Das Bundesverfassungsgericht hält die Regelung des § 15 Abs. 2 Satz 2 des Conterganstiftungsgesetzes (ContStifG), wonach auf die nach diesem Gesetz zu gewährende Kapitalentschädigung und Conterganrente Zahlungen angerechnet werden, die wegen der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate von Anderen, insbesondere von ausländischen
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