Die Einreichung einer ordnungsgemäßen Steuererklärung beim Finanzgericht innerhalb der Ausschlussfristen gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2, § 79b Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) reicht nicht nur zur Bezeichnung des Klagebegehrens nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO, sondern auch zur Bezeichnung der Beschwer im Sinne des § 79b Abs. 1 Satz 1 FGO aus, wenn die angegebenen Besteuerungsgrundlagen von denen des angegriffenen Bescheids abweichen; gleiches gilt bei Wiederholung einer bereits abgegebenen Steuererklärung oder der Einreichung einer geänderten Steuererklärung.
In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall legten die Kläger gegen die Bescheide zur Einkommensteuer 2019 und 2020 sowie zur Umsatzsteuer 2020 Einsprüche ein. Für das Jahr 2020 hatten sie keine Steuererklärungen abgegeben. Für das Jahr 2019 ist dies unklar. Die Kläger begründeten sämtliche Einsprüche nicht. Das Finanzamt wies die Einsprüche zurück. Die Kläger erhoben Klagen, begründeten diese jedoch zunächst auch nicht.
Das Sächsische Finanzgericht forderte die Kläger in beiden Klageverfahren gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO mit Schreiben vom 26.06.2024 auf, binnen eines Monats den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen. Daneben forderte das Finanzgericht gemäß § 79b Abs. 1 FGO die Kläger auf, innerhalb dieser Frist die Tatsachen anzugeben, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren sie sich beschwert fühlten. Dabei wies es sowohl auf die ausschließende Wirkung der Fristsetzung nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO als auch auf die Wirkung des § 79b Abs. 3 FGO hin. In dem Verfahren zu den Schätzungsbescheiden für das Jahr 2020 waren in dem letztgenannten Hinweis Satzbestandteile so vertauscht, dass der Satz grammatikalisch unsinnig wurde.
Die zugrunde liegenden Verfügungen waren nach den Transfervermerken über die Prüfung der qualifizierten elektronischen Signaturen, die sich in den dem Bundesfinanzhof übermittelten elektronischen Akten des Finanzgerichts befinden, von der Berichterstatterin des FG-Senats am 25.06.2024 qualifiziert elektronisch signiert und am Folgetag vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mittels qualifizierter Signatur bestätigt worden. Sie wurden den Klägern am 02.07.2024 mittels elektronischen Empfangsbekenntnisses zugestellt. Das Finanzgericht verlängerte die Ausschlussfristen auf Antrag der Kläger bis zum 15.08.2024. Die entsprechenden Verfügungen vom 22.07.2024 hatte die Senatsvorsitzende beim Finanzgericht mittels Aktenvermerks gezeichnet. Jedoch ist den Akten nicht zu entnehmen, dass sie oder die Berichterstatterin die Verlängerung der Frist qualifiziert elektronisch signiert hätte. Das abgesandte Schreiben ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle versehen. Eine förmliche Zustellung erfolgte nach Aktenlage nicht. Am 15.08.2024 reichten die Kläger Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 2019 und 2020 sowie eine Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 2020 nebst weiteren Unterlagen ein. Weitere förmliche Fristen setzte das Finanzgericht nicht. Zusätzliche Erläuterungen und Unterlagen übermittelten die Kläger auf Aufforderung des Finanzamtes und des Finanzgerichtes kurz vor der mündlichen Verhandlung.
Die zwischenzeitlich zur Einzelrichterin bestellte Berichterstatterin stellte die Verfahren hinsichtlich einiger Streitgegenstände nach Rücknahme ein und wies die Klagen hinsichtlich der vorliegend noch im Streit befindlichen Klagegegenstände als unzulässig ab1. Die Kläger hätten innerhalb der Ausschlussfrist keine Tatsachen im Sinne von § 79b Abs. 1 FGO bezeichnet. Allein die Steuererklärungen seien nicht ausreichend. Die kurz vor den mündlichen Verhandlungen eingereichten Klagebegründungen seien nicht mehr zu berücksichtigen. Die Verspätungen seien nicht entschuldigt, hätten dem Finanzamt keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und daher die Erledigung der Rechtsstreite verzögert.
