Aussetzung einer im Strafvollzug für Erwachsene vollzogenen Restjugendstrafe

Die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung einer Restjugendstrafe ist auch dann nach § 88 JGG zu treffen, wenn die Jugendstrafe gemäß § 89b JGG nach den Vorschriften des Strafvollzuges für Erwachsene vollzogen wird und ihre Vollstreckung gemäß § 85 Abs. 6 Satz 1 JGG an die nach den allgemeinen Vorschriften zuständige Vollstreckungsbehörde abgegeben worden ist.

Aussetzung einer  im Strafvollzug für Erwachsene vollzogenen Restjugendstrafe

Die Frage, nach welcher Rechtsvorschrift die Aussetzung der Vollstreckung einer Restjugendstrafe zu beurteilen ist, wenn die Jugendstrafe gemäß § 89b JGG nach den Vorschriften des Strafvollzuges für Erwachsene vollzogen wird und ihre Vollstreckung gemäß § 85 Abs. 6 Satz 1 JGG an die nach den allgemeinen Vorschriften zuständige Vollstreckungsbehörde abgegeben worden ist, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum umstritten.

In einigen Entscheidungen und von einem Teil der Literatur wird § 57 StGB als maßgebliche Norm angesehen1.

Die größere Anzahl der Oberlandesgerichte und der überwiegende Teil des Schrifttums halten hingegen § 88 JGG für anwendbar2.

Die vom Bundesgerichtshof bislang offengelassene Rechtsfrage3 ist im Sinne der letztgenannten Auffassung zu entscheiden.

Ausgangspunkt ist § 1 Abs. 1 JGG. Nach dieser Vorschrift gilt das Jugendgerichtsgesetz, wenn ein Jugendlicher oder ein Heranwachsender eine Verfehlung begangen hat. Maßgeblich für die Einordnung als Jugendlicher oder Heranwachsender ist gemäß § 1 Abs. 2 JGG die Zeit der Tat. Auch bei der für Heranwachsende mit Blick auf das anwendbare Recht maßgeblichen Norm des § 105 Abs. 1 JGG wird auf den Zeitpunkt der Tatbegehung abgestellt. Wurde bei einem Heranwachsenden Jugendstrafrecht angewandt und gegen ihn eine Jugendstrafe verhängt, sind gemäß § 110 Abs. 1 JGG die §§ 83 bis 93a JGG entsprechend anzuwenden. Damit ist die grundsätzliche Geltung des § 88 JGG in diesen Fällen gesetzlich vorgeschrieben.

iese gesetzgeberische Grundentscheidung gilt im Erkenntnisverfahren uneingeschränkt: Denn in einem Verfahren gegen einen zur Tatzeit Heranwachsenden, bei dem die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 JGG vorliegen, ist für die Anwendung von Erwachsenenstrafrecht selbst dann kein Raum, wenn sich der Angeklagte im Zeitpunkt seiner Verurteilung wie hier bereits im (fortgeschrittenen) Erwachsenenalter befindet4. In einem solchen Fall kommt dem Erziehungsgedanken allerdings bereits bei der Bestimmung von Art und Dauer der jugendrechtlichen Sanktion ein wenn überhaupt allenfalls geringes Gewicht zu5.

Es besteht kein sachlicher Grund, davon für das Vollstreckungsverfahren abzuweichen und für die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung der Restjugendstrafe anstelle von § 88 JGG die Vorschrift des § 57 StGB anzuwenden.

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Die Auffassung, der Vollstreckungsleiter habe durch die Abgabeentscheidung gemäß § 85 Abs. 6 Satz 1 JGG festgestellt, dass „die besonderen Grundgedanken des Jugendstrafrechts unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Verurteilten für die weiteren Entscheidungen nicht mehr maßgebend“ seien, weswegen kein Bedürfnis mehr bestehe, Jugendrecht anzuwenden6 überzeugt aus mehreren Gründen nicht:

„Die besonderen Grundgedanken des Jugendstrafrechts“ waren wie dargelegt bereits im Urteilszeitpunkt von untergeordneter Bedeutung. Gleichwohl ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 JGG eine Jugendstrafe mit den Strafrahmen der § 105 Abs. 1, 3, § 18 JGG und keine Freiheitsstrafe nach Erwachsenenstrafrecht zu verhängen.

