Die Nichtzulassungsbeschwerde hat die Klärungsbedürftigkeit der von ihr formulierten Fragestellung darzulegen1. In diesem Zusammenhang kommt es entscheidend darauf an, ob eine eindeutige Rechtslage gegeben ist oder ob unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die Beantwortung der Rechtsfrage deshalb zweifelhaft ist2.
Die Beschwerde hat daher darzulegen, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig sein soll. Hierfür ist es unzureichend, lediglich geltend zu machen, dass eine bestimmte frühere Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts die aufgeworfene Frage nicht geklärt habe und eine höchstrichterliche Klärung noch ausstehe. Liegt bereits einschlägige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vor, so muss die Beschwerde darlegen, warum dennoch Klärungsbedarf besteht. So können gegen die Beantwortung der Frage durch das Bundesarbeitsgericht zwischenzeitlich in Rechtsprechung oder Schrifttum gewichtige Gesichtspunkte vorgebracht worden sein, die von der Beschwerde aufzuzeigen sind3.
Durch die an sich einschlägige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können auch bestimmte Einzelaspekte nicht abschließend geklärt worden sein, die – einschließlich ihrer Entscheidungserheblichkeit im konkreten Fall – von der Beschwerde konkret herausgearbeitet werden müssen.
Hierbei ist auch die Entscheidungserheblichkeit der formulierten Frage darzulegen. Entscheidungserheblich ist die Rechtsfrage, wenn sich das Landesarbeitsgericht mit ihr befasst und sie beantwortet hat und seine Entscheidung von der Beantwortung abhing. Es genügt nicht, dass sich das Landesarbeitsgericht nach Auffassung des Beschwerdeführers mit der Frage hätte befassen müssen4.
Anknüpfend daran und unabhängig davon hat die Beschwerde auch die allgemeine Bedeutung der von ihr aufgeworfenen Frage für die Rechtsordnung und ihre Auswirkungen auf die Interessen jedenfalls eines größeren Teils der Allgemeinheit darzutun. Der bloße Hinweis unter Verweis auf vier Entscheidungen von (Landes-)Arbeitsgerichten, die Frage nach der Art und Weise der Berücksichtigung von Begleitumständen stelle sich in unzähligen Fällen, ist hierfür unzureichend.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 31. März 2026 – 2 AZN 588/25
- zu den Anforderungen vgl. zB BAG 28.02.2023 – 2 AZN 22/23, Rn. 3; 20.11.2018 – 6 AZN 569/18, Rn. 2; BGH 3.07.2018 – VIII ZR 227/16, Rn. 4 mwN[↩]
- vgl. GK-ArbGG/Ahrendt Stand Dezember 2025 § 72 Rn. 34[↩]
- vgl. BAG 17.10.2017 – 10 AZN 533/17, Rn. 8; Ulrich in Schwab/Weth ArbGG 7. Aufl. online-Stand 3/2026 § 72a Rn. 56[↩]
- BAG 21.04.2020 – 7 ABN 79/19, Rn. 22 mwN[↩]











