Ein die (Kontroll-)Betreuung aufhebender Beschluss erwächst nicht in materielle Rechtskraft, weshalb das Betreuungsgericht nicht gehindert ist, in eine erneute Prüfung der Erforderlichkeit einer (Kontroll-)Betreuung einzutreten1.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall leidet die 90-jährige Betroffene, die seit Ende Februar 2019 in einem Pflegeheim lebt, an einer Demenzerkrankung, derentwegen sie ihre Angelegenheiten rechtlich nicht mehr selbst besorgen kann. Sie hatte im Oktober 2004 ihren beiden Söhneneine notarielle General- und Vorsorgevollmacht erteilt, die sie im Januar 2015 gegenüber dem ersten Sohn mit notarieller Urkunde widerrief. Zwei im Jahr 2018 auf Anregung des ersten Sohnes eingeleitete Verfahren auf Bestellung eines Betreuers für die Betroffene wurden aufgrund der bestehenden Vollmacht des zweiten Sohnes mangels Erforderlichkeit eingestellt. Auf erneute Anregung des ersten Sohnes bestellte das Amtsgericht im Juni 2021 Rechtsanwältin N. zur Kontrollbetreuerin mit dem Aufgabenkreis „Wahrnehmung der Rechte der Vollmachtgeberin gegenüber dem Bevollmächtigten“. In ihren Berichten kam diese zum Ergebnis, dass der von dem ersten Sohn geäußerte Verdacht einer missbräuchlichen Verwendung der Vollmacht durch den zweiten Sohn nicht bestätigt werden könne. Daraufhin hob das Amtsgericht die Kontrollbetreuung durch Beschluss vom 02.02.2022 auf und entließ Rechtsanwältin N. aus ihrem Amt. Im vorliegenden Verfahren hat der erste Sohn im August 2022 erneut die Einrichtung einer Kontrollbetreuung angeregt. Das Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße hat das Verfahren eingestellt2. Auf die Beschwerde des ersten Sohnes hat das Landgericht Frankenthal (Pfalz) Rechtsanwältin T. zur Kontrollbetreuerin bestellt3. Der Bundesgerichtshof hat die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des bevollmächtigten Sohnen zurückgewiesen:
Der erneuten Anordnung einer Kontrollbetreuung nicht die materielle Rechtskraft der Entscheidung vom 02.02.2022 über die Aufhebung der Kontrollbetreuung entgegen.
Vereinzelt wird zwar trotz einer fehlenden Regelung zur materiellen Rechtskraft im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit davon ausgegangen, dass auch Entscheidungen in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich der materiellen Rechtskraft fähig sind4. Die ganz überwiegende Auffassung spricht sich jedoch gegen eine generelle Aussage zur materiellen Rechtskraft in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit aus5. Vielmehr erlange eine Entscheidung nur dann materielle Rechtskraft, wenn sie – wie beispielsweise in einer echten Streitsache der freiwilligen Gerichtsbarkeit6 – der endgültigen Befriedung eines kontradiktorischen Beteiligtenstreits diene, der im Interesse des Ansehens der Gerichte, der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens der Beteiligten über denselben Streitgegenstand nicht wiederholt werden solle7. Nehme das Gericht hingegen – wie etwa in Betreuungssachen – fürsorgerisch die Interessen eines Betroffenen wahr, bestehe anders als bei kontradiktorischen Streitigkeiten kein entsprechend gewichtiges Interesse an einer abschließenden und für die Zukunft verbindlichen Klärung. Zudem treffe das Gericht gegenüber den im fürsorgerischen Bereich oft besonders schützenswerten Personen eine gesteigerte Einstandspflicht für materiell richtige Entscheidungen, sodass insoweit grundsätzlich das Interesse an einer jederzeitigen Korrektur- bzw. Abänderungsmöglichkeit das Bedürfnis nach Rechtsfrieden überwiege8.
