Reparaturkosten für das Unfallfahrzeug – und die eingeräumten Großkundenrabatte

Sind dem Geschädigten von markengebundenen Fachwerkstätten auf dem allgemeinen regionalen Markt Großkundenrabatte für Fahrzeugreparaturen eingeräumt worden, die er ohne weiteres auch für die Reparatur des Unfallfahrzeugs in Anspruch nehmen könnte, so ist dies ein Umstand, der im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung auch bei fiktiver Schadensabrechnung grundsätzlich zu berücksichtigen ist.

Reparaturkosten für das Unfallfahrzeug – und die eingeräumten Großkundenrabatte

Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des dabei nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters und revisionsrechtlich lediglich daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Acht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat1. Die Ausführungen des in der Vorinstanz tätigen Landgerichts Nürnberg-Fürth2, im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung sei ein Großkundenrabatt, den der Geschädigte für die Reparatur erhalte, nicht schadensmindernd zu berücksichtigen, halten einer solchen Überprüfung nicht stand, weil sie die vom Bundesgerichtshof zur Bestimmung der Erforderlichkeit im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB entwickelten Rechtsgrundsätze nicht hinreichend beachten:

Ist wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Was insoweit erforderlich ist, richtet sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs danach, wie sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Eigentümer in der Lage des Geschädigten verhalten hätte3. Der Geschädigte ist nach diesem in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB verankerten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann4. Verursacht also von mehreren zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten eine den geringeren Aufwand, so ist der Geschädigte grundsätzlich auf diese beschränkt; denn nur der für diese Art der Schadensbehebung nötige Geldbetrag ist im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Herstellung erforderlich5.

Freilich gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot nicht absolut, sondern nur im Rahmen des dem Geschädigten Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage6. Nimmt der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Schadensbehebung selbst in die Hand, ist der zur Herstellung erforderliche Aufwand nach der besonderen Situation zu bemessen, in der sich der Geschädigte befindet. Es ist insbesondere Rücksicht auf seine individuellen Erkenntnisund Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen7. Diese „subjektbezogene Schadensbetrachtung“ kann sich sowohl zugunsten des Geschädigten als auch zugunsten des Schädigers auswirken. Sind die Erkenntnisund Einflussmöglichkeiten des Geschädigten beschränkt oder bestehen gerade für ihn Schwierigkeiten, so ist hierauf zu seinen Gunsten Rücksicht zu nehmen; solche Umstände können also (nur) anspruchserweiternd wirken8. Verfügt er hingegen über eine besondere Expertise, erhöhte Einflussmöglichkeiten oder sonstige Vorteile oder Erleichterungen, so ist hierauf zu Gunsten des Schädigers Rücksicht zu nehmen; diese Umstände können also anspruchsverkürzend wirken9. So kann es in der Situation des Geschädigten wirtschaftlich objektiv unvernünftig sein, im Rahmen der Schadensabwicklung eine vorteilhafte Möglichkeit ungenutzt zu lassen, die im Rahmen des eigenen Gewerbes typischerweise ohne weiteres genutzt wird10. Die subjektbezogene Schadensbetrachtung bedeutet dabei nicht, dass ein in der Situation des Geschädigten wirtschaftlich unangemessenes Verhalten erst unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB zu prüfen wäre; die Schadensersatzpflicht besteht vielmehr von vornherein nur insoweit, als sich das Verhalten des Geschädigten im Rahmen wirtschaftlicher Vernunft hält11.

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Darüber hinaus gilt für die Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB das Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern. Der Geschädigte soll zwar volle Herstellung verlangen können (Totalreparation), aber an dem Schadensfall nicht „verdienen“12.