Die Kläger machen in beiden Nichtzulassungsbeschwerden Verfahrensmängel geltend. Sie rügen zum einen die Verletzung rechtlichen Gehörs durch Erlass eines Prozess- statt eines Sachurteils wegen unrichtiger Anwendung der Präklusionsvorschriften. Die Richterin habe die Anordnung nicht mit vollständigem Namen und nicht elektronisch signiert. Zudem sei in dem Verfahren 5 K 1007/23 die Belehrung über die Folgen einer Fristversäumung nach § 79b Abs. 3 FGO unverständlich. Sie rügen zum anderen Sachaufklärungsmängel, da die Angaben unstreitig oder die Fragen bis zur mündlichen Verhandlung aufklärbar gewesen seien und das Finanzgericht auf etwaige Bedenken bereits vor der mündlichen Verhandlung hätte hinweisen müssen.
Auf die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision hat der Bundesfinanzhof die beiden Urteile des Sächsischen Finanzgerichts aufgehoben, soweit sie die Einkommensteuer 2019 und 2020 sowie die Umsatzsteuer 2020 betreffen, und an das Sächsische Finanzgericht zu anderweitigen Verhandlungen und Entscheidungen zurückverwiesen:
Das Finanzgericht hat rechtliches Gehör verletzt, indem es Prozessurteile erlassen hat, statt Sachentscheidungen zu treffen. Der Bundesfinanzhof machte von der Möglichkeit Gebrauch, die angefochtenen Urteile aufzuheben und die Rechtsstreite zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 116 Abs. 6 FGO).
Das Sächsische Finanzgericht hat zu Unrecht durch Prozessurteile entschieden.
Ob das Finanzgericht zum 15.08.2024 wirksame Fristen nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO (Ausschlussfrist) und nach § 79b Abs. 1 FGO gesetzt hat, lässt der Bundesfinanzhof offen. Jedenfalls haben die Kläger innerhalb dieser Frist nicht nur den Gegenstand des Klagebegehrens im Sinne des § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO ordnungsgemäß bezeichnet, sondern auch die erforderlichen Tatsachen im Sinne des § 79b Abs. 1 Satz 1 FGO angegeben. Die Klagen sind auch nicht mangels Beschwer unzulässig.
Der Bundesfinanzhof lässt dahingestellt, ob die Fristen zum 15.08.2024, die bei fruchtlosem Verstreichen zur Unzulässigkeit der Klage hätten führen können, wirksam gesetzt wurden.
Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO muss die Klage unter anderem den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Fehlt es daran, kann der Vorsitzende oder der Berichterstatter dem Kläger nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO für die erforderliche Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen. Verstreicht die formal wirksam gesetzte Ausschlussfrist, ohne dass der Gegenstand des Klagebegehrens angegeben ist, wird die Klage unheilbar unzulässig2.
Ferner kann nach § 79b Abs. 1 Satz 1 FGO der Vorsitzende oder der Berichterstatter dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Nach § 79b Abs. 1 Satz 2 FGO kann diese Fristsetzung mit der Fristsetzung nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO verbunden werden. Gemäß § 79b Abs. 3 Satz 1 FGO kann das Gericht Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach § 79b Abs. 1 FGO gesetzten Frist vorgebracht werden, unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. Nach ständiger Rechtsprechung eröffnet die Versäumung der Frist nach § 79b Abs. 1 FGO dem Finanzgericht ebenfalls die Möglichkeit, die Klage als unzulässig zu behandeln3.
Die Frist nach § 79b Abs. 1 FGO ist von der Frist nach § 79b Abs. 2 FGO zu unterscheiden. Nach dieser Vorschrift kann der Vorsitzende oder der Berichterstatter einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen (Nr. 1) oder Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen oder elektronische Dokumente zu übermitteln (Nr. 2), soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist. Die Versäumung einer nach § 79b Abs. 2 FGO gesetzten Frist betrifft allein die Ebene der Begründetheit4.
Das Finanzgericht hat entsprechende Verfügungen mit Fristsetzungen gefertigt. Der Bundesfinanzhof hegt aber Zweifel an der Wirksamkeit der Fristsetzungen, weil zwar die ersten Fristsetzungen, nicht aber die Fristverlängerungen durch den zuständigen Richter signiert und im Übrigen auch nicht zugestellt wurden.
Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO ist, dass die in der Gerichtsakte befindliche Urschrift der Verfügung vom zuständigen Berufsrichter mit vollem Namen (ohne Paraphe) unterschrieben ist und eine Abschrift förmlich zugestellt wird5. Im Fall der elektronischen Aktenführung ist das elektronische Dokument der richterlichen Verfügung über die Ausschlussfrist nach § 52a Abs. 7 Satz 1 FGO mit einer elektronischen Signatur an Stelle der Unterschrift des zuständigen Richters zu versehen6. Auch für die Fristen nach § 79b FGO gilt sowohl das Unterschriftserfordernis7 als auch das Zustellerfordernis8. An die Stelle der manuellen Unterschrift tritt bei elektronischer Aktenführung ebenfalls die elektronische Signatur.
