Werden in der Hosentasche eines Angeklagten Drogen aufgefunden, reicht ein überraschter Blick nicht aus, um darzulegen, dass es sich nicht um seine eigene Hose handelt. Ist auch gegenüber der Polizei nicht die Rede von einer Verwechselung der Hose, wird diese dem Angeklagten als eigene zugerechnet. Mit dieser Begründung hat das
Lesen