Überlange Steuerfahndungsprüfung

Welche Auswirkungen hat die fast 10jährige Unterbrechung einer Steuerfahndungsprüfung auf die anschließend erfolgte Umsatzsteuerfestsetzung? Nach Ansicht des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz ist es jedenfalls ernstlich zweifelhaft, ob eine Umsatzsteuerfestsetzung, die nach fast 10jähriger Unterbrechung der Steuerfahndungsprüfung ergeht, rechtmäßig ist.

Überlange Steuerfahndungsprüfung

In dem entschiedene Streitfall wurde bei dem Antragsteller im Oktober 1998 ein Strafverfahren wegen unter anderem des Verdachts der Hinterziehung von Umsatzsteuer eingeleitet und eine Steuerfahndungsprüfung begonnen, weil festgestellt worden war, dass der Antragsteller und seine Ehefrau im Jahre 1993 anonym 390 000.- DM nach Luxemburg transferiert hatten. Nachdem zunächst Ermittlungen bei Banken durchgeführt wurden, wurde im Dezember 1998 die Steuerfahndungsprüfung aus in der Sphäre des Finanzamtes liegenden Gründen unterbrochen, im November 2008 wurde die Prüfung fortgesetzt. Nach einer Schlussbesprechung ergingen im Mai 2010 zulasten des Antragstellers geänderte Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1991 bis 1995.

Nachdem das Finanzamt den Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hatte, wandte sich dieser mit einem AdV-Antrag an das Finanzamt Rheinland-Pfalz, den er dahin begründete, dass zum Zeitpunkt der geänderten USt-Bescheide im Mai 2010 bereits Festsetzungsverjährung eingetreten gewesen sei. Die Gründe für die Unterbrechung des Verfahrens lägen allein beim Finanzamt. Dagegen war das Finanzamt der Ansicht, der AdV-Antrag sei abzulehnen. Wegen Überlastung der Prüferin habe die Prüfung Ende 1998 unterbrochen werden müssen. Es habe zwischen den Beteiligten Einigkeit bestanden, dass die Festsetzungsverjährung unterbrochen und eine Änderung der Steuerfestsetzungen möglich gewesen sei; außerdem sei hinsichtlich sämtlicher Steuerfestsetzungen der Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt, danach gelte die erweiterte zehnjährige Festsetzungsverjährung.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz gab dem AdV-Antrag statt: Im Streitfall gelte die Besonderheit, so das Finanzgericht, dass sich die Einleitung des Strafverfahrens ausdrücklich nur auf die Umsatzsteuer für das Jahr 1992 beziehe. Aus den dem Gericht vorliegenden Akten sei nicht erkennbar, dass die Prüfung im Jahr 1998 auf die Umsatzsteuer der übrigen Streitjahre erweitert worden sei, die umsatzsteuerlich relevanten Sachverhalte seien ausnahmslos erst nach der Wiederaufnahme der Prüfung ermittelt worden. Damit sei für die Jahre 1991 und 1993 bis 1995 Festsetzungsverjährung eingetreten.

Die Aussetzung der Vollziehung sei aber auch im Hinblick auf eine eventuell vorliegende Verwirkung geboten. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sei die Einleitung eines Strafverfahrens zur Unterbrechung der Festsetzungsverjährung ohne weiteres ausreichend. Die Unterbrechung der Verjährung dauere nach dieser Rechtsprechung fort, bis die Prüfung beendet und aufgrund der Prüfung Steuerbescheide erlassen würden, ohne zeitliche Begrenzung. Eine Verwirkung komme nur in Betracht, wenn zu dem Zeitmoment noch weitere Umstände hinzuträten, die den Steuerpflichtigen zu der Annahme veranlassen könnten, dass die Angelegenheit endgültig erledigt sei.

Es würden nach Auffassung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz jedoch Bedenken bestehen, ob die Grundsätze des Bundesfinanzhofs zur Annahme von Verwirkung nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur überlangen Verfahrensdauer uneingeschränkt fort gelten könnten. So habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte1 eine Verfahrensdauer von zeh Jahren für alle Instanzen auch unter Berücksichtigung der Komplexität des Falles als zu lang erachtet. Dass diese Rechtsprechung nicht ausschließlich für Gerichtsverfahren gelte, ergebe sich aus einem weiteren Urteil2, mit dem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem Disziplinarverfahren eine Verfahrensdauer von 9 Jahren und 8 Monaten als unangemessen lang erachtet habe. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze beständen erhebliche rechtsstaatliche Bedenken, ob unabhängig von der Dauer der Unterbrechung eine Verwirkung allein aufgrund Zeitablaufs niemals in Betracht kommen könne. Im Streitfall müsse berücksichtigt werden, dass die Dauer der Unterbrechung allein der Sphäre des Finanzamtes zuzuordnen sei. Ebenso wie die Gerichte ihren Bürgern keine überlange Verfahrensdauer zumuten dürften, dürfe auch eine Eingriffsverwaltung – wie die Steuerbehörden – den Bürger belastende Verfahren nicht unbegrenzt ausdehnen. Auch soweit der Bundesfinanzhof ausführe, dass Ausgang und Zeitpunkt der Beendigung des Strafverfahrens für die Ablaufhemmung ohne Belang seien, müsse hinterfragt werden, ob dies auch gelten könne, wenn – wie im Streitfall – aufgrund der langjährigen Prüfungsunterbrechung Strafverfolgungsverjährung eingetreten sei und deshalb der eigentliche Zweck der Einleitung des Strafverfahrens, nämlich die Strafverfolgung, nicht mehr erreicht werden könne.

Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. Dezember 2010 6 V 1924/10

  1. EGMR, Urteil vom 11.06.2009 – 17878/04[]
  2. EGMR, Urteil vom 17.06.2009 – 8453/04[]