Zwar hatte die Berichterstatterin beim Finanzgericht die ersten Fristsetzungen vom 26.06.2024 qualifiziert elektronisch signiert. Diese wurden auch zugestellt. Ob der sprachlich defekte Hinweis auf die Folgen der Fristversäumung für das Jahr 2020 zu einer Unwirksamkeit bereits der ersten Fristsetzung führt, erscheint dem Bundesfinanzhof nicht zweifelsfrei.
Über die Verlängerung der Fristen existieren nach Aktenlage aber nur einfache Verfügungen der Vorsitzenden, keine elektronischen Signaturen. Zustellungen wurden auch nicht bewirkt.
Das Finanzgericht hat zu Recht seine Entscheidung nicht darauf gestützt, dass die Fristen des § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO versäumt worden wären, denn das Klagebegehren war in beiden Verfahren bis zum 15.08.2024 bezeichnet.
Der Gegenstand des Klagebegehrens im Sinne von § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO kann bei Klagen, die Schätzungsbescheide betreffen, grundsätzlich durch Hinweis auf nach Erlass der angefochtenen Bescheide eingereichte Steuererklärungen bezeichnet werden. Der Kläger muss dabei deutlich erkennen lassen, dass er die Änderung des auf einer Schätzung beruhenden Steuerbescheids entsprechend seinen Angaben in den eingereichten Steuererklärungen begehrt9. Ist bereits eine Steuererklärung eingereicht, genügt der Hinweis auf diese Steuererklärung, wenn das Finanzamt nicht in allen Punkten erklärungsgemäß veranlagt hat. Denselben Zweck erfüllt eine geänderte Steuererklärung. In beiden Fällen bekundet der Kläger, dass er die Veranlagung so begehrt wie es den in dieser jüngsten Steuererklärung angegebenen Besteuerungsgrundlagen im Einzelnen entspricht. Das ist ein klar definiertes Klagebegehren.
Für das Streitjahr 2020 hatten die Kläger am 15.08.2024 erstmals eine Steuererklärung eingereicht, womit sie das Klagebegehren bezeichnet haben. Für das Streitjahr 2019 ist zwar unklar, ob es sich um eine erstmalige Steuererklärung handelte. Die Einspruchsentscheidung sowie das Schreiben des Finanzamtes vom 08.06.2022 sprechen dagegen. Im Ergebnis kommt es darauf nicht an, da die Kläger mit dieser Erklärung eine von der bisherigen abweichende Festsetzung begehrten.
Beide Klagen sind auch nicht wegen fruchtlosen Ablaufs der Frist nach § 79b Abs. 1 FGO unzulässig. Mit der Abgabe der erstmaligen oder für das Jahr 2019 möglicherweise erneuerten oder geänderten Steuererklärung hatten die Kläger den Anforderungen auch des § 79b Abs. 1 Satz 1 FGO genügt.
„Tatsachen“ zur Beschwer im Sinne des § 79b Abs. 1 Satz 1 FGO sind nicht schon durch die pauschale Benennung von Streitkomplexen angegeben, sondern erst, wenn dem Finanzgericht so viele sachverhaltsmäßige Erläuterungen gegeben worden sind, dass es die Streitpunkte wenigstens in ihren Grundzügen erkennen kann. Das Finanzgericht muss in die Lage versetzt werden, gegebenenfalls in der zweiten Stufe der Klagekonkretisierung nach § 79b Abs. 2 FGO bei „bestimmten Vorgängen“ nähere Sachverhaltserläuterungen -durch nunmehr speziellere Tatsachenangaben- zu verlangen. Die Streitkomplexe müssen bis zur Erkennbarkeit „bestimmter Vorgänge“ erläutert werden10.
Die Abgabe einer ordnungsgemäßen Steuererklärung reicht nicht nur zur Bezeichnung des Klagebegehrens nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO, sondern auch zur Bezeichnung der Beschwer im Sinne des § 79b Abs. 1 Satz 1 FGO aus, wenn die angegebenen Besteuerungsgrundlagen von denen des angegriffenen Bescheids abweichen. Das gilt auch, wenn eine bereits abgegebene Steuererklärung wiederholt oder eine geänderte Steuererklärung eingereicht wird.
