Bei Gegenständen des täglichen Gebrauchs im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG muss es sich bei objektiver Betrachtung um Gebrauchsgegenstände handeln, die dem Wertverzehr unterliegen und/oder kein Wertsteigerungspotenzial aufweisen1. Der Wert eines Wirtschaftsguts ist für sich betrachtet kein geeignetes Kriterium für die Beurteilung, ob ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs vorliegt. Die Zuordnung eines Wirtschaftsguts zu einem Gegenstand des täglichen Gebrauchs hängt nicht davon ab, ob der Steuerpflichtige dieses ausschließlich selbst privat nutzt.
Der Bundesfinanzhof hat damit seine Rechtsprechung zu den Anforderungen an einen Gegenstand des täglichen Gebrauchs (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG) weiterentwickelt und entschieden, dass auch der Gewinn/Verlust aus dem Verkauf hochpreisiger Wirtschaftsgüter des Alltagsgebrauchs nicht als privates Veräußerungsgeschäft zu besteuern ist.
In dem hier entschiedenen Streitfall kauften die klagenden Eheleute ein Wohnmobil für ca. 323.000 €. Sie vermieteten es tageweise an eine GmbH, deren Gesellschafterin die Ehefrau ist. In der übrigen Zeit stand das Wohnmobil den Eheleuten privat zur Verfügung. Die Mieteinnahmen ordnete das Finanzamt den sonstigen Einkünften gemäß § 22 Nr. 3 EStG zu. Die Abschreibung des Wohnmobils führte zu Verlusten, die allerdings nicht abziehbar waren, sondern erst mit künftigen Vermietungsgewinnen verrechnet werden können. Bereits weniger als ein Jahr nach der Anschaffung verkauften die Eheleute das Wohnmobil, und zwar mit Verlust. Trotz dessen ermittelte das Finanzamt einen Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft gemäß § 23 EStG. Der Gewinn kam dadurch zustande, dass die Abschreibungen wieder hinzuzurechnen waren.
Das Sächsische Finanzgericht gab den Eheleuten recht2; das Wohnmobil sei ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs, das vom Tatbestand privater Veräußerungsgeschäfte ausgenommen sei. Der Bundesfinanzhof sah dies ebenso und wies die hiergegen gerichtete Revision des Finanzamtes als unbegründet zurück:
Gegenstände des täglichen Gebrauchs nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG sind solche Wirtschaftsgüter, die bei objektiver Betrachtung vorrangig zur Nutzung angeschafft sind und dem Wertverzehr unterliegen oder kein Wertsteigerungspotenzial aufweisen; eine tägliche Nutzung ist nicht erforderlich3. Der BFH hat nunmehr entschieden, dass auch Wirtschaftsgüter, die nach dem Empfinden eines durchschnittlichen Betrachters als hochpreisig einzustufen sind („Luxusgut“), unter diesen Begriff fallen können. Zudem finden sich im Wortlaut der Norm und in der Begründung des Gesetzgebers keine gewichtigen Anhaltspunkte dafür, dass ein „Gegenstand des täglichen Gebrauchs“ eine ausschließliche Selbstnutzung des Wirtschaftsguts voraussetzt. Aus diesem Grund hielt es der Bundesfinanzhof für unerheblich, dass die Eheleute das Wohnmobil auch als Einkunftsquelle (Vermietung) eingesetzt hatten.
Das Finanzgericht hat rechtsfehlerfrei entschieden, dass die Veräußerung des Wohnmobils, die tatbestandlich der Vorschrift des § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zuzuordnen ist, unter die Ausnahme des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG fällt.
Der im Streitfall erzielte -von den Beteiligten der Höhe nach nicht streitig gestellte- Gewinn aus der Veräußerung des Wohnmobils ist grundsätzlich nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG steuerbar.
Nach Satz 1 dieser Vorschrift unterliegen private Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 2 EStG) der Besteuerung, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Andere Wirtschaftsgüter in diesem Sinne sind Wirtschaftsgüter jedweder Art im Privatvermögen, die nicht unter § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG fallen, das heißt nicht Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte oder in die Veräußerungsgewinnbesteuerung einzubeziehende Gebäude und Außenanlagen4. Werden aus der Nutzung solcher Wirtschaftsgüter als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt, erhöht sich der für die Steuerbarkeit maßgebliche Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung auf zehn Jahre (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG).
Diese Voraussetzungen liegen vor. Das von den Eheleuten veräußerte Wohnmobil ist als körperlicher Gegenstand eine Sache (§ 90 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und damit ein Wirtschaftsgut5. Es wurde innerhalb der im Streitfall wegen der Nutzung als Einkunftsquelle auf zehn Jahre verlängerten Haltefrist angeschafft (Juni 2020) und wieder veräußert (März 2021). Das Wohnmobil war dem Privatvermögen der Kläger zuzuordnen. Da dies zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht, sieht der Bundesfinanzhof von weiteren Ausführungen ab.
