Versorgungsrechtliche Berücksichtigung der einstufigen Juristenausbildung in Bremen

Ein hochschulrechtlich einheitlicher Ausbildungsgang kann versorgungsrechtlich in Zeiten der Hochschul- und der praktischen Ausbildung aufgegliedert werden.

Versorgungsrechtliche Berücksichtigung der einstufigen Juristenausbildung in Bremen

Die Frage, in welchem Umfang die vom Beamten absolvierte einstufige Juristenausbildung versorgungsrechtlich zu berücksichtigen ist, unterliegt revisionsgerichtlicher Überprüfung. Ihre Beantwortung richtet sich nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BremBeamtVG. Daraus ergibt sich, welche nicht im Beamtenverhältnis verbrachten Ausbildungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden können1. Die Vorschrift ist Bestandteil des Landesbeamtenrechts und daher gemäß § 191 Abs. 2 VwGO, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG i. V. m. § 127 Nr. 2 BRRG revisibel. Hieran ändert es nichts, dass bei der Beurteilung die Bestimmungen des Bremischen Juristenausbildungsgesetzes2 (im Folgenden: BremJAG) eine Rolle spielen, die für sich genommen dem irrevisiblen Landesrecht angehören3. Die Auslegung dieser Vorschriften stellt nicht den eigentlichen Streitgegenstand, sondern lediglich eine Vorfrage der versorgungsrechtlichen Bewertung der Ausbildungszeiten dar. Diese ist ohne Weiteres revisibel4.

Der Beamte hat keinen Anspruch darauf, dass die (hier:) von ihm im Zeitraum zwischen dem 1.10.1983 und dem 26.11.1990 absolvierte einstufige Juristenausbildung in einem weitergehenden Umfang als bisher bei der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berücksichtigt wird. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Anerkennung weiterer Ausbildungszeiten daher zu Recht als unbegründet abgewiesen. Der Festsetzungsbescheid hat ohne Verstoß gegen das Bremische Beamtenversorgungsgesetz die einstufige Juristenausbildung in zwei Ausbildungsarten aufgegliedert und die Universitätsausbildung mit 855 Tagen sowie die praktische Ausbildung mit 23 Monaten angerechnet.

Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BremBeamtVG kann die verbrachte Mindestzeit der außerhalb der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Die Ruhegehaltfähigkeit dieser und weiterer Vordienstzeiten hat der Gesetzgeber lediglich als Ausnahme vorgesehen5. Im Klammerzusatz der Nr. 1 werden exemplarisch Hochschul- und praktische Ausbildung als anerkennungsfähige Zeiten genannt. Die Berücksichtigung der Zeit einer Hochschulausbildung – nicht aber der praktischen Ausbildung – ist nach Halbsatz 2 auf 855 Tage begrenzt.

Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen6 schließt der Gesetzeswortlaut eine zeitliche Aufspaltung und anteilige Zuordnung von Ausbildungszeiten nicht aus. Im Gegenteil spricht die Verwendung des Begriffs „Zeit einer Hochschulausbildung“ gerade dafür, dass nicht nur das mit einem eigenständigen (Universitäts-)Abschluss beendete Studium erfasst wird, sondern auch der Zeitanteil, der bei einem einheitlichen Ausbildungsgang (vgl. § 4 Abs. 1 BremJAG) auf die an der Universität verbrachte Ausbildung entfällt. Auch Absolventen einer hochschulrechtlich „verklammerten“ Ausbildung (so die Überschrift von § 4 BremJAG) mit integrierten Praxisphasen können versorgungsrechtlich anteilige „Zeit(en) einer Hochschulausbildung“ durchlaufen haben. Die spezifisch hochschulrechtliche Bewertung, die den frühen Praxisbezug der zusammengefassten Ausbildung verdeutlichen sollte (vgl. § 4 Abs. 2 BremJAG), führt nicht dazu, dass diese als Ausbildung „sui generis“ vollumfänglich bei der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu berücksichtigen wäre.

Der Festsetzungsbescheid hat zu Recht maximal 855 Tage Studium als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt. Die einstufige Juristenausbildung stellt (in ihrer Gänze) eine „vorgeschriebene Ausbildung“ i. S. d. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BremBeamtVG dar, die versorgungsrechtlich als Hochschulausbildung zu qualifizieren ist und wegen dieser Eigenschaft insoweit der Höchstgrenze nach Halbsatz 2 unterliegt7. Dies gilt entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen auch für das bremische Modell. Diesem kommt bei einer Gesamtbetrachtung der formalen und inhaltlichen Aspekte das Gepräge einer zwar praxisorientierten, aber gleichwohl akademisch überformten universitären Hochschulausbildung zu.

