Aufwendungen für die Adoption eines Kindes sind keine außergewöhnlichen Belastungen im Sinne des § 33 EStG.
In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall hatten die Kläger in ihrer Einkommensteuererklärung Aufwendungen in Höhe von 8.560, 68 € für eine Auslandsadoption als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht. Die infolge organisch bedingter Sterilität entstandenen Aufwendungen sah der BFH nicht als zwangsläufige Krankheitskosten an, weil es an einer medizinischen Leistung fehle. Die Kosten seien aber auch nicht aus anderen Gründen zwangsläufig. Denn der Entschluss zur Adoption beruhe nicht auf einer Zwangslage, sondern auf der freiwilligen Entscheidung der Kläger, ein Kind anzunehmen. Auch wenn die ungewollte Kinderlosigkeit als schwere Belastung empfunden werden dürfte, führe dies nicht dazu, dass der Entschluss zur Adoption als Mittel zur Verwirklichung eines individuellen Lebensplans nicht mehr dem Bereich der individuell gestaltbaren Lebensführung zuzurechnen wäre.
Nachdem der für das vorliegende Revisionsverfahren zuständige VI. Senat des Bundesfinanzhofs in einer sog. Divergenzanfrage an den Großen Senat des Bundesfinanzhofs1 die Absicht erklärt hatte, von der bisherigen Rechtsprechung des III. Senats des Bundesfinanzhofs zur Anerkennung von Aufwendungen für eine Adoption als außergewöhnliche Belastungen abweichen zu wollen, hat er nun mit der vorliegenden Entscheidung die bisherige Rechtsprechung des III. Senats des Bundesfinanzhofs bestätigt, nach der Adoptionskosten nicht als außergewöhnlichen Belastungen abziehbar sind2:
Nach § 33 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands erwachsen. Aufwendungen entstehen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann, soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG).
Der Bundesfinanzhof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Krankheitskosten ohne Rücksicht auf Art und Ursache der Erkrankung dem Steuerpflichtigen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Als Krankheitskosten werden solche Aufwendungen berücksichtigt, die zum Zwecke der Heilung einer Krankheit entstehen oder mit dem Ziel, die Krankheit erträglich zu machen3. Die organisch bedingte Sterilität eines Ehepartners ist als objektiv regelwidriger Körperzustand eine Krankheit im Sinne dieser Rechtsprechung. Da die heterologe Insemination die gestörte Fertilität der Spermien durch einen ärztlichen Eingriff ersetzt und damit in ihrer Gesamtheit dazu dient, eine durch Krankheit behinderte Körperfunktion zu ersetzen, stellt sie eine medizinische Maßnahme zur Beseitigung der unmittelbaren Krankheitsfolge der Kinderlosigkeit eines Paares dar4 und führt daher zu nach § 33 EStG abziehbaren Krankheitskosten.
Die Aufwendungen, die einem Paar aufgrund der Adoption eines Kindes im Falle organisch bedingter Sterilität eines Partners entstehen, stellen keine Krankheitskosten im Sinne dieser Rechtsprechungsgrundsätze dar.
Eine medizinische Leistung liegt weder vor noch kann der Vorgang einer Adoption einer solchen gleichgestellt werden. Die Adoption ist in erster Linie ein Mittel der Fürsorge für elternlose und verlassene Kinder, um in einer Familie aufwachsen zu können. Entsprechend fordert § 1741 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als Grundvoraussetzung, dass die Annahme dem Wohl des Kindes dienen müsse. Die Vorstellung von einer Adoption als medizinisch indizierter Heilbehandlung oder dieser gleichgestellten Maßnahme wäre zudem auch nicht mit dem Grundrecht des Adoptivkindes auf Unantastbarkeit der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 3 des Grundgesetzes -GG-) vereinbar, weil ein solches Verständnis das Adoptivkind zu einem bloßen Objekt herabwürdigen würde, das zur Linderung einer Krankheit der Adoptiveltern diente5.
Die geltend gemachten Aufwendungen sind den Klägern auch nicht aus anderen Gründen zwangsläufig erwachsen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind Aufwendungen für Auslandsadoptionen weder aus rechtlichen noch aus sittlichen Gründen zwangsläufig6.
Die Aufwendungen sind auch nicht aus anderen tatsächlichen Gründen zwangsläufig. Der Entschluss zur Adoption beruht nicht auf einer Zwangslage, sondern auf der freiwilligen Entscheidung, ein Kind anzunehmen7.
Als außergewöhnliche Belastungen kommen nur solche Aufwendungen in Betracht, die einen Bereich der Lebensführung betreffen, welcher der individuellen Gestaltung des Steuerpflichtigen entzogen ist8. Dies gilt auch dann, wenn die Aufwendungen einen grundrechtlich geschützten Bereich wie hier die Verwirklichung des Kinderwunschs (Art. 1 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 GG) betreffen. Der Senat verkennt nicht, dass der Wunsch, Kinder zu haben und aufzuziehen, bei Kinderlosen, die sich für eine Auslandsadoption entscheiden, oftmals ein wesentliches sinnstiftendes Element des Lebens sein wird. Entsprechend dürfte die ungewollte Kinderlosigkeit als schwere Belastung empfunden werden. Hieraus folgt jedoch nicht, dass der Entschluss zur Adoption als Mittel zur Verwirklichung eines individuellen Lebensplans nicht mehr dem Bereich der durch den Einzelnen gestaltbaren Lebensführung zuzurechnen wäre.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 10. März 15 – VI R 60/11
- BFH, Beschluss vom 18.04.2013 – VI R 60/11, BFHE 241, 141, BStBl II 2013, 868[↩]
- BFH, Urteile vom 13.03.1987 – III R 301/84, BFHE 149, 245, BStBl II 1987, 495; vom 20.03.1987 – III R 150/86, BFHE 149, 539, BStBl II 1987, 596; Beschluss vom 05.01.1990 – III B 53/89, BFH/NV 1990, 430[↩]
- BFH, Urteile vom 16.12 2010 – VI R 43/10, BFHE 232, 179, BStBl II 2011, 414; vom 18.05.1999 – III R 46/97, BFHE 188, 566, BStBl II 1999, 761[↩]
- Senatsurteil in BFHE 232, 179, BStBl II 2011, 414[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 20.03.1987 – III R 150/86, BFHE 149, 539, BStBl II 1987, 596; BFH, Beschluss vom 05.01.1990 – III B 53/89, BFH/NV 1990, 430[↩]
- BFH, Urteile in BFHE 149, 539, BStBl II 1987, 596; und vom 13.03.1987 – III R 301/84, BFHE 149, 245, BStBl II 1987, 495[↩]
- vgl. BFH, Urteil in BFHE 149, 245, BStBl II 1987, 495; BFH, Beschluss vom 27.04.1995 – III B 77/93, BFH/NV 1996, 39[↩]
- z.B. BFH, Urteile vom 18.03.2004 – III R 24/03, BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726; vom 03.03.2005 – III R 68/03, BFHE 209, 312, BStBl II 2005, 266; vom 10.05.2007 – III R 47/05, BFHE 218, 141, BStBl II 2007, 871[↩]