Dieser Vorgabe des Gesetzgebers ist auch in der Folge bei der Vollstreckung der Jugendstrafe Rechnung zu tragen, denn der Charakter der verhängten Sanktion als Jugendstrafe ändert sich durch die Herausnahme aus dem Jugendstrafvollzug nicht7.

Die Anwendung des § 57 StGB in diesen Fallkonstellationen ließe die aufgezeigte Grundentscheidung des Gesetzgebers unberücksichtigt. Der von den Vertretern dieser Auffassung vorgebrachte Gedanke, es bestehe nach Abgabe der Vollstreckung kein Bedürfnis mehr, Jugendrecht anzuwenden, weil die weitere Entwicklung des zur Tatzeit Heranwachsenden und sein im Urteilszeitpunkt sowie im Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung fortgeschrittenes Alter Berücksichtigung finden müssten, erfordert es nicht, materielle Vollstreckungsregelungen des Erwachsenenstrafrechts anzuwenden. Vielmehr kann dem durch eine entsprechende Auslegung der Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes bei den zu treffenden Vollstreckungsentscheidungen Rechnung getragen werden.

Denn § 88 JGG stellt die Entscheidung über die Aussetzung der Restjugendstrafe in das pflichtgemäße Ermessen des Vollstreckungsleiters8. Dies bedeutet, dass insbesondere das Alter des Verurteilten sowie die weiteren Umstände, dass die gegen ihn verhängte Jugendstrafe gemäß § 89b JGG nach den Vorschriften des Strafvollzuges für Erwachsene vollzogen wird und ihre Vollstreckung an die nach den allgemeinen Vorschriften zuständige Vollstreckungsbehörde gemäß § 85 Abs. 6 JGG abgegeben worden ist, im Rahmen der durch § 88 JGG eingeräumten Ermessensausübung berücksichtigt werden können; für eine Anwendung des § 57 StGB besteht deshalb kein sachliches Bedürfnis. Vielmehr können die genannten Umstände es im Einzelfall rechtfertigen, an die Regelungen in § 57 StGB angelehnte Erwägungen bei der Ermessensausübung nach § 88 JGG anzustellen9.

Gegen die Auffassung, die Anwendung des § 57 StGB folge aus der Entscheidung, die Vollstreckung an die nach den allgemeinen Vorschriften zuständige Vollstreckungsbehörde abzugeben, sprechen zudem prozessuale Überlegungen. Die Frage der materiellrechtlich maßgeblichen Strafaussetzungsnorm spielt für die Abgabeentscheidung in der Praxis regelmäßig keine Rolle und wird daher in den Entscheidungsgründen nicht thematisiert. Abgesehen davon, dass der Verurteilte nach dieser Ansicht der damit einhergehenden Änderung der materiellen Rechtslage nicht gewahr würde, könnte eine gerichtliche Überprüfung nur nach Maßgabe der §§ 23 ff. EGGVG stattfinden; denn der Beschluss gemäß § 85 Abs. 6 JGG stellt keine beschwerdefähige jugendrichterliche Entscheidung (§ 83 Abs. 1 JGG) dar, sondern einen Justizverwaltungsakt10. Mit Blick auf die gesetzlich geregelten Anfechtungsmöglichkeiten gegen Aussetzungsentscheidungen (sofortige Beschwerde, vgl. § 454 Abs. 3 Satz 1 StPO, ausnahmsweise Anfechtbarkeit auch von Entscheidungen der Oberlandesgerichte, vgl. § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 5 StPO), ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber die gerichtliche Überprüfung einer der Ansicht des Oberlandesgerichts folgend im späteren Verfahren nicht mehr korrigierbaren Verlängerung der Mindestverbüßungsdauer von einem Drittel auf die Hälfte der Strafzeit der Nachprüfung gemäß den §§ 23 ff. EGGVG unterwerfen wollte. Dort ist etwa im Gegensatz zu § 35a StPO eine Rechtsmittelbelehrung nicht vorgesehen11.

