Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind den vermietenden bzw. verpachtenden Eigentümerinnen nach den Beteiligungsquoten zuzurechnen.
Dies gilt auch, wenn die Eigentümerinnen zwar schuldrechtlich vereinbart, dass die laufenden Einkünfte allein einer Eigentümerin zugerechnet werden sollen, es sich jedoch insoweit nur um
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