Unterricht im Pferdesport ist kein Schul- oder Hochschulunterricht und dient typischerweise der Freizeitgestaltung. Allerdings kann er in begründeten Ausnahmefällen der Ausbildung, Fortbildung oder beruflichen Umschulung dienen. Erbringt ein Unternehmer neben Reitunterricht zusätzliche Leistungen wie Unterkunft und Verpflegung, liegen umsatzsteuerrechtlich regelmäßig selbständige Hauptleistungen vor. § 4 Nr. 23 des Umsatzsteuergesetzes a.F. verlangt in unionsrechtskonformer Auslegung eine anerkannte Einrichtung mit im Wesentlichen sozialem Charakter1.
Die Erteilung von Reitunterricht ist daher regelmäßig nicht von der Umsatzsteuer befreit, es sei denn, der Unterricht dient der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung.
In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall begehrt ein klagender Reiterhofbetreiber die Steuerbefreiung verschiedener Reitkurse für Kinder und Jugendliche auf seinem Reiterhof in den Jahren 2007 bis 2011. In der „Ponygruppe“ wurden Kinder und Jugendliche, bei „Klassenfahrten“ wurden Schulklassen im Umgang mit Pferden unterrichtet. Zudem wurden Kurse für eine „Große Pferdegruppe“ angeboten, die auf das Ablegen von Leistungsabzeichen gerichtet waren. Die unterrichteten Kinder und Jugendlichen wurden überdies verpflegt und übernachteten teilweise auch auf dem Reiterhof.
Das Finanzamt stellte sich auf den Standpunkt, sämtliche Leistungen seien steuerpflichtig. Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht sah es größtenteils anders2. Die Umsätze seien insoweit steuerfrei, als sie auf die Beherbergung und Verpflegung sowie auf den Teil des Reitunterrichts entfielen, mit dem die formalen Voraussetzungen dafür erlangt werden können, später den Beruf des Turniersportreiters auszuüben („Große Pferdegruppe“).
Der Bundesfinanzhof wiederum hat sich dem Urteil des Finanzgerichts nicht in allen Teilen angeschlossen. Er hat klargestellt, dass es sich bei der Beherbergung und Verpflegung von Kindern und Jugendlichen um selbständige steuerbare Leistungen neben dem Reitunterricht handelt. Er hat weiter hervorgehoben, dass Reitunterricht (als spezialisierter Unterricht) kein „Schul- und Hochschulunterricht“ ist. Entsprechendes ist bereits für Segel, Fahr, Schwimm, Jagd- und Tanzschulen entschieden worden. Die Einstufung von Reitunterricht als „Ausbildung“ oder „Fortbildung“ kommt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen in Betracht. Reitunterricht, der typischerweise der Freizeitgestaltung dient, ist in der Regel keine Ausbildung oder Fortbildung; denn er bereitet nicht auf einen bestimmten Beruf vor. Die Auffassung des Bundesfinanzhofs dürfte insoweit strenger sein als die Auffassung der Finanzverwaltung zu Ballett, Tanz- oder Musikunterricht (Abschnitt 4.21 Abs. 8 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses).
- Die Kurse der „Ponygruppe“ und für Schulklassen im Rahmen der „Klassenfahrten“ sind daher umsatzsteuerpflichtig.
- Bei den Kursen der „Großen Pferdegruppe“ lagen hingegen die strengen Voraussetzungen für eine Ausnahme vor, da zahlreiche Teilnehmer später Turniersportreiter wurden. Diese Kurse sind folglich umsatzsteuerfrei.
- Hinsichtlich der Beherbergungs- und Verpflegungsleistungen für die Kinder und Jugendlichen hat der Bundesfinanzhof ausgeführt, dass die hierfür seinerzeit geltende Steuerbefreiung (§ 4 Nr. 23 UStG a.F.) nur dann in Betracht kommt, wenn eine anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter vorliegt. Bereits hieran fehlte es. Der Reiterhofbetreiber konnte eine solche Anerkennung nicht vorweisen. Seit dem 01.01.2020 können nur noch die Leistungen von Einrichtungen ohne Gewinnstreben insoweit umsatzsteuerbefreit sein, was der Reiterhofbetreiber eben nicht ist.