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Hinzu kommt, dass § 88 JGG den zu einer Jugendstrafe Verurteilten wie der Bundesgerichtshof in anderen Zusammenhängen bereits ausgeführt hat12 bezüglich des frühestmöglichen Zeitpunkts der Prüfung der Aussetzung einer Reststrafe zur Bewährung „ungleich besser“ stellt. Diese jedenfalls abstrakte Besserstellung ist eine unmittelbare Folge der gesetzlich angeordneten Geltung des Jugendgerichtsgesetzes, die unabhängig davon, dass im Vollstreckungsverfahren das Verbot der „reformatio in peius“ nicht unmittelbar gilt dem Verurteilten nicht ohne sachlichen Grund wieder genommen werden kann13.

Dass im hier entschiedenen konkreten Fall eine Aussetzung zum (in zeitlicher Hinsicht bereits überholten) Drittelzeitpunkt tatsächlich in Betracht kommt, steht damit noch nicht fest.

Auch angesichts der angesprochenen Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes ergibt sich kein Grund, anstelle von § 88 JGG (gegebenenfalls i.V.m. § 110 Abs. 1 JGG) § 57 StGB anzuwenden. Weder § 89b Abs. 1 JGG noch § 85 Abs. 6 JGG sind in diesem Sinne zu verstehen. Dazu im Einzelnen:

Dem jeweiligen Wortlaut ist eine solche Anordnung nicht zu entnehmen. Die Vorschrift des § 89b Abs. 1 JGG sieht vor, dass „die Jugendstrafe statt nach den Vorschriften für den Jugendstrafvollzug nach den Vorschriften des Strafvollzuges für Erwachsene vollzogen werden“ soll. § 85 Abs. 6 JGG, der in Satz 1 die Abgabe der Vollstreckung an die nach den allgemeinen Vorschriften zuständige Vollstreckungsbehörde regelt, bestimmt in Satz 2, dass mit der Abgabe die Vorschriften der Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Strafvollstreckung anzuwenden sind.

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Die Verwendung des Wortes „vollzogen“ nicht „vollstreckt“ in § 89b JGG spricht gegen die Annahme, dass die materiellrechtliche Regelung des § 88 JGG nach der Entscheidung über die Ausnahme vom Jugendstrafvollzug keine Anwendung mehr finden sollte, zumal ausdrücklich die „Jugendstrafe“ und nicht etwa eine „Strafe“ vollzogen werden soll. Gleiches gilt mit Blick darauf, dass in § 85 Abs. 6 Satz 2 JGG nur auf die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz verwiesen wird, nicht aber auf das Strafgesetzbuch, welches die ebenfalls materiellrechtliche Regelung des § 57 StGB enthält.

Soweit zur Entkräftung dieses Wortlautarguments ausgeführt hat, § 57 StGB werde im Wege einer „mittelbaren Verweisung“ über § 454 Abs. 1 StPO in Bezug genommen14, ist dem nicht zu folgen. Denn in der die Abgabe der Vollstreckungsleitung ausdrücklich regelnden Vorschrift des § 85 Abs. 6 JGG wird gerade nicht auf materiellrechtliche Vorschriften verwiesen. Es spricht nichts dafür, dass der Gesetzgeber das Gegenteil davon durch den pauschalen Verweis auf die Vorschriften der Strafprozessordnung und damit auch auf § 454 Abs. 1 StPO regeln, so gerade nur die §§ 57, 58 StGB in Bezug nehmen und die nach § 1 JGG bzw. § 110 Abs. 1 JGG anzuwendende Regelung des § 88 JGG abbedingen wollte15. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass § 454 Abs. 1 StPO nach seiner Stellung im Gesamtgefüge der allgemeinen Vorschriften das Verfahren gegen Erwachsene betrifft, ohne auf Besonderheiten des Jugendrechts einzugehen.