Hierfür lassen sich bereits Benennung, Dauer und Verteilung der Ausbildungsabschnitte nach § 5 BremJAG ins Feld führen. Die drei als Studium bezeichneten Abschnitte (Eingangsstudium, Hauptstudium I und II) fanden an der Universität statt. Bei der inhaltlichen Ausgestaltung wurde ihr wissenschaftlicher Charakter betont (vgl. etwa § 19 Abs. 1 BremJAG), der bis hin zu einer wissenschaftlichen Arbeit als Bestandteil des Abschlussverfahrens reichte (vgl. §§ 39 f. BremJAG). Auch die Praxisphasen wurden universitär begleitet (vgl. § 13 Abs. 4 Satz 2, § 14 Abs. 3 Satz 1 BremJAG) und sollten wissenschaftlich reflektiert werden (vgl. § 4 Abs. 3 BremJAG). Die theoretische Ausbildung überwog die während des Hauptstudiums I und II eingeschobenen Praxisphasen nach §§ 9 ff. BremJAG deutlich. Die praktischen Ausbildungsteile beliefen sich auf insgesamt 23 Monate (vgl. § 13 Abs. 1 BremJAG und § 20 Abs. 1 BremJAG), nahmen also im Verhältnis zu einer Gesamtzeit des Ausbildungsgangs von ursprünglich sechs Jahren weniger als ein Drittel ein. Noch deutlicher war das Verhältnis nach der – auch für den Beamten geltenden – Erhöhung der Ausbildungsdauer auf sieben Jahre gemäß Art. 6 des Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltslage vom 29.03.1984 (Haushaltsbegleitgesetz 1984)8, die am Umfang der Praxisphasen nichts änderte. Die Immatrikulation an der Universität bestand während der kompletten Ausbildungszeit fort und blieb insbesondere von der Aufnahme in das Rechtspraktikantenverhältnis unberührt (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 1 BremJAG).

Entscheidend fällt darüber hinaus ins Gewicht, dass die einstufige Juristenausbildung die laufbahnrechtliche Befähigung zum Richteramt eröffnete. Die Laufbahnbefähigung für das Richteramt bzw. den höheren Dienst ist ohne vorheriges Hochschulstudium nicht denkbar. Nach § 5 Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes vom 19.04.1972 ((BGBl. I S. 713) (im Folgenden: Deutsches Richtergesetz 1972 bzw. DRiG 1972) wurde die Befähigung zum Richteramt durch das Bestehen zweier Prüfungen erworben, wobei der ersten Prüfung ein Studium der Rechtswissenschaft von mindestens dreieinhalb Jahren an einer Universität vorangehen musste (§ 5 Abs. 2 DRiG 1972). Zwischen der ersten und der zweiten Prüfung musste ein Vorbereitungsdienst von zwei Jahren liegen (§ 5a Abs. 1 Satz 1 DRiG 1972). Alternativ eröffnete § 5b DRiG 1972 dem Landesgesetzgeber die Möglichkeit, Studium und praktische Vorbereitung in einer gleichwertigen Ausbildung von mindestens fünfeinhalb Jahren zusammenzufassen. Die erste Prüfung konnte durch eine Zwischenprüfung oder durch ausbildungsbegleitende Leistungskontrollen ersetzt werden (§ 5b Abs. 1 Satz 3 DRiG 1972). Von der Öffnungsklausel des § 5b DRiG hat das Land Bremen mit der Einführung der einstufigen Juristenausbildung Gebrauch gemacht (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BremJAG). Durch das Bestehen der Abschlussprüfung wurde die Befähigung zum Richteramt und zum höheren Verwaltungsdienst erworben (§ 1 Abs. 2 BremJAG).

Die Ausbildung verlor auch nicht dadurch ihren Charakter als Hochschulausbildung, dass sie mit einer staatlichen Prüfung abschloss (vgl. § 33 Abs. 1 BremJAG). Dies war und ist bei der zweistufigen Juristenausbildung nicht anders. Es ist daher auch wertungsmäßig sachgerecht, die an der Universität verbrachten theoretischen Abschnitte bei der einstufigen ebenso wie das Studium bei der zweistufigen Juristenausbildung in dem von § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BremBeamtVG vorgesehenen Höchstumfang von 855 Tagen versorgungsrechtlich anzuerkennen. Eine unbegrenzte Berücksichtigung als ruhegehaltfähige Dienstzeit würde demgegenüber zu einer ungerechtfertigten Besserstellung der Absolventen der einstufigen im Vergleich zur zweistufigen Juristenausbildung führen.

