In dem Ausbildungsberuf „Kaufmann/Kauffrau im Einzelhandel“ wird ab Juli 2009 eine neue Prüfungsstruktur erprobt und eine gestreckte Abschlussprüfung eingeführt. Am 1. Juli 2009 tritt die neue Verordnung über die „Erprobung abweichender Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen in der Berufsausbildung im Einzelhandel in dem Ausbildungsberuf Kaufmann im Einzelhandel/Kauffrau im Einzelhandel“ in Kraft.
Damit können im dreijährigen Ausbildungsberuf „Kaufmann/Kauffrau im Einzelhandel“ qualifizierte Fachkräfte noch praxisnäher ausgebildet werden als bisher. Die Auszubildenden müssen künftig ihre Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen ablegen, und zwar am Ende des zweiten und am Ende des dritten Ausbildungsjahres; dafür entfällt die Zwischenprüfung. Im kaufmännischen Bereich wird diese Neuerung erstmalig eingeführt. Im gewerblich-technischen Bereich gibt es die Gestreckte Abschlussprüfung als alternative Prüfungsform bereits seit 2002. Die Gestreckte Abschlussprüfung wird für alle neuen Ausbildungsverträge eingeführt, die ab dem 01.07.2009 geschlossen werden und wird zunächst bis zum 31.07.2015 erprobt. Während der Erprobungsphase ruhen die Prüfungsparagrafen der Ausbildungsordnung vom 16. Juli 2004.
Während der Erprobungsphase wird begleitend evaluiert, ob die Gestreckte Abschlussprüfung die geeignete Prüfungsform für die Kaufleute im Einzelhandel ist.
Die Gestreckte Abschlussprüfung erfordert zwar eine andere zeitliche Organisation der Prüfung, materielle Änderungen der Verordnungsinhalte erfolgen aber hierdurch nicht. Ziel der Gestreckten Abschlussprüfung ist es, nicht erst zum Ende der Ausbildung, sondern schon nach zwei Jahren Kernkompetenzen im kaufmännischen Bereich abschließend zu prüfen und dabei eine in sich abgeschlossene berufliche Handlungsfähigkeit nachzuweisen. Die gesamte berufliche Handlungsfähigkeit und damit die Arbeitsmarktfähigkeit weisen die Kaufleute im Einzelhandel jedoch erst mit Teil 2 der Geschreckten Abschlussprüfung nach.
Für die 2-jährig ausgebildeten „Verkäufer/Verkäuferinnen“ ergibt sich durch die Einführung der Gestreckten Abschlussprüfung erstmalig die Möglichkeit, dass bei Fortsetzung ihrer Ausbildung im dreijährigen Ausbildungsberuf „Kaufmann/Kauffrau im Einzelhandel“ die Abschlussprüfung „Verkäufer/Verkäuferin“ als Teil 1 der Gestreckten Abschlussprüfung „Kaufmann im Einzelhandel“ angerechnet wird. Dies vereinfacht die Prüfungsstruktur und verstärkt die Durchlässigkeit sowie die Mobilität zwischen den Berufen.