Auch aus der Gesetzessystematik ergibt sich kein durchgreifendes Argument für die Anwendung des § 57 StGB. Die Erwägung des Oberlandesgerichts, aus dem vom Gesetzgeber gewählten Aufbau des 1. Abschnitts des Dritten Hauptstücks des Jugendgerichtsgesetzes folge, dass sich nach den im 1. Unterabschnitt „vorangestellten Regelungen der §§ 82 bis 85 JGG […] die Anwendbarkeit oder Nichtanwendbarkeit der [im 2. Unterabschnitt] nachgestellten §§ 86 bis 89b JGG“ bemesse und § 88 JGG daher nicht anzuwenden sei, weil in § 85 Abs. 6 JGG nicht auf ihn verwiesen werde, verfängt nicht.

Der Systematik des hier einschlägigen Regelungsgefüges kann lediglich entnommen werden, dass der 1. Unterabschnitt prozessuale Vorschriften wie etwa Zuständigkeitsregeln enthält, wohingegen in den ihm folgenden Unterabschnitten vorwiegend materiellrechtliche Regelungen getroffen werden16. Soweit in den Regelungen des 1. Unterabschnitts Vorschriften für anwendbar erklärt werden, handelt es sich um Verweisungen auf Normen außerhalb des Jugendgerichtsgesetzes und durchweg nicht auf solche in den nachfolgenden Unterabschnitten. Dies könnte entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts darauf hindeuten, dass der Gesetzgeber an der durch § 1 JGG angeordneten Geltung des gesamten Jugendgerichtsgesetzes nichts ändern wollte; jedenfalls lässt sich dieser Umstand nicht dafür anführen, dass gerade § 88 JGG abbedungen sein sollte.

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Die Gesetzgebungsmaterialien und die Gesetzgebungsgeschichte geben keinen Hinweis darauf, dass der Normsetzer die hier relevante Fragestellung im Blick gehabt hätte. Der Regierungsbegründung lässt sich in ihrer Gesamtheit zwar entnehmen, dass die unterschiedlichen Regelungen in den §§ 88 f. JGG und §§ 56 f. StGB bekannt waren17, ein konkreter Hinweis darauf, welche dieser Vorschriften in welchen Konstellationen angewandt werden sollten, findet sich allerdings an keiner Stelle.

Den Ausführungen in der Regierungsbegründung zufolge sieht der Entwurf in § 85 Abs. 6 JGG „die Möglichkeit der Abgabe der Vollstreckungsleitung an die nach allgemeinem Recht zuständigen Vollstreckungsbehörden vor“18. Auch mit der Einführung des § 89a Abs. 3 JGG sollte (lediglich) die „Abgabe der Vollstreckungsleitung an die allgemeinen Vollstreckungsbehörden“ zur Herstellung einer „einheitliche[n] Zuständigkeit“ für Entscheidungen über Unterbrechung und Aussetzung der Strafvollstreckung ermöglicht werden19. Da es in beiden Passagen allein um die Änderung der Zuständigkeit geht, ist daraus nicht zu schließen, dass damit auch ein Wechsel der anzuwendenden materiellrechtlichen Bestimmungen mit der Folge der Anwendbarkeit von § 57 StGB einhergehen sollte20. Daher spricht auch der Umstand, dass in den Materialien nicht ausdrücklich die Fortgeltung des § 88 JGG erwähnt wurde, nicht für eine Anwendbarkeit von § 57 StGB21.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 4. Februar 2020 – StB 2/20