Das Finanzgericht hat die Umsätze der K-GmbH aus dem Betrieb des Reiterhofs, die – X im Rahmen einer unstreitig gegebenen Organschaft gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG zuzurechnen waren, zwar zutreffend als jeweils selbständige Hauptleistungen gewürdigt. Auch hat es in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise die Umsätze der Großen Pferdegruppe als steuerfrei angesehen. Zu Unrecht hat das Finanzgericht allerdings die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 23 UStG a.F. gewährt. Das Finanzamt hat dem Umstand, dass es die Steuer unter Zugrundelegung seiner eigenen Rechtsauffassung teilweise zu hoch festgesetzt hat, dadurch Rechnung getragen, dass es den Antrag auf Klageabweisung im Revisionsverfahren eingeschränkt hat.
In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das Finanzgericht zunächst angenommen, dass es sich bei den von der K-GmbH erbrachten Kursen sowie der von ihr gewährten Unterkunft und Verpflegung um selbständige Hauptleistungen handelt, die umsatzsteuerrechtlich gesondert zu betrachten sind.
Nach der Rechtsprechung des EuGH, der sich der Bundesfinanzhof angeschlossen hat, ist bei einem Umsatz, der verschiedene Einzelleistungen und Handlungen umfasst, eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, um zu bestimmen, ob dieser Umsatz für Zwecke der Mehrwertsteuer zwei oder mehr getrennte Leistungen oder eine einheitliche Leistung umfasst3.
Jeder Umsatz ist zwar im Hinblick auf die Mehrwertsteuer in der Regel als eigenständige und selbständige Leistung zu betrachten; ein Umsatz, der eine wirtschaftlich einheitliche Leistung darstellt, darf aber im Interesse eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems nicht künstlich aufgespalten werden. Eine einheitliche Leistung liegt vor, wenn mehrere Einzelleistungen oder Handlungen des Steuerpflichtigen für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre4. Insbesondere ist eine Leistung als Nebenleistung einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kunden keinen eigenen Zweck darstellt, sondern das Mittel, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen5.
Ausgehend davon hat das Finanzgericht zu Recht angenommen, dass hinsichtlich der erbrachten Kurse sowie der Gewährung von Unterkunft und Verpflegung selbständige Leistungen vorliegen.
Das Finanzgericht hat ausgeführt, dass es einem Durchschnittsverbraucher nicht bloß auf die Durchführung der Kurse ankomme, sondern es ihm gleichermaßen wichtig sei, eine angemessene Unterkunft und Verpflegung während seines Aufenthalts zu erhalten. Die Leistungen der K-GmbH dienten unterschiedlichen und voneinander losgelösten Zwecken. Es liege auf der Hand, dass sowohl die Kurse als auch die Unterkunfts- und Verpflegungsleistungen das Entgelt für die Leistungen wesentlich mitbestimmten. So entfalle jeweils ein beachtlicher Teil des Entgelts auf die beiden Leistungen (41,03 % bis 23,79 % auf die Kurse selbst, 58,97 % bis 76,21 % auf Unterkunft und Verpflegung). Es komme dem durchschnittlichen Teilnehmer insbesondere auch nicht auf die Verbindung beider Leistungselemente an; es bestehe ein abtrennbares Interesse an beiden Leistungen, die überdies zeitlich auseinanderfielen. Während es bei Unterkunft und Verpflegung darum gehe, lebensnotwendige Bedürfnisse zu befriedigen, ziele die Schulungsleistung darauf ab, Spezialkenntnisse zu vermitteln.
Diese tatsächliche Würdigung des Finanzgerichtes ist möglich, verstößt nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze und berücksichtigt auch die bedeutsamen Begleitumstände; sie bindet daher den Bundesfinanzhof gemäß § 118 Abs. 2 FGO6. Der Bundesfinanzhof teilt die Einschätzung des Finanzgerichtes auch in der Sache7.
