Umsatzsteueränderungsbescheide und Bescheide über Zinsen zur Umsatzsteuer – und der Umfang ihrer Anfechtung

Erläßt das Finanzamt sowohl Umsatzsteueränderungsbescheide als auch Bescheide über Zinsen zur Umsatzsteuer, so erfasst ein Einspruch gleichwohl nur die Änderungsbescheide, wenn sich der Einspruch sowohl nach den Angaben im Betreff als auch nach dem Inhalt des Schreibens ausschließlich gegen die Umsatzsteuer gerichtet. 

Umsatzsteueränderungsbescheide und Bescheide über Zinsen zur Umsatzsteuer – und der Umfang ihrer Anfechtung

So auch in dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall: Die inhaltlichen Einwendungen (auch der späteren Begründungen) beziehen sich ebenfalls ausschließlich auf die Umsatzsteuer. Gesonderte Einwendungen gegen die Zinsen wurden nicht erhoben.

Der Vortrag, es sei AdV der Zinsen beantragt worden, führt zu keiner anderen Beurteilung; denn zur Erlangung der beantragten AdV der Zinsfestsetzungen bedurfte es keiner Erstreckung des gegen die Umsatzsteuerbescheide gerichteten Einspruchs auf die Zinsbescheide. Die Regelung des § 361 Abs. 3 Satz 1 der Abgabenordnung (AO), wonach die Vollziehung eines Folgebescheids auszusetzen ist, soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheids ausgesetzt wird, gilt auch für das Verhältnis zwischen einem Steuerbescheid und dem darauf beruhenden Zinsbescheid1. Vor diesem Hintergrund ist eine Anfechtung des Zinsbescheids nur dann erforderlich, wenn der Steuerpflichtige Fehler vorbringen will, die dem Finanzamt nicht bereits bei der Steuerfestsetzung (deren Korrektur über § 233a Abs. 5 Satz 1 AO auf die Zinsen durchschlagen würde), sondern nur bei der Zinsfestsetzung unterlaufen sind. Darum ging es der Insolvenzschuldnerin ausweislich ihres Einspruchsschreibens aber nicht. Die Zinsbescheide sind daher, wie erstinstanzlich bereits das Finanzgericht Köln2 angenommen hat, bestandskräftig geworden.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 30. April 2025 – XI B 33/24

  1. vgl. BFH, Beschlüsse vom 16.03.1995 – VIII B 158/94, BFH/NV 1995, 680, unter 2.; vom 17.07.2019 – X B 21/19, BFH/NV 2019, 1217, Rz 18[]
  2. FG Köln, Urteil vom 14.05.2024 – 8 K 1936/20[]