Der Veräußerungsgewinn ist allerdings nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG von der Besteuerung ausgenommen. Die Entscheidung der Vorinstanz, dass es sich bei dem Wohnmobil um einen Gegenstand des täglichen Gebrauchs im Sinne der Vorschrift handelt, enthält keinen Rechtsfehler.
Der Bundesfinanzhof hat zu diesem gesetzlich nicht definierten Ausschlussmerkmal bereits entschieden, dass es sich um einen vorrangig zur Nutzung angeschafften Gebrauchsgegenstand handeln muss, der bei objektiver Betrachtung dem Wertverzehr unterliegt und/oder kein Wertsteigerungspotenzial aufweist, wobei eine Nutzung an jedem Tag nicht erforderlich ist6. Dieses auch von der Vorinstanz vertretene Normverständnis, dem sich das einschlägige Schrifttum weitestgehend angeschlossen hat7, beruht auf der Vorstellung des Gesetzgebers, Gegenstände, bei denen der Veräußerer im Regelfall nur bestrebt ist, einen Teil seiner eigenen Anschaffungskosten durch eine Weiterveräußerung aufzufangen, aus dem sachlichen Anwendungsbereich der Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte auszunehmen8.
Ob im Sinne des vorgenannten Rechtssatzes ein Wirtschaftsgut als Gegenstand des täglichen Gebrauchs anzusehen ist, ist eine Einzelfallentscheidung und unterliegt als tatsächliche Würdigung der Entscheidungskompetenz des Finanzgerichtes. Dessen Würdigung bindet den Bundesfinanzhof als Revisionsgericht gemäß § 118 Abs. 2 FGO, und zwar auch dann, wenn sie nicht zwingend, sondern lediglich möglich ist. Die Bindungswirkung entfällt nur, wenn die Würdigung der Tatsacheninstanz gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt9.
Nach diesen Grundsätzen steht die Würdigung des Finanzgerichtes, das veräußerte Wohnmobil unterfalle dem Ausschlusstatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG, im Einklang mit Bundesrecht.
Die Vorinstanz hat ausgeführt, das Wohnmobil sei tatsächlich zur Nutzung und bei objektiver Betrachtung auch nicht als Kapitalanlage oder zur Vermögensbildung von den Eheleuten angeschafft worden und habe aus diesem Grund dem Verschleiß und damit dem Wertverzehr unterlegen. An dieser Würdigung ist ebenso wenig etwas auszusetzen wie an der Folgerung des Finanzgerichtes, dass sich der Wertverzehr in dem gegenüber den Anschaffungskosten um etwa 8.000 € niedrigeren Veräußerungserlös widergespiegelt habe. Ob dem Wohnmobil -auch mit Blick auf besondere Marktbedingungen während der Corona-Pandemie- ein grundsätzliches Potenzial zur Wertsteigerung zukommen konnte, ist nicht entscheidungserheblich, da bereits der Vergleich von Anschaffungskosten und Verkaufspreis das Gegenteil -einen gebrauchsbedingten Wertverzehr- begründet hat und dies für die Annahme eines Gegenstands des täglichen Gebrauchs genügt. Dass das Wohnmobil, wie von der Revision offensichtlich gefordert, täglich hätte gebraucht werden müssen, deckt sich nicht mit den oben genannten Rechtsprechungsgrundsätzen.
Die Würdigung des Finanzgerichtes verstößt weder gegen Denkgesetze noch gegen allgemeine Erfahrungssätze.
Das Finanzgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Wert eines Wirtschaftsguts für sich betrachtet kein geeignetes Kriterium für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG ist. Aus diesem Grund kann auch ein nach dem Empfinden eines durchschnittlichen Betrachters als hochpreisig einzustufendes Wirtschaftsgut („Luxusgut“) ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs sein. Auch ein solches Gut kann -wenn eine der zur Steigerung des privaten Vermögens dienende Kapitalanlage bei objektiver Betrachtung nicht im Vordergrund steht- vom Steuerpflichtigen als regelmäßiges Nutzungsobjekt eingesetzt werden und damit dem Wertverzehr unterliegen. Gegenteiliges ergibt sich weder aus dem Wortlaut der Norm noch aus der Begründung des Gesetzgebers8. Dementsprechend ist es auch unerheblich, ob das Wirtschaftsgut „üblicherweise“ zu einem Haushalt gehört; der Verbreitungsgrad hat keine Relevanz10.
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG differenziert auch nicht danach, für welche Zwecke das Wirtschaftsgut genutzt wird. Der vom Finanzamt gesuchte Vergleich zu einem „Mobilheim“ und der Verweis auf die hierzu ergangene Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 24.05.202211 tragen bereits deshalb nicht, weil ein Mobilheim als Gebäude anzusehen ist, die Regelung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG dagegen auf bewegliche Wirtschaftsgüter abzielt12.