Auch die tatsächliche Würdigung des Finanzgerichtes, im Streitfall seien die Umsätze aus dem Unterricht der sogenannten Großen Pferdegruppe gemäß § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG steuerfrei, bindet den Bundesfinanzhof als Revisionsgericht (§ 118 Abs. 2 FGO).
§ 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG sieht eine Steuerfreiheit für die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen vor, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.
Unionsrechtlich beruht die Steuerbefreiung auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL), zuvor auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage -Richtlinie 77/388/EWG-8. Von der Steuer zu befreien sind danach die Erziehung von Kindern und Jugendlichen, der Schul- und Hochschulunterricht, die Aus- und Fortbildung sowie die berufliche Umschulung und die damit eng verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, oder andere Einrichtungen mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs können die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL auch dann vorliegen, wenn nur wenige Teilnehmer eines Kurses die Absicht haben oder gar davon Gebrauch machen, die vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten später durch Vertiefung und Fortentwicklung beruflich zu nutzen9. Leistungen, bei denen die Möglichkeit im Vordergrund steht, gemeinsam mit anderen Sport zu treiben, sind nicht als Unterricht anzusehen10; sie können aber unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG steuerfrei sein.
Voraussetzung der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG ist in jedem Falle das Vorliegen eines Schul- beziehungsweise Bildungszwecks. Eine Einrichtung erbringt unmittelbar dem Bildungszweck dienende Leistungen, wenn sie Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, die beruflich genutzt werden können und damit für die Berufsausbildung geeignet sind11. Die Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde kann Indiz dafür sein, dass die Leistungen, soweit sie dem tatsächlichen Anforderungsprofil der Bescheinigung entsprechen und keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen, nicht den Charakter einer bloßen Freizeitgestaltung haben12. Gleichwohl bleibt die materielle Prüfung -worauf das Finanzamt im Revisionsverfahren zutreffend hinweist- bei den Finanzbehörden und unterliegt der vollen Nachprüfbarkeit durch die Finanzgerichte und den Bundesfinanzhof13.
Der Bundesfinanzhof geht davon aus, dass demnach eine Steuerbefreiung für Fälle der vorliegenden Art in der Regel nicht in Betracht kommt. Nach den Maßstäben, denen das Revisionsrecht folgt, ist die tatsächliche Würdigung des Finanzgerichtes nach den Besonderheiten des vorliegenden Falls indes nicht zu beanstanden.
Zu Recht weist die Revision darauf hin, dass Pferdesport kein Schul- oder Hochschulunterricht ist, grundsätzlich der Freizeitgestaltung dient und als Freizeitsport betrieben wird. Ähnlich wie etwa der Fußballsport wird der Umgang mit Pferden und auch die hiermit einhergehende körperliche Ertüchtigung weit überwiegend als Hobby betrieben. Daran ändert nichts, dass sich der (professionelle) Berufssport, den es zweifelsfrei auch im Pferdesport gibt, aus dem Amateur- und Hobbysport speist und er dort seine Anfänge nehmen mag. Pferdesport ist typischer Freizeitsport, dessen Vermittlung nach seiner -insoweit maßgeblichen- Zielsetzung12 nicht von der Umsatzsteuer zu befreien ist. Reitkurse (der vorliegenden Art) sind nach Auffassung des Bundesfinanzhofs mit Segelschulen14, Personenkraftwagen-Fahrschulen15, Schwimmschulen16, Jagdschulen17 oder Tanzschulen18 vergleichbar. Sie bereiten auf keinen bestimmten Beruf vor, sondern haben Freizeitcharakter, auch wenn einzelne Teilnehmer später einmal professionelle Segler, Rennfahrer, Schwimmer, Jäger oder Tänzer werden mögen, die ihre so erlernten Fähigkeiten erfolgreich beruflich nutzen können19. Allein der Erwerb bestimmter Fähigkeiten ist noch keine Vorbereitung auf einen Beruf, die steuerfrei ist. Sonst wäre der Umfang der Steuerbefreiung grenzenlos, weil (nahezu) jede Tätigkeit auch beruflich ausgeübt werden kann.
