Virtuelle Automatensteuer

Die Besteuerung von Einsätzen aus einem virtuellen Automatenspiel gemäß §§ 36 ff. des Rennwett- und Lotteriegesetzes ist nach summarischer Beurteilung des Bundesfinanzhofs mit verfassungsrechtlichen und unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar1.

Virtuelle Automatensteuer

In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids bot eine Gesellschaft aus Malta in der Bundesrepublik Deutschland auf verschiedenen Internetplattformen ein virtuelles Automatenspiel an. Nach Maßgabe der §§ 36 ff. des Rennwett- und Lotteriegesetzes (RennwLottG) meldete sie für den Monat Juli 2021 eine Virtuelle Automatensteuer an. Zugleich legte sie Einspruch ein und beantragte, die Steuer lediglich nach dem geringeren Bruttospielertrag zu bemessen.

Die für das Einspruchsverfahren beantragte Aussetzung der Vollziehung (AdV) lehnte das Finanzamt ab und wies auch den hiergegen gerichteten Einspruch zurück. Das Hessische Finanzgericht erkannte keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angemeldeten Steuer und lehnte daher den Antrag auf Gewährung einer AdV ebenfalls ab2. Die hiergegen gerichtete; vom Finanzgericht zugelassene Beschwerde, mit der die Glücksspielanbieterin verfassungs- und unionsrechtliche Zweifel gegen die Virtuelle Automatensteuer geltend machte, wies der Bundesfinanzhof nun ebenfalls als unbegründet zurück:

Nach § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 FGO kann das Gericht die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Ernstliche Zweifel im Sinne von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegen vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Bescheids neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken. Ernstliche Zweifel können sich auch aus verfassungsrechtlichen Zweifeln hinsichtlich einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm oder aus einem möglichen Verstoß des Steuergesetzes gegen eine unionsrechtliche Bestimmung ergeben3.

Nach diesen Maßstäben bestehen keine ernstlichen Rechtmäßigkeitszweifel an Grund und Höhe der von der Glücksspielanbieterin angemeldeten Virtuellen Automatensteuer.

Das Finanzgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die einschlägigen einfachrechtlichen Vorschriften des Rennwett- und Lotteriegesetzes nicht vorliegen.

Die Glücksspielanbieterin schuldet als Veranstalterin von virtuellem Automatenspiel nach § 39 i.V.m. § 36 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 RennwLottG die im Anmeldungszeitraum Juli 2021 entstandene Virtuelle Automatensteuer. Diese Steuer beträgt nach § 38 RennwLottG 5,3 % der aus dem geleisteten Spieleinsatz abzüglich der Virtuellen Automatensteuer bestehenden Bemessungsgrundlage (§ 37 Satz 1 RennwLottG).

Hiergegen hat die Glücksspielanbieterin weder im vorinstanzlichen noch im Beschwerdeverfahren Einwendungen vorgebracht, sodass der Bundesfinanzhof von weiteren Ausführungen absieht.

Das Vorbringen der Glücksspielanbieterin rechtfertigt keine ernstlichen verfassungsrechtlichen Zweifel an der Virtuellen Automatensteuer.

Der beschließende Bundesfinanzhof hat mit ausführlicher Begründung in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren bereits dargelegt, dass die Virtuelle Automatensteuer im Vergleich zur Besteuerung der Umsätze aus dem terrestrischen Automatenspiel nicht den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt, da es sich nicht um gleichartige Dienstleistungen im Segment des Automatenspiels handelt, die folglich auch unterschiedlichen Besteuerungssystemen unterliegen dürfen4.

Zur Begründung hat der Bundesfinanzhof insbesondere die Divergenzen bei den Spieleinsätzen, den Ausschüttungsquoten, den gewerberechtlichen Bestimmungen, den Kostenkalkulationen, den technischen Infrastrukturen, den zeitlichen und räumlichen Verfügbarkeiten für das jeweilige Spiel und die hiermit einhergehenden Unterschiede bei den Nutzerkreisen angeführt5. Diese Begründung beruht im Kern auf den -zutreffenden- Erwägungen des Gesetzgebers zur Einführung einer Virtuellen Automatensteuer6. Sie deckt sich zudem mit der einschlägigen umsatzsteuerrechtlichen Rechtsprechung7.