Die Würdigung des Finanzgerichtes, das Wohnmobil als Gegenstand des täglichen Gebrauchs anzusehen, unterliegt nicht deshalb einem Denkfehler, weil es von den Eheleuten auch als Einkunftsquelle genutzt wurde (tageweise Vermietung an die X-GmbH). Zwar betrifft § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG im Regelfall Wirtschaftsgüter, die der Steuerpflichtige zu privaten Zwecken außerhalb der einkünfterelevanten Sphäre einsetzt. Der Wortlaut der Vorschrift belegt eine dementsprechende Beschränkung des Anwendungsbereichs aber nicht. Ebenso wenig ist aus § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG, der -wie im Streitfall- die Haltefrist im Fall der Nutzung des Wirtschaftsguts als Einkunftsquelle verlängert, zu folgern, dass der Tatbestandsausschluss nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 EStG ausschließlich für privatgenutzte Wirtschaftsgüter greift. Beide Vorschriften stehen insoweit in keinem erkennbaren Zusammenhang zueinander. Schließlich lässt auch der Rückgriff auf die Gesetzesbegründung nicht den Schluss zu, dass der Gesetzgeber mit der Einfügung von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG nur solche Wirtschaftsgüter als „Gegenstände des täglichen Gebrauchs“ qualifizieren wollte, die dem Steuerpflichtigen nicht als Einkunftsquelle dienen. Hierbei verkennt der Bundesfinanzhof nicht, dass der Zweck der Norm, typischerweise nur mit Verlust zu realisierende Veräußerungen von im Gebrauch befindlichen Wirtschaftsgütern aus dem Anwendungsbereich des § 23 EStG zu nehmen8, bei einer Selbstnutzung besonders klar zum Tragen kommt. Weder dem Gesetzestext noch der Gesetzesbegründung lässt sich jedoch hinreichend klar entnehmen, dass Wirtschaftsgüter, die (auch) zur Einkünfteerzielung eingesetzt werden; vom Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG ausgenommen werden sollten.
Nach diesen Grundsätzen unterfiel die Veräußerung des Wohnmobils der Kläger dem Tatbestandsausschluss des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG.
Der vom Finanzamt gerügte Sachaufklärungsmangel im Sinne von § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO liegt nicht vor. Für eine Feststellung der Höhe der gemeinen Werte (§ 9 BewG) des Wohnmobils bei Anschaffung und Veräußerung bestand kein Anlass. Die Besteuerung nach § 23 EStG knüpft nicht an gemeine Werte, sondern an die Anschaffungskosten und den Veräußerungspreis an. Übersteigen die Anschaffungskosten den Veräußerungspreis, indiziert der Verlust den Wertverzehr jedenfalls dann, wenn es sich um ein abnutzbares Wirtschaftsgut handelt. Von einer weiteren Begründung sieht der Bundesfinanzhof gemäß § 126 Abs. 6 Satz 1 FGO ab.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 27. Januar 2026 – IX R 4/25
- Anschluss an BFH, Urteile vom 29.10.2019 – IX R 10/18, BFHE 266, 560, BStBl II 2020, 258, Rz 30 f.; sowie vom 24.05.2022 – IX R 22/21, BFHE 277, 237, BStBl II 2023, 108, Rz 29[↩]
- Sächs. FG, Urteil vom 20.12.2024 – 5 K 960/24[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 29.10.2019 – IX R 10/18, BFHE 266, 560[↩]
- BFH, Urteil vom 24.05.2022 – IX R 22/21, BFHE 277, 237, BStBl II 2023, 108, Rz 27, m.w.N.[↩]
- statt vieler BFH, Urteil vom 22.03.2022 – IV R 13/18, BFHE 276, 139, BStBl II 2022, 656, Rz 33, m.w.N.[↩]
- vgl. BFH, Urteile vom 29.10.2019 – IX R 10/18, BFHE 266, 560, BStBl II 2020, 258, Rz 30 f., sowie vom 24.05.2022 – IX R 22/21, BFHE 277, 237, BStBl II 2023, 108, Rz 29[↩]
- z.B. Schmidt/Levedag, EStG, 44. Aufl., § 23 Rz 23; Hentschel in Herrmann/Heuer/Raupach, § 23 EStG Rz 159; BeckOK EStG/Trossen, 23. Ed. 01.11.2025, EStG § 23 Rz 203; Brandis/Heuermann/Ratschow, § 23 EStG Rz 101; Wernsmann in Kirchhof/Kube/Mellinghoff, EStG, § 23 Rz B 59[↩]
- BT-Drs. 17/2249, S. 54[↩][↩][↩]
- zum Ganzen BFH, Urteil vom 20.09.2024 – IX R 5/24, BFHE 286, 193, Rz 18, m.w.N.[↩]
- BeckOK EStG/Trossen, 23. Ed. 01.11.2025, EStG § 23 Rz 203[↩]
- BFH, Urteil vom 24.05.2022 – IX R 22/21, BFHE 277, 237, BStBl II 2023, 108[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 24.05.2022 – IX R 22/21, BFHE 277, 237, BStBl II 2023, 108, Rz 34[↩]
Bildnachweis:
- Wohnmobil: Jill Wellington