Gleichwohl hält die tatsächliche Würdigung des Finanzgerichtes, mit der es den Kursen der Großen Pferdegruppe die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG zugesprochen hat, revisionsrechtlicher Überprüfung stand.
Das Finanzgericht hat den Streitfall (nur) in Bezug auf die „Große Pferdegruppe“ dahingehend gewürdigt, dass die K-GmbH insoweit eine berufsbildende Einrichtung im Sinne des § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG unterhalte, die Leistungen erbringe, die unmittelbar dem Bildungszweck dienten. Die abgehaltenen Kurse seien darauf ausgerichtet, Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die es ermöglichten, einen bestimmten Beruf -den Beruf des Turniersportreiters- zu ergreifen. Zur Begründung hat es sich im Wesentlichen darauf gestützt, dass mit dem Unterricht auf das (erfolgreiche) Ablegen von Leistungsabzeichen vorbereitet worden sei, mit denen wiederum eine sogenannte Jahresturnierlizenz zur Teilnahme an Turniersportprüfungen erworben werden könne. Ohne eine solche Jahresturnierlizenz sei der Einstieg in den Beruf des Turniersportreiters nicht möglich. Aufgrund der Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde bestehe außerdem eine Indizwirkung, dass die Leistungen nicht der bloßen Freizeitgestaltung dienten. Anhaltspunkte hierfür seien auch deshalb nicht ersichtlich, weil circa 60 % bis 70 % der Betroffenen an den Prüfungen für ein Leistungsabzeichen teilgenommen hätten.
Diese tatsächliche Würdigung des Finanzgerichtes ist angesichts der vom Finanzgericht dazu festgestellten Tatsachen zumindest möglich und verstößt nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze; sie bindet daher den Bundesfinanzhof als Revisionsgericht gemäß § 118 Abs. 2 FGO20. Ob die tatsächliche Würdigung des Finanzgerichtes zwingend oder naheliegend ist, hat der Bundesfinanzhof nicht zu entscheiden21. Möglich ist die tatsächliche Würdigung des Finanzgerichtes jedenfalls deshalb, weil das Finanzgericht -neben der Indizwirkung der Bescheinigung der Landesbehörde- insbesondere darauf abgestellt hat, dass es den Kursteilnehmern nach erfolgreicher Ablegung des Leistungsabzeichens grundsätzlich möglich war, als Reiter unmittelbar in den Turniersport einzusteigen, um dort eine berufliche Tätigkeit zu entfalten. Insofern dienen die Kurse ausnahmsweise der Ausbildung. Anhaltspunkte für eine reine Freizeitgestaltung hat das Finanzgericht zumindest vertretbar verneint, indem es auf die Mehrheit der Kursteilnehmer verwiesen hat, die an den angebotenen Leistungsprüfungen tatsächlich teilgenommen haben.
Rechtsfehlerhaft hat das Finanzgericht allerdings dahin erkannt, dass die Umsätze der K-GmbH aus der Gewährung von Unterkunft und Verpflegung nach § 4 Nr. 23 UStG a.F. steuerfrei sind. Sein Urteil ist deshalb aufzuheben.
Nach § 4 Nr. 23 Satz 1 UStG a.F. war in den Streitjahren die Gewährung von Beherbergung, Beköstigung und der üblichen Naturalleistungen durch Personen und Einrichtungen steuerfrei, wenn sie überwiegend Jugendliche für Erziehungs, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke oder für Zwecke der Säuglingspflege bei sich aufnehmen, soweit die Leistungen an die Jugendlichen oder an die bei ihrer Erziehung, Ausbildung, Fortbildung oder Pflege tätigen Personen ausgeführt werden.