Diese Grundsätze gelten nicht nur für die konkrete, sondern auch für die fiktive Schadensabrechnung13. Der Geschädigte ist zwar sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei14. Wird sein Fahrzeug beschädigt, hat er grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon, ob er das Fahrzeug voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt15. Auch wenn er sich für eine Abrechnung der fiktiven Reparaturkosten entscheidet, kann er aber nicht mehr als den für die Herstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen, der sich nach den genannten Grundsätzen bestimmt. Insbesondere ist auch hier die besondere Situation zu berücksichtigen, in der sich der Geschädigte befindet. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der fiktiven Schadensabrechnung nicht allein der übliche oder durchschnittliche Aufwand zugrunde zu legen, vielmehr ist zugunsten des Geschädigten oder des Schädigers Rücksicht auf die eingeschränkten oder erhöhten Erkenntnisund Einflussmöglichkeiten des Geschädigten sowie auf gerade für ihn bestehende Schwierigkeiten oder Erleichterungen zu nehmen. Dies führt, anders als es das Berufungsgericht wohl befürchtet, nicht zu einer Vermengung von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung, sondern ist Ausdruck der auch bei der fiktiven Abrechnung geltenden subjektbezogenen Schadensbetrachtung. Insbesondere ist es nicht Ziel der fiktiven Schadensabrechnung, den Geschädigten wirtschaftlich besser zu stellen als im Rahmen der konkreten Schadensabrechnung. Das Vermögen des durch einen Verkehrsunfall Geschädigten ist (nur) um denjenigen Betrag gemindert, der aufgewendet werden muss, um die beschädigte Sache fachgerecht zu reparieren16. Aufwand, der dem Geschädigten in seiner besonderen Lage nicht entstehen kann, soll ihm auch im Rahmen der fiktiven Abrechnung nicht ersetzt werden.

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Der die Reparaturkosten fiktiv abrechnende Geschädigte leistet dem Gebot der Wirtschaftlichkeit nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im Allgemeinen Genüge, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat17. Dasselbe gilt für die Kosten der Ersatzteile und die Frage der Berücksichtigung von UPE-Aufschlägen18. Das Gutachten stellt allerdings nur dann eine sachgerechte Grundlage für die gemäß § 287 ZPO vom Tatrichter vorzunehmende Schadensschätzung dar, wenn es hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden19. Auch dann legt es aber den zu beanspruchenden Schadensersatz für die Reparatur des beschädigten Kraftfahrzeugs keineswegs bindend fest. Insbesondere ist es dem Schädiger unbenommen, durch substantiierte Einwände die Annahmen des Sachverständigen in Einzelpunkten in Zweifel zu ziehen20. Dazu kann auch der Einwand gehören, dass in dem Gutachten entgegen dem Grundsatz der subjektbezogenen Schadensbetrachtung die besondere Situation, in der sich der Geschädigte befindet, keine Berücksichtigung gefunden hat21. Kann der Kläger, dem die Darlegungsund Beweislast für die Höhe des Schadens und damit auch für die Erforderlichkeit des Herstellungsaufwands gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB obliegt22, diese Einwände nicht überzeugend ausräumen, läuft er unter Umständen Gefahr, sich in den zweifelhaften Einzelpositionen Abschläge gefallen lassen zu müssen23.

