Weiterqualifizierung zum Notfallsanitäter – per Weisung des Dienstherrn

Beamte können durch Weisung des Dienstherrn zur Teilnahme an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung verpflichtet werden, sofern es sich um bloße Anpassungsfortbildungen handelt. Dabei muss er gegebenenfalls ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei der Auswahl der Teilnehmer beachten.

Weiterqualifizierung zum Notfallsanitäter – per Weisung des Dienstherrn

In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall hat ein bei der Berufsfeuerwehr beschäftigter Hauptbrandmeister (Besoldungsgruppe A9 HmbBesO) geklagt. Zu deren Aufgaben gehört unter anderem der Rettungsdienst. Aufgrund seiner Ausbildung als Rettungsassistent ist er – gemeinsam mit einem Rettungssanitäter – in der Vergangenheit in der Notfallrettung eingesetzt worden. Er nahm dabei die Aufgabe des Betreuers der Patienten wahr. Aufgrund einer Änderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen sind seit Ende Juli 2017 bei der Notfallrettung Krankenkraftwagen mit Notfallsanitätern anstelle von Rettungsassistenten zu besetzen. Wegen des hierdurch gestiegenen Bedarfs an entsprechend qualifiziertem Personal erteilte ihm sein Dienstherr im September 2018 die Weisung, ab Januar 2019 an einem fünfwöchigen Ergänzungslehrgang zum Notfallsanitäter und der anschließenden Ergänzungsprüfung teilzunehmen. Der Kläger nahm am Ergänzungslehrgang nicht teil.

Die nach erfolglos durchgeführtem Vorverfahren erhobene Klage blieb sowohl vor dem Verwaltungsgericht Hamburg1 als auch vor dem Oberverwaltungsgericht Hamburg2 ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe zwar ein schutzwürdiges Interesse an der Klärung der Rechtmäßigkeit der ihm gegenüber ergangenen Weisungen. Die Klage sei jedoch unbegründet. Die Weisungen seien insbesondere materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Sie konkretisierten die allgemeine beamtenrechtliche Fortbildungspflicht. Die den Weisungen zugrundeliegende Rechtslage, wonach Krankenkraftwagen bei der Notfallrettung statt mit einem Rettungssanitäter und einem Rettungsassistenten mit mindestens einem Rettungssanitäter als Fahrer und mindestens einem Notfallsanitäter zu besetzen seien, sei nicht verfassungswidrig und verletzte ihn weder in seiner Berufs- noch in seiner Gewissensfreiheit.

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Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vom Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision. Er macht unter anderem geltend, die Weisungen seien rechtswidrig, weil ihm hiermit aufgegeben worden sei, einen neuen Beruf zu erlernen. Das Bundesverwaltungsgericht hat daraufhin die Urteile der Hamburger Vorinstanzen aufgehoben und die Rechtswidrigkeit der Weisung festgestellt:

Die Weisung ist zwar hinreichend bestimmt, allerdings ist die Beteiligung des Personalrats unterblieben. Der Personalrat hat nach dem einschlägigen Landesgesetz ein Mitbestimmungsrecht bei der Auswahl von Teilnehmern an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung. Eine Auswahl hat auch stattgefunden, weil nicht sämtliche hierfür in Betracht kommenden Rettungsassistenten verpflichtet worden sind. Ungeachtet dessen konnte der Kläger als Rettungsassistent durch Weisung zur Teilnahme an einem Ergänzungslehrgang mit dem Ziel der Weiterqualifizierung zum Notfallsanitäter verpflichtet werden. Denn der Kläger sollte hierdurch in die Lage versetzt werden, den gestiegenen Anforderungen an seinen Dienstposten weiterhin gerecht zu werden.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. Juni 2023 – 2 C 2.22

  1. VG Hamburg, Urteil vom 16.06.2020 – 20 K 6000/18[]
  2. OVG Hamburg, Urteil vom 20.01.2022 – 5 Bf 152/20[]