Die Befreiungsvorschrift sollte Einrichtungen im Bereich der Jugenderziehung und Ausbildung zugutekommen und war dadurch gekennzeichnet, dass Jugendliche zu Erziehungs, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecken bei sich aufgenommen werden und im Rahmen dieses Unternehmens aufgrund der Aufnahme Leistungen der Beherbergung, Beköstigung und Naturalleistungen anfallen22. Die Gewährung von Beherbergung und Beköstigung war nur dann gemäß § 4 Nr. 23 UStG a.F. steuerfrei, wenn dem Unternehmer selbst die Erziehung, Ausbildung oder Fortbildung der aufgenommenen Jugendlichen obliegen. Er muss die Erziehungszwecke, Ausbildungszwecke oder Fortbildungszwecke zwar nicht allein verfolgen; es reicht aber auch nicht aus, dass sie lediglich von einem Dritten verfolgt werden23.
Unionsrechtlich beruhte die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 23 UStG a.F. auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. h und i der Richtlinie 77/388/EWG24. Aus Sicht des Unionsrechts erfordert die Regelung „Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere (private) Einrichtungen, die von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtung mit im wesentlichen sozialem Charakter anerkannt worden sind“25.
Dem ist auch zum früheren nationalen Recht zu folgen. Bei richtlinienkonformer Auslegung verlangte auch § 4 Nr. 23 UStG a.F. eine anerkannte Einrichtung mit im Wesentlichen sozialem Charakter26. Anders als das Finanzgericht und Stimmen in der Literatur27 geltend machen, war dies mit dem Wortlaut des nationalen Rechts vereinbar. Das aus dem Wortlaut des § 4 Nr. 23 UStG a.F. folgende Erfordernis, überwiegend Jugendliche für Erziehungs, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke oder für Zwecke der Säuglingspflege bei sich aufzunehmen, ist hierfür ein hinreichender Anknüpfungspunkt.
Das Finanzgericht ist von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen; schon deshalb kann seine Entscheidung insoweit keinen Bestand haben; denn es hat die Steuerbefreiung nicht -wie es erforderlich gewesen wäre- schon deshalb versagt, weil die K-GmbH, wie sich aus den bindenden Feststellungen (§ 118 Abs. 2 FGO) ergibt, keine anerkannte Einrichtung mit im Wesentlichen sozialem Charakter ist.
Die Sache ist spruchreif. Die angefochtenen Bescheide sind in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu ändern; im Übrigen ist die Klage abzuweisen.
Die Umsätze aus den Kursen der Großen Pferdegruppe sind steuerfrei und die darauf entfallenden Vorsteuerbeträge nicht abziehbar. Die Kurse der Ponygruppe, die Klassenfahrten und die Umsätze aus der Gewährung von Unterkunft und Verpflegung sind dagegen steuerpflichtig; darauf entfallende Vorsteuerbeträge sind abziehbar. Die Höhe der jeweiligen -steuerfreien beziehungsweise steuerpflichtigen- Umsätze einschließlich der darauf entfallenden Vorsteuerbeträge steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit und ist durch das Finanzgericht in seinem Urteil tatsächlich festgestellt worden. Die Umsatzsteuerbescheide der Streitjahre sind insoweit zu ändern.