  1. OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 25.04.1995 – 1 Ws 332 333/95; vom 05.03.2012 – III-1 Ws 62/12; OLG München, Beschluss vom 12.11.2008 – 2 Ws 986 988/08; OLG Nürnberg, Beschluss vom 17.11.2009 – 2 Ws 410/09; KG, Beschluss vom 05.04.2011 – 2 Ws 102/11; OLG Bremen, Beschluss vom 20.03.2015 – 1 Ws 19/15; MünchKomm-StGB/Groß, 3. Aufl., § 57 Rn. 9; LR/Graalmann-Scheerer, StPO, 26. Aufl., § 454 Rn. 105; Dölling/Duttge/König/Rössner/Braasch, Gesamtes Strafrecht, 4. Aufl., StGB, § 57 Rn. 4; Heinrich, NStZ 2002, 182; Hamann, Rpfleger 1991, 406, 407[]
  2. OLG Hamm, Beschlüsse vom 02.02.1996 – 3 Ws 40/96; vom 28.10.1999 – 2 Ws 317/99, NStZ-RR 2000, 92 f.; vom 05.02.2015 – III-2 Ws 33/15; OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.12.1998 – 3 Ws 1070/98, NStZ-RR 1999, 91; OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.11.2010 – 5 Ws 200/10; OLG Hamburg, Beschluss vom 11.06.2013 – 1 Ws 44/13; Thüringer OLG, Beschlüsse vom 03.01.2012 – 1 Ws 566/11; vom 27.07.2016 – 1 Ws 307/16; OLG Karlsruhe, Beschlüsse vom 11.03.2008 – 2 Ws 374/07, NStZ 2009, 46; und vom 12.10.2017 – 2 Ws 231/17, NStZ-RR 2018, 30; OLG Bamberg, Beschluss vom 25.10.2005 – Ws 768/05; OLG Celle, Beschluss vom 13.03.2012 – 2 Ws 59/12, NStZ-RR 2012, 293; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 20.05.1994 – 1 Ws 220 222/94; OLG Rostock, Beschluss vom 17.12 2004 – I Ws 549/04; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 24.05.2005 – 2 Ws 57/05; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 13.11.2008 – 2 Ws 439/08 (282/08); Fischer, StGB, 67. Aufl., § 57 Rn. 2; LK/Hubrach, StGB, 12. Aufl., § 57 Rn. 2; Lackner/Kühl/Heger, StGB, 29. Aufl., § 57 Rn. 1; NKStGB/Dünkel, 5. Aufl., § 57 Rn. 3; Schönke/Schröder/Kinzig, StGB, 30. Aufl., § 57 Rn. 3; SSW-StGB/Mosbacher, § 57 Rn. 2; SK-StGB/Schall, § 57 Rn. 6; Matt/Renzikowski/Bußmann, StGB, § 57 Rn. 2; AnwKStGB/Trüg, 2. Aufl., § 57 Rn. 2; Diemer/Schatz/Sonnen, JGG, 7. Aufl., § 89b Rn. 5; Ostendorf/Rose, JGG, 10. Aufl., § 88 Rn. 1; HK-JGG/Kern/Wulf, 2. Aufl., § 89b Rn. 16; Eisenberg, JGG, 20. Aufl., § 85 Rn. 22; BeckOK JGG/Sengbusch, § 85 Rn.19.1; BeckOK JGG/Kilian, § 89b Rn. 12; Brunner/Dölling, JGG, 13. Aufl., § 85 Rn. 14; Laubenthal/Baier/Nestler, Jugendstrafrecht, 3. Aufl., Rn. 882; Streng, Jugendstrafrecht, 4. Aufl., Rn. 536; KK-Appl, StPO, 8. Aufl., § 454 Rn. 3; Neubacher, GA 2006, 737; Böhm, NStZ 1996, 478; ders., JR 1997, 213; Rose, NStZ 2010, 95; Laue, jurisPRStrafR 10/2015 Anm. 3; Kühn, NStZ 1992, 526; Rzepka, StV 1998, 349; Bauer, Rpfleger 1992, 145; Franze, Jura 1997, 72; DehneNiemann, StV 2019, 473; Hamann, Rpfleger 1992, 147[]
  3. vgl. BGH, Beschluss vom 11.01.2018 – StB 33/17, NStZ-RR 2018, 126[]