Sind dem Geschädigten von markengebundenen Fachwerkstätten auf dem allgemeinen regionalen Markt Großkundenrabatte für Fahrzeugreparaturen eingeräumt worden, die er ohne weiteres auch für die Reparatur des Unfallfahrzeugs in Anspruch nehmen könnte, so ist dies ein Umstand, der im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung grundsätzlich zu berücksichtigen ist. Der Bundesgerichtshof hat dies bereits für einen Fall der konkreten Schadensabrechnung entschieden, in dem der Geschädigte für die Reparatur seines Fahrzeugs einen Werksangehörigenrabatt erhalten hatte24. Da, wie ausgeführt, das Wirtschaftlichkeitsgebot einschließlich des Grundsatzes der subjektbezogenen Schadensbetrachtung sowie das Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern, auch für die fiktive Schadensabrechnung gelten, liefert diese Abrechnungsart keinen Grund dafür, von der Berücksichtigung eines solchen Rabatts abzusehen25. Die gegenteilige Auffassung26 teilt der Bundesgerichtshof nicht. Insbesondere setzt die Berücksichtigung des Rabatts nicht voraus, dass der Geschädigte diesen im konkreten Fall tatsächlich in Anspruch genommen, also mit einer konkreten Reparatur realisiert hat. Die fiktive Schadensabrechnung knüpft schon begrifflich nicht an eine tatsächlich durchgeführte, sondern an eine fiktive Reparatur an. Deren Kosten sind ebenfalls fiktiv und, wie oben dargelegt, danach zu bemessen, wie sich im Falle der Reparatur ein verständiger, wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer in der besonderen Lage des Geschädigten verhalten würde. Nähme dieser einen ihm von einer markengebundenen Fachwerkstatt auf dem regionalen Markt verbindlich eingeräumten Großkundenrabatt, den er im Rahmen des eigenen Gewerbes typischerweise ohne weiteres nutzen kann, auch für die Reparatur des Unfallfahrzeugs in Anspruch, so senkte dies die fiktiven Reparaturkosten. Warum bei Anrechnung des Großkundenrabatts die Wahlmöglichkeit des Geschädigten zwischen fiktiver und konkreter Abrechnung dahingehend eingeschränkt sein soll, dass er stets die für den Schädiger günstigere Alternative der Reparatur wählen müsste, um keinen Vermögensverlust zu erleiden, erschließt sich dem Bundesgerichtshof nicht. Wie dargelegt, ist es nicht Ziel der fiktiven Schadensabrechnung, den Geschädigten wirtschaftlich besser zu stellen als im Rahmen der konkreten Schadensabrechnung. Insbesondere wird dem Geschädigten durch die Anrechnung des Rabatts die Möglichkeit der fiktiven Schadensabrechnung, die entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht „frei“, sondern im Hinblick auf das Wirtschaftlichkeitsgebot gebunden ist, nicht genommen.

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Der Anrechnung steht jedenfalls unter der genannten Voraussetzung, dass dem Geschädigten von markengebundenen Fachwerkstätten auf dem allgemeinen regionalen Markt Großkundenrabatte für Fahrzeugreparaturen eingeräumt worden sind, die er ohne weiteres auch für die Reparatur des Unfallfahrzeugs in Anspruch nehmen könnte, auch nicht entgegen, dass der Rabatt auf diese Weise dem Schädiger zugute kommt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob eine Anrechnung von Leistungen Dritter dem Sinn und Zweck der Schadensersatzpflicht entspricht27. So ist ein im Wege der Differenzhypothese zu ermittelnder Schaden „normativ“ wertend entsprechend dem Grundgedanken des § 843 Abs. 4 BGB zu korrigieren, wenn die Differenzbilanz die Schadensentwicklung für den Normzweck der Haftung nicht zureichend erfasst. Das ist dann anzunehmen, wenn die Vermögenseinbuße durch überpflichtige Leistungen des Geschädigten oder durch Leistungen von Dritten, die den Schädiger nicht entlasten sollen, rechnerisch ausgeglichen wird. Zur Vermeidung einer uferlosen Ausdehnung von Schadensersatzpflichten ist eine normativ wertende Korrektur der Differenzrechnung aber nur dann angebracht, wenn nach einer umfassenden Bewertung der gesamten Interessenlage, wie sie durch das schädigende Ereignis zwischen dem Schädiger, dem Geschädigten und gegebenenfalls dem leistenden Dritten besteht, sowie unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck aller in Betracht kommenden Rechtsnormen die Differenzbilanz der Schadensentwicklung nicht gerecht wird28.

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Ein Großkundenrabatt stellt keine Maßnahme der sozialen Sicherung und Fürsorge gegenüber dem Geschädigten dar, die einem Schädiger nach dem Rechtsgedanken des § 843 Abs. 4 BGB nicht zugute kommen soll. Jedenfalls dann, wenn der Geschädigte unabhängig von dem konkreten Schadensfall aufgrund bereits bestehender Vereinbarungen mit markengebundenen Fachwerkstätten auf dem regionalen Markt einen Anspruch darauf hat, seine Fahrzeuge im Bedarfsfall unter Inanspruchnahme des Großkundenrabatts kostengünstiger reparieren zu lassen, der konkrete Schadensfall also lediglich den Anlass gibt, von dieser Möglichkeit im Falle einer Reparatur Gebrauch zu machen, ist eine Anrechnung grundsätzlich geboten29. Einer Anrechnung steht dann nicht schon entgegen, dass der Großkundenrabatt aufgrund bestimmter, im Unternehmen des Geschädigten begründeter Umstände (Größe, Netzwerk, hoher Anfall von Reparaturen) gewährt wurde oder dass seine Vereinbarung eines gewissen Verhandlungsgeschicks seitens des Geschädigten bedurfte.

Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend der Einwand, der Klägerin stehe aufgrund entsprechender Vereinbarungen (mit markengebundenen Fachwerkstätten auf dem regionalen Markt) ein Großkundenrabatt zu, den die Klägerin bei einer Reparatur des Unfallfahrzeugs hätte in Anspruch nehmen können und der die fiktiven Reparaturkosten gesenkt hätte, beachtlich. Er ist auch entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung mit Blick auf die Größe des Autovermietungsunternehmens der Klägerin hinreichend substantiiert. Insbesondere ist die Beklagte prozessrechtlich nicht gehalten, konkret vorzutragen, welche Vereinbarungen die Klägerin mit welchen Reparaturwerkstätten abgeschlossen hat; denn die Beklagte steht insoweit, anders als die Klägerin, außerhalb des Geschehensablaufs, so dass ihr eine nähere Substantiierung nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Es wird sodann Sache der insoweit darlegungsund beweisbelasteten Klägerin sein, diesen Einwand auszuräumen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 29. Oktober 2019 – VI ZR 45/19

  1. st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 11.07.2017 – VI ZR 90/17, NJW 2017, 3527 Rn. 8 mwN[]
  2. LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 16.01.2019 8 S 3262/18[]
  3. vgl. nur BGH, Urteile vom 20.10.2009 – VI ZR 53/09, BGHZ 183, 21 Rn. 8; vom 20.12 2016 – VI ZR 612/15, VersR 2017, 436 Rn. 9; jeweils mwN[]
  4. vgl. BGH, Urteile vom 25.09.2018 – VI ZR 65/18, NJW 2019, 852 Rn. 6; vom 20.12 2016 – VI ZR 612/15, VersR 2017, 436 Rn. 9[]
  5. BGH, Urteil vom 18.10.2011 – VI ZR 17/11, NJW 2012, 50 Rn. 6[]
  6. BGH, Urteile vom 25.06.2019 – VI ZR 358/18 17; vom 27.09.2016 – VI ZR 673/15, NJW 2017, 953 Rn. 8[]
  7. BGH, Urteile vom 25.06.2019 – VI ZR 358/18 17; vom 20.12 2016 – VI ZR 612/15, VersR 2017, 436 Rn. 9; vom 18.10.2011 – VI ZR 17/11, NJW 2012, 50 Rn. 7[]
  8. BGH, Urteil vom 14.05.2019 – VI ZR 393/18 25[]
  9. vgl. BGH, Urteile vom 18.10.2011 – VI ZR 17/11, NJW 2012, 50 Rn. 7 f., für die Inanspruchnahme eines Werksangehörigenrabatts; vom 20.12 2016 – VI ZR 612/15, VersR 2017, 436 Rn. 12, zur besonderen Expertise einer mit Fachleuten besetzten Fachbehörde in den sog. Straßenreinigungsfällen; vom 25.06.2019 – VI ZR 358/1819, zu den Erkenntnismöglichkeiten eines mit dem Anund Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen befassten Unternehmens im Hinblick auf den Restwert des Unfallfahrzeugs; Zoll in Wussow, Unfallhaftpflichtrecht, 16. Aufl., Kap. 40 Rn. 15, Kap. 41 Rn. 8[]
  10. BGH, Urteil vom 25.06.2019 – VI ZR 358/1819[]
  11. vgl. BGH, Urteil vom 25.06.2019 – VI ZR 358/18 18 mwN[]
  12. st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 18.10.2011 – VI ZR 17/11, NJW 2012, 50 Rn. 6 mwN[]
