Wird ein Call-Center von einem Versicherungsunternehmen beauftragt, Kunden telefonisch zum Abschluss eines Versicherungsvertrages mit diesem Unternehmen zu veranlassen, hat das Versicherungsunternehmen für Wettbewerbsverstöße, die das Call-Center anlässlich dieser Telefongespräche begangen hat, nach den Vorschriften über die Beauftragtenhaftung wettbewerbsrechtlich auch dann einzustehen, wenn das Call-Center die Daten der anzurufenden Personen aus seinem eigenen Bestand entnimmt.
Im hier vom Oberlandesgericht Frankfurt entschiedenen Fall ist die Beklagte gemäß § 8 Abs. 2 UWG passivlegitimiert, denn die Firma A GmbH ist als Beauftragte im Sinne dieser Vorschrift für die Beklagte tätig geworden. Beauftragter im Sinne des § 8 Abs. 2 UWG kann auch ein selbständiges Unternehmen sein, das in die betriebliche Organisation des Betriebsinhabers in einer Weise eingegliedert ist, dass der Erfolg seiner Geschäftstätigkeit den Betriebsinhaber zugute kommt und dieser auf das Unternehmen einen bestimmenden und durchsetzbaren Einfluss hat; ob der Betriebsinhaber von der Möglichkeit Gebrauch macht, diesen Einfluss auszuüben, spielt dabei keine Rolle1.
Erforderlich ist, dass sich – anders als bei den üblichen Lieferbeziehungen zwischen dem Großhandel und dem Einzelhandel – die Einflussmöglichkeiten des Betriebsinhabers auf alle das Vertriebssystem des Vertriebspartners kennzeichnenden wesentlichen Vorgänge erstrecken und dass auch die von den Kunden zu treffenden Maßnahmen zwangsläufig vom Willen des Betriebsinhabers abhängen2. Dies hat der Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung verneint im Falle eines Resellers als selbständigem „Absatzmittler“, dessen wirtschaftliche Funktion dadurch gekennzeichnet ist, dass er Endkunden Telekommunikationsdienstleistungen anbietet, die er in Ermangelung eines dafür erforderlichen Netzes nicht selbst erbringen kann, sich vielmehr selbst hinsichtlich dieser Leistung bei Netzbetreibern „eindecken“ muss. Dabei ist der Bundesgerichtshof davon ausgegangen, dass sich das Vertragsverhältnis zwischen dem Reseller und den Netzbetreibern auf den Leistungsaustausch von Telekommunikationsdienstleistungen gegen Zahlung eines Entgelts beschränkt.
Der entscheidende Unterschied zu dem hier zu entscheidenden Fall liegt darin, dass der Endkunde vertragliche Beziehungen allein zu dem Reseller unterhält. Der Reseller vermittelt also keine Leistungen, sondern vertreibt eine selbst erworbene Leistung weiter. Demgegenüber vermittelt die A die Versicherungsprodukte der Beklagten. Während der Reseller also in Ausübung seiner Verfügungsgewalt über von ihm erworbene Produkte handelt, bewirbt die A ein fremden, ihr nicht gehörendes Produkt. Sie wird sozusagen als ausgelagerte Marketingabteilung der Beklagten tätig. Hieraus folgt ungeachtet der rechtlichen Selbständigkeit der A die Einflussnahmemöglichkeit der Beklagten.
Der Einwand des Justitiars der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, die Beklagte habe keine Einflussmöglichkeit auf den Datenbestand der Kunden, welcher der A gehöre, ist sicher richtig und der entscheidende Grund für die Zusammenarbeit mit der Firma A. Um Einflussnahmemöglichkeiten auf diesem Gebiet geht es jedoch bei der Frage einer Haftung nach § 8 Abs. 2 UWG auch nicht. Hier ist allein entscheidend, dass die Firma A fremde, nicht in ihrer eigenen Verfügungsgewalt, sondern in der der Beklagten befindliche Produkte vermittelt und die Beklagte mithin rechtlich die Möglichkeit hat, die Vertragsbeziehungen zu der Firma A, vergleichbar denen mit einem abhängig Beschäftigten, so auszugestalten, dass unlautere Wettbewerbshandlungen unterbleiben – beispielsweise durch strafbewehrte Verpflichtungserklärungen der Firma A bis hin zur fristlosen Kündigung im Falle der Nichtbeachtung der Vorgaben der Beklagten.
Anhaltspunkte dafür, dass die Vorschrift des § 8 Abs. 2 UWG oder eine ihrer gleichlautenden Vorgängervorschriften verfassungswidrig sein könnten, bestehen nicht. Es ist nicht erkennbar, inwieweit es die Beklagte in ihren Grundrechten verletzen könnte, für das Verhalten von in ihrer Absatzorganisation eingegliederte Personen verantwortlich zu sein, auf die sie einen entsprechenden Einfluss ausüben kann.
Der Tatbestand des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist erfüllt. Die Darlegungs- und Beweislast für die vorherige ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers liegt nach dem Wortlaut dieser Norm bei dem Werbenden, hier also bei der Beklagten. Dem ist die Beklagte nicht nachgekommen.
Schließlich ist die Wiederholungsgefahr für diesen Unterlassungsanspruch nicht dadurch entfallen, dass die Firma A vor dem Landgericht Offenburg rechtskräftig zur Unterlassung verurteilt worden ist. Wie bereits dargelegt, statuiert die Vorschrift des § 8 Abs. 2 UWG eigene Ansprüche gegen den Unternehmer, deren Schicksal von denen gegen den unmittelbar Handelnden unabhängig ist.
Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 11. August 2011 – 6 U 182/10