Wie der Bundesgerichtshof bereits ausgesprochen hat, kann ein Beschluss über die Einrichtung oder Aufhebung einer Betreuung zwar in formelle, nicht aber in materielle Rechtskraft erwachsen9. Denn ebenso wie Sorgerechtsentscheidungen, die der materiellen Rechtskraft nicht fähig sind10, weil die Fürsorge gegenüber dem Minderjährigen stets Vorrang vor der Endgültigkeit einer einmal getroffenen Entscheidung hat11, hindern auch frühere Entscheidungen in Betreuungsverfahren das Gericht nicht, erneut in eine Sachprüfung einzutreten. Wenn das Vorbringen eines Beteiligten bislang nicht berücksichtigt worden ist oder neue Anhaltspunkte bzw. bessere Erkenntnismöglichkeiten vorliegen, wird das Gericht regelmäßig sogar gehalten sein, die Erforderlichkeit einer Betreuung erneut zu prüfen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26. März 2025 – XII ZB 178/24
- im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 11.07.2018 – XII ZB 471/17 FamRZ 2018, 1607; und vom 20.12.2017 – XII ZB 426/17 FamRZ 2018, 368[↩]
- AG Neustadt a.d.W., Beschluss vom 01.06.2003 – 1 XVII 237/22[↩]
- LG Frankenthal, Beschluss vom 10.04.2024 – 1 T 112/23[↩]
- vgl. MünchKommFamFG/Ulrici 4. Aufl. § 48 Rn. 39; Maurer FamRZ 2009, 1792, 1797 f. zu Familiensachen[↩]
- vgl. Bahrenfuss/Rüntz FamFG 3. Aufl. § 45 Rn. 14 und § 48 Rn. 32; BeckOK FamFG/Obermann [Stand: 1.03.2025] § 45 Rn. 2a mwN; Dutta/Jacoby/Schwamb/Bartels FamFG 4. Aufl. Vorbemerkungen vor §§ 38 bis 48 Rn. 22 f.; Musielak/Borth/Frank/Borth FamFG 7. Aufl. § 45 Rn. 7 mwN; Prütting/Helms/Abramenko FamFG 6. Aufl. § 45 Rn. 11 f.; Sternal/Jokisch FamFG 21. Aufl. § 45 Rn. 26 ff.; Zöller/Feskorn ZPO 35. Aufl. § 45 FamFG Rn. 11; Obermann NZFam 2016, 961, 964 f.[↩]
- vgl. BGH Beschluss vom 27.02.2025 – III ZB 33/24 13[↩]
- vgl. BeckOK FamFG/Obermann [Stand: 1.03.2025] § 45 Rn. 2 mwN; Sternal/Jokisch FamFG 21. Aufl. § 45 Rn. 24 mwN[↩]
- vgl. BeckOK FamFG/Obermann [Stand: 1.03.2025] § 45 Rn. 2a; Dutta/Jacoby/Schwab/Bartels FamFG 4. Aufl. Vorbemerkungen vor §§ 38 bis 48 Rn. 23 mwN; Sternal/Jokisch FamFG 21. Aufl. § 45 Rn. 26 ff.[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 11.07.2018 – XII ZB 471/17 , FamRZ 2018, 1607 Rn. 28; vom 20.12.2017 – XII ZB 426/17 , FamRZ 2018, 368 Rn. 9; und vom 20.11.2014 – XII ZB 86/14 , FamRZ 2015, 572 Rn. 12[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 27.04.2016 – XII ZB 67/14 , FamRZ 2016, 1146 Rn. 11; und vom 26.09.2007 – XII ZB 229/06 , FamRZ 2007, 1969 Rn. 38[↩]
- BGH, Beschluss vom 28.05.1986 – IVb ZR 36/84 , NJW-RR 1986, 1130; vgl. auch BVerfG FamRZ 2005, 783, 784 f.[↩]
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- Justizzentrum Frankenthal. Amts- und Landgericht Frankenthal (Pfalz): Subamaggus | CC BY-SA 4.0 International











