Eine nach § 9 Nr. 2 AÜG zur Abweichung vom Gebot der Gleichbehandlung berechtigende Vereinbarung haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht dadurch getroffen, dass der Arbeitsvertrag auf wegen der fehlenden Tariffähigkeit der CGZP unwirksame Tarifverträge verweist.
Die Arbeitnehmerin ist auch nicht
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