  13. vgl. BGH, Urteile vom 25.09.2018 – VI ZR 65/18, NJW 2019, 852 Rn. 6; vom 20.10.2009 – VI ZR 53/09, BGHZ 183, 21 Rn. 9; vom 29.04.2003 – VI ZR 398/02, BGHZ 155, 1, 4 f. 8; vom 17.03.1992 – VI ZR 226/91, NJW 1992, 1618, 1619 11; vom 20.06.1989 – VI ZR 334/88, NJW 1989, 3009 9 f.[]
  14. BGH, Urteile vom 25.09.2018 – VI ZR 65/18, NJW 2019, 852 Rn. 6; vom 29.04.2003 – VI ZR 398/02, BGHZ 155, 1, 4 8[]
  15. BGH, Urteile vom 25.09.2018 – VI ZR 65/18, NJW 2019, 852 Rn. 6; vom 07.02.2017 – VI ZR 182/16, NJW 2017, 2182 Rn. 7 mwN[]
  16. vgl. BGH, Urteil vom 19.02.2013 – VI ZR 220/12 6[]
  17. st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteile vom 20.10.2009 – VI ZR 53/09, BGHZ 183, 21 Rn. 8; vom 05.12 2017 – VI ZR 24/17, VersR 2018, 237 Rn. 9 mwN[]
  18. BGH, Urteil vom 25.09.2018 – VI ZR 65/18, NJW 2019, 852 Rn. 10, 13[]
  19. vgl. BGH, Urteile vom 25.09.2018 – VI ZR 65/18, NJW 2019, 852 Rn. 6; vom 29.04.2003 – VI ZR 398/02, BGHZ 155, 1, 4 9; vom 20.06.1989 – VI ZR 334/88, NJW 1989, 3009 9[]
  20. BGH, Urteil vom 20.06.1989 – VI ZR 334/88, NJW 1989, 3009 11[]
  21. vgl. BGH, Urteil vom 25.06.2019 – VI ZR 358/1820[]
  22. vgl. nur BGH, Urteile vom 19.01.2010 – VI ZR 112/09, VersR 2010, 494 Rn. 11 mwN; vom 22.07.2014 – VI ZR 357/13, NJW 2014, 3151 Rn. 16[]
  23. BGH, Urteil vom 20.06.1989 – VI ZR 334/88, NJW 1989, 3009, 3010 14[]
  24. BGH, Urteil vom 18.10.2011 – VI ZR 17/11, NJW 2012, 50 Rn. 7 f.[]
  25. im Ergebnis ebenso LG Karlsruhe, NJW 2017, 2924 Rn. 34 ff.; LG Düsseldorf, Beschluss vom 23.04.2013 – 13 O 320/12 2 f.; AG Dortmund, Urteil vom 03.11.2015 – 425 C 5001/15 13 ff.; AG Rheine, Urteil vom 25.01.2017 – 4 C 199/16 15 ff.; und LG Koblenz, ZfS 1987, 170 unter dem Gesichtspunkt des § 254 BGB; vgl. auch OLG Karlsruhe, SP 2009, 437 Rn. 14 ff.; AG Hannover, SP 2011, 295 Rn.20 und AG Frankfurt, SP 2011, 295 Rn. 17 ff.; Zoll in Wussow, Unfallhaftpflichtrecht, 16. Aufl., Kap. 41 Rn. 8, 9; Oetker in MünchKomm-BGB, 8. Aufl., § 249 Rn. 371 f., 391; Jahnke in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 25. Aufl., § 249 BGB Rn. 35 b, 135; Fitz in Himmelreich/Halm/Staab, Handbuch der KfzSchadensregulierung, 4. Aufl., Kap. 10 Rn.200a, 201; Wenker, jurisPRVerkR 17/2016 Anm. 2; Heßeler, NJW 2017, 2927[]
  26. LG Münster, Urteil vom 08.05.2018 – 3 S 139/17 8 ff.; AG Bremen, Urteil vom 01.03.2013 – 7 C 308/12 23 ff.; AG München, ZfS 1984, 338 f.[]
  27. BGH, Urteil vom 18.10.2011 – VI ZR 17/11, NJW 2012, 50 Rn. 8 mwN[]
  28. BGH, Urteil vom 18.10.2011 – VI ZR 17/11, NJW 2012, 50 Rn. 9 mwN[]
  29. vgl. BGH, Urteil vom 18.10.2011 – VI ZR 17/11, NJW 2012, 50 Rn. 10[]
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Bildnachweis:

  • Verkehrsunfall: G.C.