Der anhängige Rechtsstreit zur Festsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen erstreckt sich nach Ergehen des entsprechenden Jahressteuerbescheides und der dadurch eingetretenen Erledigung des Vorauszahlungsbescheides nicht auf einen anhängigen Streit zu den Folgejahren.
Sind Streitgegenstand eines finanzgerichtlichen Verfahrens die Einkommensteuer-Vorauszahlungen für ein bestimmtes Jahr, so kann dieser Streitgegenstand jedenfalls dann, wenn der entsprechende Jahressteuerbescheid ergangen ist und sich der Regelungsgegenstand dieses Vorauszahlungsbescheides i.S. des § 124 Abs. 2 AO „auf andere Weise erledigt“ hat1, nicht als Grundlage für einen anhängigen Streit zu den Folgejahren (hier: für 2012 ff.) herangezogen werden. Insoweit kann der Einkommensteuerbescheid nicht durch § 68 Satz 1 FGO zum Gegenstand des anhängigen Verfahrens geworden sein.
Nach § 66 FGO wird die Streitsache durch Erhebung der Klage rechtshängig. Wird über eine nicht rechtshängige Sache entschieden, liegt hierin ein Verstoß gegen § 66 FGO, der auch ohne Revisionsrüge von Amts wegen zu beachten ist2.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 20. August 2014 – I R 43/12










