Eine Abstinenz- und Kontrollweisung darf gem. § 68 b Abs. 1 Nr. 10 StGB nur dann erteilt werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen Grund für die Annahme besteht, dass der Konsum solcher Mittel zur Begehung weiterer Straftaten beitragen wird. Für eine rechtsstaatlich einwandfreie Erteilung dieser Weisung ist es daher unerlässlich, dass die Strafvollstreckungskammer die für ihre Entscheidungsfindung maßgeblichen Tatsachen feststellt und in der Begründung ihres Beschlusses mitteilt. Verstößt sie gegen dieses Gebot, ist der Beschluss aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, auch wenn die Ausgestaltung der Führungsaufsicht nach dem Akteninhalt sachgerecht sein könnte1.
Im vorliegend vom Oberlandesgericht Braunschweig hat die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Hannover nicht ausreichend mitgeteilt, auf welche Feststellungen und welche Erwägungen sich die von ihr in Bezug auf Alkohol getroffenen Anordnungen stützen. Allein die Feststellung im Urteil des Landgerichts Göttingen vom 05.03.2008, dass bei dem Verurteilten eine Abhängigkeit von Alkohol und Kokain bestehe, die zu einer Polytoxikomanie geführt habe, und bei dem Verurteilten ein Hang bestehe, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen sowie infolge dieses Hanges die Gefahr von weiteren erheblichen rechtswidrigen Taten durch den Verurteilten bestehe, lässt nicht erkennen, inwieweit es beim Beschwerdeführer allein wegen des Genusses von Alkohol zukünftig zu weiteren Straftaten kommen könnte. Vor dem Hintergrund, dass der Verurteilte die Anlasstaten, bei denen es sich ausschließlich um Betäubungsmitteldelikte handelte, nicht unter Alkoholeinfluss begangen hat und sich auch aus den Vorstrafen keine alkoholbedingte Straffälligkeit des Verurteilten in der Vergangenheit ergibt, hätte es einer näheren Begründung durch die Strafvollstreckungskammer bedurft, warum sie auch eine Alkoholabstinenz für erforderlich erachtet.
Ein genereller Verdacht, dass die enthemmende Wirkung des Alkohols die Gefahr, wieder Betäubungsmittel zu konsumieren, erhöht, ist nicht begründbar und nicht geeignet, die Alkoholabstinenzweisung nach Maßgabe des § 68 b Abs. 1 Nr. 10 StGB zu rechtfertigen. Zwar mag in Einzelfällen ein Zusammenhang bestehen, jedoch entbehrt die Annahme, der Konsum bestimmter, zumal grundsätzlich legaler Substanzen wie Alkohol befördere auch den Missbrauch anderer Rauschmittel, einer hinreichend konkreten, durch wissenschaftliche Erkenntnisse gesicherten Tatsachengrundlage2.
Des weiteren weist das Oberlandesgericht Braunschweig darauf hin, dass sich die Strafvollstreckungskammer mit der Frage auseinanderzusetzen haben wird, wer die Kosten für die Befolgung der ggf. erneut auszusprechenden Weisungen nach § 68b Abs. 1 Nr. 10 und Nr. 11 StGB zu tragen hat. Das Oberlandesgericht geht davon aus, dass Kosten der Abstinenzkontrolle keine Kosten der Vollstreckung sondern des Verfahrens i. S. v. §§ 464, 465 StPO sind, weil Weisungen nach § 68b StGB nicht vollstreckt werden können3. Vielmehr ist über die Kostentragung betreffend der Abstinenzkontrollen im Wege einer Annexentscheidung zur Weisungsanordnung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 StGB zu entscheiden4. Dabei sind einerseits das Veranlasserprinzip und andererseits der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, der Maßstab der Zumutbarkeit entsprechend § 68b Abs. 3 StGB sowie das öffentliche Interesse an der Durchführung der Kontrollen zu berücksichtigen5.
Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss vom 18. November 2013 – 1 Ws 333/13
- OLG Nürnberg, Beschluss vom 15.06.2011 – 1 Ws 253/11, Rn. 6; OLG Dresden, NStZ-RR 2010, 126 f.; OLG Hamm, NStZ-RR 2009, 260[↩]
- OLG Köln, Beschluss vom 22.11.2012 – 2 Ws 776/12, Rn. 29; a.A. OLG München, Beschluss vom 09.08.2011 – 1 Ws 645 – 648/11, Rn. 18, das bei Vorliegen einer Polytoxikomanie die Untersagung übermäßigen Alkoholkonsums für zulässig erachtet, dabei aber verkennt, dass nur ein absolutes Konsumverbot nach § 68 b Abs. 1 Nr. 10 StGB zulässig ist [vgl. OLG Frankfurt, NStZ-RR 11, 290][↩]
- vgl. auch OLG Bremen, Beschluss vom 17.09.2010 – Ws 96/10, Rn. 11; OLG Nürnberg, Beschluss vom 23.03.2009 – 1 Ws 94/09, Rn. 15, OLGSt StPO § 453 Nr. 11 mit Anmerkung Peglau, jurisPR-StrafR 7/2010 Anm. 2; OLG Dresden, Beschluss vom 27.05.2008 – 2 Ws 256/08, NStZ 2009, 268[↩]
- OLG Bremen a. a. O.; OLG Nürnberg a. a. O., Rn.19[↩]
- OLG Nürnberg a. a. O.; s. auch LG Regensburg – Auswärtige Strafvollstreckungskammer mit Sitz in Straubing, Beschluss vom 30.04.2012 – StVK 626/2007[↩]