Außerdem sind die nach diesen Grundsätzen bisher vom Finanzamt für die Jahre 2010 und 2011 zu Unrecht nicht abgezogenen Vorsteuerbeträge zum Abzug zuzulassen und ist für das Jahr 2011, soweit noch nicht geschehen, die Umsatzsteuer aus den steuerpflichtigen Umsätzen herauszurechnen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 22. Januar 2025 – XI R 9/22
- Anschluss an BGH, Urteil vom 06.07.2006 – IX ZR 88/02[↩]
- Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 02.03.2022 – 4 K 114/17, EFG 2022, 966[↩]
- vgl. z.B. EuGH, Urteile Q-GmbH (Versicherungsschutz für besondere Risiken) vom 25.03.2021 – C-907/19, EU:C:2021:237, Rz 19, m.w.N.; Finanzamt Xund machines fixés à demeure vom 04.05.2023 – C-516/21, EU:C:2023:372, Rz 28; BFH, Urteile vom 26.01.2022 – XI R 19/19 (XI R 12/17), BFHE 275, 440, BStBl II 2022, 582, Rz 46 ff.; vom 16.03.2023 – V R 17/21, BFH/NV 2023, 965, Rz 18 ff.; BFH, Beschluss vom 10.01.2024 – XI R 11/23 (XI R 34/20), BFHE 283, 491, BStBl II 2024, 601, Rz 24[↩]
- vgl. z.B. EuGH, Urteile Q-GmbH (Versicherungsschutz für besondere Risiken) vom 25.03.2021 – C-907/19, EU:C:2021:237, Rz 20, m.w.N.; Finanzamt Xund machines fixés à demeure vom 04.05.2023 – C-516/21, EU:C:2023:372, Rz 29; BFH, Beschluss vom 10.01.2024 – XI R 11/23 (XI R 34/20), BFHE 283, 491, BStBl II 2024, 601, Rz 25[↩]
- vgl. z.B. EuGH, Urteile Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie vom 16.04.2015 – C-42/14, EU:C:2015:229, Rz 31; Q-GmbH (Versicherungsschutz für besondere Risiken) vom 25.03.2021 – C-907/19, EU:C:2021:237, Rz 21, m.w.N.; BFH, Beschluss vom 10.01.2024 – XI R 11/23 (XI R 34/20), BFHE 283, 491, BStBl II 2024, 601, Rz 25[↩]
- vgl. allgemein BFH, Urteile vom 13.11.2013 – XI R 24/11, BFHE 243, 471, BStBl II 2017, 1147, Rz 44; vom 10.12.2020 – V R 41/19, BFH/NV 2021, 949, Rz 19; BFH, Beschluss vom 10.01.2024 – XI R 11/23 (XI R 34/20), BFHE 283, 491, BStBl II 2024, 601, Rz 40[↩]
- vgl. dazu auch BFH, Beschluss vom 10.01.2024 – XI R 11/23 (XI R 34/20), BFHE 283, 491, BStBl II 2024, 601[↩]
- vgl. dazu BFH, Urteile vom 23.08.2007 – V R 4/05, BFHE 217, 327, unter II. 2.b bb; vom 28.05.2013 – XI R 35/11, BFHE 242, 250, BStBl II 2013, 879, Rz 30[↩]
- etwa BFH, Urteile vom 24.01.2008 – V R 3/05, BFHE 221, 302, BStBl II 2012, 267, unter II. 2.c aa; vom 16.12.2021 – V R 31/21 (V R 32/18), BFHE 275, 435, Rz 27[↩]
- vgl. BFH, Beschluss vom 25.10.2018 – XI B 57/18, BFH/NV 2019, 130, Rz 19 ff.[↩]
- etwa BFH, Urteil vom 28.05.2013 – XI R 35/11, BFHE 242, 250, BStBl II 2013, 879, Rz 30[↩]
- vgl. BFH, Urteile vom 24.01.2008 – V R 3/05, BFHE 221, 302, BStBl II 2012, 267, unter II. 2.c bb; vom 28.05.2013 – XI R 35/11, BFHE 242, 250, BStBl II 2013, 879, Rz 46[↩][↩]
- vgl. schon BFH, Urteile vom 03.05.1989 – V R 83/84, BFHE 157, 458, BStBl II 1989, 815, unter II. 2.b; vom 18.12.2003 – V R 62/02, BFHE 204, 355, BStBl II 2004, 252, unter II. 5.; vom 28.05.2013 – XI R 35/11, BFHE 242, 250, BStBl II 2013, 879, Rz 40[↩]
