Das Weihnachtsgeld eines Leiharbeitnehmers

Ein bei einer Firma eingesetzter Leiharbeitnehmer hat nach den Grundsätzen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes Anspruch auf das gleiche Entgelt wie ein Arbeitnehmer des Entleiherbetriebes (equal pay Grundsatz). Die equal pay Ansprüche beziehen sich grundsätzlich auch auf das beim Entleiher gewährte Weihnachtsgeld. Ist die Zahlung des Weihnachtsgeldes an eine Stichtagsregelung geknüpft, so kann der Leiharbeitnehmer nur dann Weihnachtsgeld von beanspruchen, wenn er am Stichtag bei der Firma tatsächlich eingesetzt war.

Das Weihnachtsgeld eines Leiharbeitnehmers

Mit dieser Begründung hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in dem hier vorliegenden Fall den Anspruch auf Weihnachtsgeld eines Leiharbeitnehmers verneint und insoweit das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert. Der Kläger war bei der Beklagten als Leiharbeitnehmer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis sollten die Tarifverträge mit der Christlichen Gewerkschaft Zeitarbeit und PSA (CGZP) Anwendung finden. Der Kläger war als Produktionshelfer von Februar 2008 bis März 2009 bei der Firma B. als Arbeiter eingesetzt, allerdings im Dezember 2008 nur tageweise und nicht am 1. Dezember 2008. Die vergleichbaren Stammarbeitnehmer der Firma B. erhielten nach einem dort anwendbaren Haustarifvertrag eine höhere Vergütung als der Kläger nach dem CGZP-Tarif. Nachdem das Bundesarbeitsgericht festgestellt hatte, dass die CGZP nicht tariffähig ist und damit die mit dieser Gewerkschaft geschlossenen Tarifverträge nichtig sind, hat der Kläger vor dem Arbeitsgericht Zahlungsklage erhoben und unter dem Gesichtspunkt des equal pay für die Zeit seines Einsatzes bei der Firma B. die Differenz zwischen dem ihm nach dem CGZP-Tarif gezahlten Lohn und demjenigen nach dem Haustarif der Firma B. sowie das anteilige Weihnachtsgeld nach dem dortigen Haustarifvertrag. Das Arbeitsgericht hatte der Zahlungsklage im Wesentlichen stattgegeben. Daraufhin hat die Beklagte Berufung beim Landesarbeitsgericht eingelegt.

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein habe der Kläger nach dem Arbeitnehmerüberlassungsanspruch Anspruch auf dieselben Leistungen wie Arbeitnehmer des Entleiherbetriebs, das heißt der Firma B, sofern nicht ein anwendbarer Tarifvertrag abweichende Regelungen zulasse. Die CGZP-Tarifverträge seien indessen nichtig. Die equal pay Ansprüche bezögen sich grundsätzlich auch auf das beim Entleiher gewährte Weihnachtsgeld. Indessen stehe dem Kläger kein anteiliges Weihnachtsgeld nach dem Haustarifvertrag der Firma B. zu. Der Tarifvertrag der Firma B. enthalte eine zulässige Stichtagsregelung, sodass der Anspruch nur bestehe, wenn der Arbeitnehmer am 1. Dezember in einem Arbeitsverhältnis steht. Ein bei der Firma B. eingesetzter Leiharbeitnehmer könne nach dem equal pay Grundsatz mithin nur dann Weihnachtsgeld von seinem Vertragsarbeitgeber (hier: Beklagte) beanspruchen, wenn er am 1. Dezember bei der Firma B. tatsächlich eingesetzt wurde.

Daher hat das Landesarbeitsgericht das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und die Zahlungsklage bezogen auf das Weihnachtsgeld abgewiesen. Im Übrigen blieb die Berufung erfolglos. Gegen dieses Urteil wurde beim Bundesarbeitsgericht Revision unter dem Az. 5 AZR 627/13 eingelegt.

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 21. Mai 2013 – 2 Sa 398/12