Eine Erledigung der Hauptsache ist nur dann gegeben, wenn ein außerprozessuales Ereignis nach Rechtshängigkeit eingetreten ist, das alle im Streit befindlichen Sachfragen ‑mithin das im Klageantrag zum Ausdruck gekommene Klagebegehren- gegenstandslos gemacht hat.

Merkmal eines derartigen Ereignisses ist, dass ein Kläger sein Rechtsschutzziel bereits außerhalb des Prozesses erreicht hat oder es überhaupt nicht mehr erreichen kann [1].
Eine Teilerledigung ist deshalb nur möglich, wenn das Begehren teilbar ist oder mehrere selbständige Streitgegenstände betrifft. Hieran fehlt es bei der Einkommensteuerfestsetzung für einen Veranlagungszeitraum hinsichtlich einzelner Besteuerungsgrundlagen oder hinsichtlich eines bestimmten Steuerbetrags [2].
Bundesfinanzhof, Urteil vom 15. Juni 2016 – VI R 44/15
- BFH, Urteil vom 19.05.1976 – I R 154/74, BFHE 119, 219, BStBl II 1976, 785; Beschluss vom 05.03.1979 – GrS 4/78, BFHE 127, 147, BStBl II 1979, 375[↩]
- Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 115 Rz 6[↩]
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