Dieser Sichtweise, an der der Bundesfinanzhof festhält, ist auch das Finanzgericht in der angefochtenen Entscheidung gefolgt. Es hat zu Recht hervorgehoben, dass sich gerade aus der ständigen und ortsungebundenen Verfügbarkeit des virtuellen Spiels besondere, die Spielsucht fördernde Umstände ergäben, die es rechtfertigten, jenes Spiel steuerrechtlich anders zu qualifizieren als das terrestrische Spiel. Das von der Glücksspielanbieterin hiergegen vorgebrachte Argument, beide Spielsysteme seien in funktionaler und optischer Hinsicht zunehmend konvergent, genügt nicht, um bei summarischer Beurteilung die gewichtige Vielzahl der gegen eine Gleichartigkeit sprechenden Erwägungen zu entkräften.

Die Ausführungen der Glücksspielanbieterin reichen auch nicht, um bei summarischer Würdigung eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes wegen einer auf einem strukturellen Vollzugsdefizit beruhenden Besteuerung (hierzu ausführlich BFH, Urteil vom 16.09.2021 – IV R 34/18, BFHE 274, 430, BStBl II 2022, 101, Rz 21 ff.) anzunehmen.

Gleichheitsrechtlicher Ausgangspunkt im Steuerrecht ist der Grundsatz der Lastengleichheit, das heißt, Steuerpflichtige müssen durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleichmäßig belastet werden. Wird die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, kann dies die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Besteuerungsgrundlage nach sich ziehen. Zur Gleichheitswidrigkeit führt aber nicht ohne Weiteres die empirische Ineffizienz von Rechtsnormen, sondern nur das normative Defizit des widersprüchlich auf Ineffektivität angelegten Rechts. Nicht jeder Vollzugsmangel genügt, um eine Abweichung von der erforderlichen Ausrichtung zu belegen. Nur wenn das Umsetzungsdefizit bereits in der Regelung angelegt ist oder wenn gehäufte oder gar systematische Verstöße nicht konsequent geahndet und unterbunden werden, prägt dies die tatsächliche Handhabung der Regelung und lässt auf Defizite der normativen Sicherung schließen8.

Diese -hohen- Anforderungen an ein normativ bedingtes strukturelles Vollzugsdefizit werden unter Berücksichtigung eines summarischen Prüfungsmaßstabs für die Virtuelle Automatensteuer nicht erfüllt.

So fehlt es trotz der von der Glücksspielanbieterin hervorgehobenen Anzahl von illegalen Anbietern eines virtuellen Automatenspiels an tragfähigen Erkenntnissen, dass die für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörden illegale Anbieter duldeten oder nicht zur Besteuerung heranzögen.

Ebenso wenig sind -wie der Bundesfinanzhof bereits für die Sportwettensteuer erkannt hat9- in den einschlägigen Bestimmungen des Rennwett- und Lotteriegesetzes Umgehungsmöglichkeiten angelegt, die auf ein normatives Regelungsdefizit schließen lassen. Der Gesetzgeber hat sowohl für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen als auch für die Durchsetzung des Steueranspruchs umfangreiche ineinandergreifende Maßnahmen vorgesehen. Schuldner der Virtuellen Automatensteuer ist der Veranstalter (§ 39 RennwLottG). Hierdurch wird sichergestellt, dass die Steuer an der Quelle, das heißt, beim Spiel; und vom Spieleinsatz, der an den Veranstalter gezahlt wird, erhoben wird. Der Veranstalter hat als Steuerschuldner, soweit er seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder seinen Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, einen steuerlichen Beauftragten im Inland zu benennen (§ 42 Abs. 1 RennwLottG). Der Veranstalter oder sein steuerlich Beauftragter sind verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung umfassende Aufzeichnungen zu führen, nämlich Name und Anschrift des Spielers, den geleisteten Spieleinsatz, den Zeitpunkt der Leistung des Spieleinsatzes, die Höhe der Steuer sowie die Zugangsmöglichkeiten (Internetadresse) für eine Teilnahme am virtuellen Automatenspiel (§ 43 RennwLottG). Ferner haben der Veranstalter oder sein steuerlicher Beauftragter Anzeigepflichten zu erfüllen (§ 35 der Rennwett- und Lotteriegesetz-Durchführungsverordnung). Zudem ist die für die Glücksspielaufsicht zuständige Behörde nach § 62 RennwLottG verpflichtet, der Finanzbehörde diejenigen Erkenntnisse mitzuteilen, die der Durchführung eines Besteuerungsverfahrens dienen. Damit sind die Regelungen zur Virtuellen Automatensteuer in ein normatives Umfeld eingebettet, das die Gleichheit der Belastung auch hinsichtlich des tatsächlichen Erfolgs prinzipiell gewährleistet.