- EuGH, Beschluss Segler-Vereinigung Cuxhaven vom 19.12.2019 – C-715/18, EU:C:2019:1138, Rz 32 f.[↩]
- vgl. EuGH, Urteil A & G Fahrschul-Akademie vom 14.03.2019 – C-449/17, EU:C:2019:202[↩]
- EuGH, Urteil Dubrovin & Tröger – Aquatics vom 21.10.2021 – C-373/19, EU:C:2021:873[↩]
- BFH, Urteil vom 18.12.2003 – V R 62/02, BFHE 204, 355, BStBl II 2004, 252[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 27.04.2006 – V R 53/04, BFHE 213, 256, BStBl II 2007, 16; BFH, Beschluss vom 04.09.2023 – V B 30/22, nicht veröffentlicht[↩]
- vgl. hierzu auch EuGH, Urteil Haderer vom 14.06.2007 – C-445/05, EU:C:2007:344, Rz 26 und 27; BFH, Urteil vom 27.09.2007 – V R 75/03, BFHE 219, 250, BStBl II 2008, 323, Rz 42[↩]
- vgl. BFH, Urteile vom 13.11.2013 – XI R 24/11, BFHE 243, 471, BStBl II 2017, 1147, Rz 44; vom 10.12.2020 – V R 41/19, BFH/NV 2021, 949, Rz 19; BFH, Beschluss vom 10.01.2024 – XI R 11/23 (XI R 34/20), BFHE 283, 491, BStBl II 2024, 601, Rz 40[↩]
- vgl. BFH, Urteile vom 02.07.2021 – XI R 29/18, BFHE 274, 8, BStBl II 2022, 205, Rz 28; vom 18.10.2023 – XI R 22/20, BFH/NV 2024, 182, Rz 43[↩]
- vgl. BFH, Urteile vom 24.05.1989 – V R 127/84, BFHE 157, 464, BStBl II 1989, 912; vom 30.07.2008 – V R 66/06, BFHE 223, 381, BStBl II 2010, 507; vom 12.02.2009 – V R 47/07, BFHE 225, 178, BStBl II 2009, 677, unter II. 1.a; vom 12.05.2009 – V R 35/07, BFHE 226, 154, BStBl II 2009, 1032, unter II. 1.[↩]
- vgl. BFH, Urteile vom 28.09.2006 – V R 57/05, BFHE 215, 351, BStBl II 2007, 846, unter II. 1., zur Abgabe von Mahlzeiten an Studenten durch ein Studentenwerk; vom 19.05.2005 – V R 32/03, BFHE 210, 175, BStBl II 2005, 900, unter II. 2.a, zur Vermietung von Wohnraum durch ein Studentenwerk; vom 12.02.2009 – V R 47/07, BFHE 225, 178, BStBl II 2009, 677, unter II. 1.a, zur Verpflegung von Lehrern und Schülern durch einen privaten Förderverein; vom 12.05.2009 – V R 35/07, BFHE 226, 154, BStBl II 2009, 1032, zur Durchführung von Kanutouren für Schulklassen[↩]
- vgl. BFH, Urteile vom 28.09.2000 – V R 26/99, BFHE 192, 360, BStBl II 2001, 691, unter II. 1.b; vom 19.05.2005 – V R 32/03, BFHE 210, 175, BStBl II 2005, 900, unter II. 2.b[↩]
- vgl. nur BFH, Urteile vom 08.11.2007 – V R 2/06, BFHE 219, 428, BStBl II 2008, 634, unter II. 2.b; vom 12.05.2009 – V R 35/07, BFHE 226, 154, BStBl II 2009, 1032, unter II. 2.; vom 26.11.2014 – XI R 25/13, BFH/NV 2015, 531, Rz 33 ff., mit Bezug zur Nachfolgeregelung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. h MwStSystRL; s. jetzt auch § 4 Nr. 23 UStG n.F.[↩]
- so auch BGH, Urteil vom 06.07.2006 – IX ZR 88/02, HFR 2007, 76, unter 3.a; s.a. BFH, Urteile vom 28.09.2000 – V R 26/99, BFHE 192, 360, BStBl II 2001, 691, unter II. 1.b; vom 19.05.2005 – V R 32/03, BFHE 210, 175, BStBl II 2005, 900, unter II. 2.b[↩]
- etwa Oelmaier in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 4 Nr. 23 Rz 69[↩]
Bildnachweis:
- Pferde: Wolfgang Claussen