Eine Steuererklärung geht über die lediglich pauschale Bezeichnung von Streitkomplexen hinaus. Dies ergibt sich bereits aus ihrer Rechtsnatur. Eine Steuererklärung ist eine formalisierte Auskunft des Steuerpflichtigen oder seines Vertreters, die dem Finanzamt die Festsetzung der Steuer oder die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen ermöglichen soll und in der Regel zum Erlass eines Steuerbescheids führt. Ein Steuerpflichtiger hat eine Steuererklärung ordnungsgemäß abgegeben, wenn er dem Finanzamt die gesetzlich formalisierte Auskunft über den Besteuerungstatbestand und seine Bemessungsgrundlage in einer Weise erteilt, dass dieses die Steuer festsetzen beziehungsweise die Besteuerungsgrundlagen feststellen kann11. Mit der Steuererklärung bringt der Kläger zum Ausdruck, dass er sich insoweit beschwert fühlt, als der angegriffene Bescheid von dem Inhalt der Steuererklärung abweicht. Das gilt unabhängig davon, wie viele einzelne Besteuerungsgrundlagen dies betrifft.
Die weitere Erläuterung und Vorlage von Nachweisen ist für die Angabe der Tatsachen, die die Beschwer im Sinne von § 79b Abs. 1 FGO begründen, nicht erforderlich. Es handelt sich vielmehr um Tatsachen, Beweismittel, Urkunden, bewegliche Sachen oder elektronische Dokumente, die Gegenstand einer Frist nach § 79b Abs. 2 FGO sein können.
Soweit das Finanzgericht den BFH-Beschluss vom 08.03.199510 augenscheinlich weitergehend interpretiert hat, beruht dies auf einem Missverständnis.
Nach diesen Maßstäben hatten die Kläger in beiden Verfahren durch Einreichung von Steuererklärungen ihren Verpflichtungen aus § 79b Abs. 1 Satz 1 FGO genügt. Darüber hinausgehende Anforderungen hätte das Finanzgericht im weiteren Verlauf des Verfahrens möglicherweise zum Gegenstand einer Frist nach § 79b Abs. 2 FGO machen können, dies aber nicht getan.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 30. Oktober 2025 – X B 113 und 114/24
- Sächs. FG, Urteile vom 21. Oktober 2024 – 5 K 1006/23 und 5 K 1007/23[↩]
- vgl. BFH, Beschluss vom 15.11.2021 – VIII B 2/21, BFH/NV 2022, 239, Rz 20[↩]
- BFH, Beschlüsse vom 08.03.1995 – X B 243, 244/94, BFHE 177, 201, BStBl II 1995, 417; und vom 30.07.1998 – X B 23/98, BFH/NV 1999, 205; BFH, Beschlüsse vom 21.06.2002 – VII S 14/02 (PKH), BFH/NV 2002, 1465; und vom 28.06.2017 – III B 90/16, BFH/NV 2017, 1324, Rz 10[↩]
- vgl. BFH, Beschluss vom 30.07.1998 – X B 23/98, BFH/NV 1999, 205[↩]
- BFH, Beschlüsse vom 25.01.2016 – VII B 97/15, BFH/NV 2016, 764, Rz 6; und vom 13.03.2024 – VIII B 129/22, BFH/NV 2024, 536, Rz 6[↩]
- BFH, Urteil vom 10.07.2025 – III R 25/24, BFH/NV 2025, 1310, Rz 25, m.w.N.[↩]
- BFH, Beschluss vom 09.07.2018 – VI B 113/17, BFH/NV 2018, 1153, Rz 6[↩]
- BFH, Urteil vom 24.06.1999 – V R 1/99, BFH/NV 1999, 1616, unter II. 3.[↩]
- vgl. nur BFH, Urteil vom 17.02.2000 – I R 119/97, BFH/NV 2000, 972, unter II. 3.b, m.w.N.[↩]
- BFH, Beschluss vom 08.03.1995 – X B 243, 244/94, BFHE 177, 201, BStBl II 1995, 417[↩][↩]
- vgl. nur BFH, Beschluss vom 22.05.2006 – VI R 49/04, BFHE 213, 508, BStBl II 2006, 808, unter B.IV.02.b aa[↩]