All diese Grundsätze gelten auch für nicht im Inland ansässige Anbieter10. Dass -wie die Glücksspielanbieterin anführt- gerade eine Vielzahl von im Ausland ansässigen Unternehmen ein virtuelles Automatenspiel illegal anbieten sollen, rechtfertigt nicht die Annahme eines strukturellen Vollzugsdefizits. Denn die Regelungen im Rennwett- und Lotteriegesetz sind in Anlehnung an § 40 der Abgabenordnung so gefasst, dass sie die steuerliche Bemessungsgrundlage für ein virtuelles Automatenspiel auch dann erfassen, wenn dieses ohne die erforderliche Erlaubnis veranstaltet wird oder gar nicht erlaubnisfähig ist11. Der Sitz des Unternehmens ist hierbei unerheblich. Ein Deklarationsdefizit illegaler Anbieter ist jedenfalls nicht in den materiellen Steuernormen des Rennwett- und Lotteriegesetzes angelegt.

Verfassungsrechtliche Zweifel an der Virtuellen Automatensteuer ergeben sich auch nicht im Hinblick auf die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG).

Das Finanzgericht hat mit ausführlicher Begründung dargelegt, dass der durch die Erhebung der Virtuellen Automatensteuer zu verzeichnende Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts durch die Regelungen der §§ 36 ff. RennwLottG gerechtfertigt sei (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG). Es hat ausgeführt, dass die mit der Steuererhebung verfolgten Ziele gewichtige Gründe des Gemeinwohls darstellten und die Steuer von 5, 3 % auf die Spieleinsätze unter Berücksichtigung des Einschätzungs- und Prognosevorrangs des Gesetzgebers geeignet, erforderlich und auch angemessen sei, die Ziele zu erreichen. An den Erwägungen der Vorinstanz ist nichts zu erinnern12.

Durchgreifende Anhaltspunkte für eine erdrosselnde -unverhältnismäßige- Wirkung der Virtuellen Automatensteuer hat die Glücksspielanbieterin nicht vorgebracht. Sie hat insbesondere nicht dargelegt und erst recht nicht glaubhaft gemacht, dass die Steuerbelastung allein ausschlaggebender Grund für die von ihr behauptete Einstellung des virtuellen Automatenspielbetriebs gewesen sei. Ihr weiterer Einwand, eine Umwälzung der Steuerlast auf die Spieler durch Absenkung der Gewinnquoten13 funktioniere wirtschaftlich nur in einem vollregulierten (legalem) Markt, unterstellt zu Unrecht, dass der Staat die Erhebung einer Steuer infrage stellen müsste, wenn die jeweilige Tätigkeit auch von illegal agierenden Wettbewerbern betrieben würde.

Aus den grundsätzlich selben Erwägungen bestehen keine ernstlichen Zweifel, dass die Virtuelle Automatensteuer das Eigentumsgrundrecht der Glücksspielanbieterin (Art. 14 Abs. 1 GG) nicht verletzt. Nähere Ausführungen, die dies infrage stellten, enthält die Beschwerde nicht.

Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, aus Gründen des Unionsrechts ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Virtuellen Automatensteuer zu begründen.

Dies gilt zunächst für den Einwand der Glücksspielanbieterin, jene Steuer verstoße gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität, der es verbietet, gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Waren oder Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln14.

Auf diesen -für Umsätze aus Glücksspielen mit Geldeinsätzen in Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Mehrwertsteuersystemrichtlinie -MwStSystRL-) normierten- Grundsatz kann sich die Glücksspielanbieterin nicht berufen. Sie trifft aufgrund der für Umsätze aus virtuellem Automatenspiel geltenden Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 9 Buchst. b Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes insoweit keine steuerliche Last. Art. 135 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL gilt nur für die Umsatzsteuer und enthält keine Ausschlussregelung, wonach ein Glücksspielumsatz nicht mit anderen Abgaben belegt werden kann15. Dies gilt unbeschadet des Umstands, dass erst durch die Erhebung der Virtuellen Automatensteuer nach §§ 36 ff. RennwLottG die Umsatzsteuerbefreiung für die nämlichen Umsätze begründet wird.

Auch im Übrigen zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf, dass ernstliche Zweifel an der Vereinbarkeit der Virtuellen Automatensteuer mit der Mehrwertsteuersystemrichtlinie bestehen könnten.

Solche Zweifel ergeben sich insbesondere nicht aus Art. 401 MwStSystRL. Hiernach hindert die Mehrwertsteuersystemrichtlinie unbeschadet anderer gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften einen Mitgliedstaat nicht daran, Abgaben auf Versicherungsverträge, Spiele und Wetten, Verbrauchsteuern, Grunderwerbsteuern sowie ganz allgemein alle Steuern, Abgaben und Gebühren, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben, beizubehalten oder einzuführen, sofern die Erhebung dieser Steuern, Abgaben und Gebühren im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht mit Formalitäten beim Grenzübertritt verbunden ist.

