Der Manteltarifvertrag für die Beschäftigten (Arbeitnehmer/innen und Auszubildende) der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung (MDK) und des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS) vom 15.10.1991 (MDK‑T) enthält in § 12 MDK‑T Regelungen zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit. Dabei haben die Tarifvertragsparteien die Dienstreise in § 12 Abs. 8 MDK‑T selbst nicht definiert.
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