Auch die versorgungsrechtliche Berücksichtigung der praktischen Ausbildung im Umfang von 23 Monaten ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht zu beanstanden.

Der hier streitgegenständliche Festsetzungsbescheid hat 23 Monate Praktikum als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt. Dies entspricht dem Umfang der praktischen Ausbildung, wie sie im Bremischen Juristenausbildungsgesetz vorgesehen war. Die praktische Ausbildung bestand aus einem Hauptpraktikum von 17 Monaten während des Hauptstudiums I (§ 13 Abs. 1 BremJAG) und dem Schwerpunktpraktikum von 6 Monaten während des Hauptstudiums II (§ 20 Abs. 1 BremJAG). Darüber hinausgehende Praxisphasen mussten sich versorgungsrechtlich nicht niederschlagen. Das Rechtspraktikantenverhältnis, in das der Beamte zum Ende des 4. Semesters aufgenommen wurde (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 13 Abs. 4 BremJAG), war im ersten Stadium als unentgeltliches öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis ausgestaltet. Der sodann mit Beginn des siebenunddreißigsten Monats vor Ende der Ausbildung gewährte Unterhaltszuschuss (§ 25 Abs. 1 Satz 1 BremJAG) wurde parallel zur laufenden Universitätsausbildung gezahlt; er betrug 80 % der Anwärterbezüge im Vorbereitungsdienst (§ 25 Abs. 1 Satz 2 BremJAG). Die für Widerrufsbeamte im Vorbereitungsdienst geltenden Rechte und Pflichten fanden im Rechtspraktikantenverhältnis (nur) teilweise entsprechende Anwendung (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, Abs. 3 und § 26 Abs. 3 und 4 BremJAG). Während der Zeit, zu der der Rechtspraktikant keiner praktischen Ausbildungsstelle zugewiesen war, ruhten sie (§ 26 Abs. 6 BremJAG).

Diese Vorgehensweise steht schließlich auch mit Verfassungsrecht im Einklang. Die Berücksichtigung von knapp zwei Jahren praktischer Ausbildung führt zu einem weitgehenden versorgungsrechtlichen Gleichlauf mit der zweistufigen Juristenausbildung, die einen Vorbereitungsdienst von zwei Jahren voraussetzte (vgl. § 5a Abs. 1 Satz 1 DRiG 1972). Zusammen mit der Anerkennung von jeweils 855 Tagen Hochschulausbildung entspricht diese Parallelisierung den Vorgaben des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG, der die Ermessensausübung bei § 12 BremBeamtVG steuert. Die einstufige Juristenausbildung wies mit der im Deutschen Richtergesetz 1972 normierten Untergrenze von fünfeinhalb Jahren die gleiche Mindestdauer auf wie die – aus mindestens dreieinhalb Jahren Studium und zwei Jahren Vorbereitungsdienst zusammengesetzte – zweistufige Juristenausbildung. Sie war also auch nach ihrer Gesamtzeit als Äquivalent zur klassischen zweistufigen Juristenausbildung konzipiert. Dem Verständnis des Gesetzgebers, dass beide Ausbildungswege für den Erwerb der Befähigung zum Richteramt gleichwertig sein sollten (§ 5b Abs. 1 Satz 1 DRiG 1972), wird durch den Festsetzungsbescheid auch versorgungsrechtlich Rechnung getragen.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 5. Februar 2026 – 2 C 4.25

  1. vgl. BVerwG, Urteil vom 19.11.2015 – 2 C 22.14, Buchholz 239.1 § 67 BeamtVG Nr. 6 Rn. 24[]
  2. in der Fassung vom 29.07.1976, BremGBl. S. 181[]
  3. vgl. BVerwG, Urteil vom 15.11.1984 – 2 C 16.82 -? NVwZ 1985, 652 <652>[]
  4. vgl. BVerwG, Urteil vom 06.05.1981 – 6 C 106.78 28 f.[]
  5. vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1982 – 2 C 18.81 – RiA 1982, 165 <166> und Beschluss vom 12.01.2026 – 2 B 28.25 13; jeweils m. w. N.[]
  6. OVG Bremen, Urteil vom 15.01.2025 – 2 LC 141/24[]
  7. vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 07.02.2023 – 5 LC 130/21 46 zur einstufigen Juristenausbildung in Niedersachsen; vgl. auch BayVGH, Urteil vom 23.06.2021 – 3 B 20.686 18 ff. zur einstufigen Juristenausbildung in Bayern[]
  8. BremGBl. S. 37[]