Für die Sportwettensteuer gemäß §§ 16 ff. RennwLottG hat der Bundesfinanzhof deren Konformität mit Art. 401 MwStSystRL bereits mehrfach bestätigt16. Bei summarischer Würdigung gilt für die hiermit strukturell vergleichbare Virtuelle Automatensteuer nichts anderes.

Zweifel an der Anwendung der §§ 36 ff. RennwLottG ergeben sich auch nicht aus dem von der Glücksspielanbieterin angeführten Verstoß gegen die unionsrechtliche Notifizierungspflicht aus der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09.09.2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft17.

Der Bundesfinanzhof hat bereits entschieden, dass die Besteuerungsnormen des Rennwett- und Lotteriegesetzes weder „technische Vorschriften“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie (EU) 2015/1535 noch „Vorschrift(en) betreffend Dienste“ gemäß Art. 1 Abs. 1 Buchst. e, Buchst. f der Richtlinie (EU) 2015/1535 sind und daher keiner Notifizierungspflicht unterliegen18. Mit den Erwägungen dieser Entscheidungen, die auch von der Vorinstanz getragen werden, hat sich die Glücksspielanbieterin nicht auseinandergesetzt.

Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass in der divergierenden Besteuerung von Umsätzen aus dem virtuellen und aus dem terrestrischen Automatenspiel eine unzulässige staatliche oder eine aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union liegen könnte, hat die Glücksspielanbieterin nicht vorgebracht19.

Eine AdV kommt schließlich nicht nach § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 FGO wegen einer unbilligen Härte in Betracht. Die Glücksspielanbieterin hat hierzu nichts vorgetragen.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 29. Januar 2025 – IX B 93/24 (AdV)

  1. Anschluss an BFH, Beschluss vom 14.02.2023 – IX B 42/22 (AdV).[]
  2. Hess. FG, Beschluss vom 02.07.2024 – 5 – V 241/24[]
  3. zum Ganzen BFH, Beschluss vom 14.02.2023 – IX B 42/22 (AdV), Rz 27, m.w.N.[]
  4. BFH, Beschluss vom 14.02.2023 – IX B 42/22 (AdV), Rz 37 ff.[]
  5. BFH, Beschluss vom 14.02.2023 – IX B 42/22 (AdV), Rz 40[]
  6. BT-Drs.19/28400, S. 42 f.[]
  7. vgl. BFH, Beschluss vom 26.09.2022 – XI B 9/22 (AdV), BFHE 276, 467, Rz 18 ff.; FG Münster, Beschluss vom 12.12.2023 – 5 – V 1879/23 U, Entscheidungen der Finanzgerichte 2024, 417, Rz 34, m.w.N.[]
  8. zum Ganzen BFH, Urteil vom 17.05.2021 – IX R 20/18, BFHE 274, 246, Rz 24, m.w.N.[]
  9. BFH, Urteil vom 17.05.2021 – IX R 20/18, BFHE 274, 246, Rz 26[]
  10. vgl. zur Sportwettensteuer BFH, Urteil vom 17.05.2021 – IX R 20/18, BFHE 274, 246, Rz 27, m.w.N.[]
  11. BT-Drs.19/28400, S. 43; vgl. zudem Trossen, HFR 2023, 496, 497[]
  12. vgl. bereits BFH, Beschlusses vom 14.02.2023 – IX B 42/22 (AdV), Rz 42 ff.[]
  13. vgl. hierzu BFH, Beschluss vom 14.02.2023 – IX B 42/22 (AdV), Rz 33 ff.[]
  14. zuletzt EuGH, Urteil Chaudfontaine Loisirs vom 12.09.2024 – C-73/23, EU:C:2024:734, Rz 29, m.w.N.[]
  15. vgl. insoweit zur Sportwettensteuer BFH, Urteil vom 17.05.2021 – IX R 20/18, BFHE 274, 246, Rz 32, m.w.N.[]
  16. BFH, Urteile vom 26.05.2020 – IX R 6/19, BFHE 269, 370, BStBl II 2021, 179, Rz 34 sowie vom 17.05.2021 – IX R 20/18, BFHE 274, 246, Rz 32, jeweils m.w.N.[]
  17. ABl.EU 2015, Nr. L 241/1[]
  18. vgl. BFH-Entscheidungen vom 17.05.2021 – IX R 20/18, BFHE 274, 246, Rz 43, 46 ff. sowie vom 14.02.2023 – IX B 42/22 (AdV), Rz 51 ff.[]
  19. so bereits BFH, Beschluss vom 14.02.2023 – IX B 42/22 (AdV), dort Rz 55 ff.[]

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