  4. vgl. BGH, Beschluss vom 20.03.2019 – 3 StR 452/18[]
  5. vgl. hierzu: BGH, Beschlüsse vom 20.08.2015 – 3 StR 214/15, NStZ 2016, 101 f. mwN; vom 08.03.2016 – 3 StR 417/15, NStZ 2016, 680 f.[]
  6. KG, Beschluss vom 05.04.2011 – 2 Ws 102/11; OLG Nürnberg, Beschluss vom 17.11.2009 – 2 Ws 410/09; OLG München, Beschluss vom 12.11.2008 – 2 Ws 986 988/08; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.03.2012 – III-1 Ws 62/12[]
  7. vgl. Thüringer OLG, Beschluss vom 03.01.2012 – 1 Ws 566/11; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.10.2017 – 2 Ws 231/17[]
  8. Eisenberg, JGG, 20. Aufl., § 88 Rn. 14 ff.; Ostendorf/Rose, JGG, 10. Aufl., § 88 Rn. 7 f.; Brunner/Dölling, JGG, 13. Aufl., § 88 Rn. 8; Diemer/Schatz/Sonnen, JGG, 7. Aufl., § 88 Rn. 15; BeckOK JGG/Kilian, § 88 Rn. 15 ff.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.10.2017 2 Ws 231/17 11; OLG Rostock, Beschluss vom 17.12 2004 – I Ws 549/04 5; vgl. für § 21 JGG aF: BGH, Urteil vom 23.01.1958 4 StR 664/57, GA 1958, 305[]
  9. vgl. dazu grundsätzlich HK-JGG/Kern, § 88 Rn. 23; Brunner/Dölling, JGG, 13. Aufl., § 88 Rn. 8; ablehnend: Eisenberg, JGG, 20. Aufl., § 88 Rn. 18 f.; BeckOK JGG/Kilian, § 88 Rn. 16[]
  10. vgl. insoweit Ostendorf/Rose, JGG, 10. Aufl., § 85 Rn. 17; BeckOK JGG/Sengbusch, § 85 Rn.20; Eisenberg, JGG, 20. Aufl., § 83 Rn. 3; LG Koblenz, Beschluss vom 27.08.1996 2 Qs 57/96, NStZ-RR 1997, 53; Bauer, Rpfleger 1992, 145, 146[]
  11. vgl. dazu auch Bauer, Rpfleger 1992, 145, 146[]
  12. vgl. BGH, Urteile vom 07.05.1980 2 StR 10/80, BGHSt 29, 269, 272; vom 12.10.1989 4 StR 445/89, BGHSt 36, 270, 274[]
  13. vgl. dazu auch Thüringer OLG, Beschluss vom 03.01.2012 1 Ws 566/11 21; OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.11.2010 5 Ws 200/10 8; OLG Celle, Beschluss vom 13.03.2012 2 Ws 59/12 7[]
  14. so auch: KG, Beschluss vom 05.04.2011 – 2 Ws 102/11; OLG München, Beschluss vom 12.11.2008 – 2 Ws 986 988/08; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.03.2012 – III-1 Ws 62/12 6[]
  15. vgl. auch OLG Bamberg, Beschluss vom 25.10.2005 – Ws 768/05 16; OLG Celle, Beschluss vom 13.03.2012 – 2 Ws 59/12 7[]
  16. so auch: Neubacher, GA 2006, 737, 742 f.[]
  17. BT-Drs. 11/5829, S. 37 [1. Spalte, 2. Absatz][]
  18. BT-Drs. 11/5829, S. 35[]
  19. BT-Drs. 11/5829, S. 37[]
  20. so auch: Kühn, NStZ 1992, 526; Rose, NStZ 2010, 95 f.; Neubacher, GA 2006, 737, 742; Franze, Jura 1997, 72, 77; aA Heinrich, NStZ 2002, 182, 186[]
  21. so aber OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.03.2012 III1 Ws 62/12, Rn. 6[]
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Bewährung - und der Beurteilungsspielraum des Richters

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