 – VII R 8/91, BFHE 168, 6, BStBl II 1992, 713; vom 04.06.2008 – X R 47/07, BFH/NV 2008, 1801; vom 06.11.2012 – VIII R 15/10, BFHE 239, 296, BStBl II 2013, 307; Klein/Brockmeyer/Ratschow, AO, 11. Aufl., § 129 Rz 13; Pahlke/Koenig/Pahlke, Abgabenordnung, 2. Aufl., § 129 Rz 17 f.; von Wedelstädt in Beermann/Gosch, AO § 129 Rz 38; a.A. Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 129 AO Rz 6[]
  3. ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH, Urteil vom 23.10.2001 – IX R 75/98, BFH/NV 2002, 467[]
  4. BFH, Urteile vom 17.06.2004 – IV R 9/02, BFH/NV 2004, 1505, und vom 03.06.1987 – X R 61/81, BFH/NV 1988, 342, m.w.N.[]
  5. vgl. BFH, Urteil vom 14.06.2007 – IX R 2/07, BFH/NV 2007, 2056[]
  6. BFH, Urteil in BFHE 239, 296, BStBl II 2013, 307, m.w.N[]