Einem Amtsanwalt (Besoldungsgruppe A 12 BBesO) steht die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27 Abs. 1 b der Anlage I zum BBesG Besoldungsordnungen A und B nicht zu.
Denn der Wortlaut der Vorbemerkung Nr. 27 Abs. 1 b der Anlage I zum BBesG Bundesbesoldungsordnungen A und B stellt für die Zulagenberechtigung nicht auf die Laufbahngruppenzugehörigkeit oder die Befähigungsvoraussetzung für eine Laufbahn, sondern auf die im Einzelfall von dem Beamten eingeschlagene „Laufbahn“ ab. Die von dem Kläger befürwortete Auslegung dieser Vorbemerkung wäre von ihrem Wortlaut nicht gedeckt, dem wegen der strikten Gesetzesbindung im Besoldungsrecht (vgl. § 2 Abs. 1 BesG a. F.) besondere Bedeutung bei der Gewährung von Bezügen zukommt1. Der Kläger hat mit seiner Ernennung zum Amtsanwalt die Laufbahn des gehobenen Justizdienstes verlassen und ist in die Sonderlaufbahn des Amtsanwaltsdienstes im Sinne von § 16 Abs. 6 NLVO2, gewechselt3. Deren Eingangsamt ist daher für die Zulagenberechtigung entscheidend.
Soweit der Kläger die Gewährung der allgemeinen Stellenzulage nach ihrem Sinn und Zweck für gerechtfertigt hält, weil er zunächst die Laufbahn des gehobenen Justizdienstes einschlagen musste, führt dieses Argument zu keiner anderen Einschätzung. Denn nach dem Wechsel in die Laufbahn mit einem deutlich höheren Eingangsamt hat er nicht aufzeigen können, dass in seinem Fall wie bei Beamten, die von derartigen Laufbahnen ausgeschlossen sind und daher die Zulage erhalten, ein Bedürfnis für die Zulagengewährung anzuerkennen ist.
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 5. Mai 2010 – 5 LA 436/08
- std. Rspr.; vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 26.01.2010 – BVerwG 2 C 7.08[↩]
- in der bis zum 31.03.2009 geltenden Fassung vom 25. Mai 2001, Nds. GVBl. S. 315, zuletzt geändert durch Art. 1. der Änderungsverordnung vom 19. Dezember 2006, Nds. GVBl. S. 629[↩]
- vgl. dazu nunmehr § 27 Abs. 2 Satz 1 NLVO vom 30.3. 2009, Nds. GVBl. S. 118[↩]











