Wertangaben in der Klageschrift

Das Gericht darf dem Kläger bei unklaren oder unvollständigen Wertangaben in der Klageschrift aufgeben, seine Angaben zu präzisieren, bevor es den Wert für die Gerichtsgebühren vorläufig festsetzt.

Wertangaben in der Klageschrift

Der Kläger ist Mitglied der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und erhob gegen mehrere in der Eigentümerversammlung vom 10.11.2022 gefasste Abrechnungsbeschlüsse Anfechtungsklage. Die Klage ging am 12.12.2022 fristgerecht beim Amtsgericht ein. Nachdem das Gericht zur Streitwertfestsetzung weitere Angaben und die Wohngeldabrechnungen angefordert hatte, reichte der Kläger diese erst mit der Klagebegründung Anfang Januar 2023 nach. In der Folge kam es zu Streitigkeiten über die Höhe des Streitwerts und des zu zahlenden Kostenvorschusses, weshalb sich die Zustellung der Klage erheblich verzögerte. Erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens und Zahlung des auf 63.000 € berechneten Vorschusses wurde die Klage am 19.10.2023 zugestellt.

Der Kläger ist Mitglied der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE). Mit seiner am Montag, den 12.12.2022 bei dem Amtsgericht eingegangenen Beschlussanfechtungsklage wendet er sich gegen in der Eigentümerversammlung vom 10.11.2022 gefasste Abrechnungsbeschlüsse. Mit dem Kläger am 23.12.2022 zugegangener Verfügung forderte das Amtsgericht ihn auf, zum Zweck der Streitwertfestsetzung binnen einer Woche zum Inhalt der angefochtenen Beschlüsse vorzutragen und die Wohngeldabrechnungen vorzulegen. Zusammen mit der am 10.01.2023 bei dem Amtsgericht eingegangenen Klagebegründung legte der Kläger die angeforderten Unterlagen vor. Das Amtsgericht setzte mit Beschluss vom 05.03.2023 den Streitwert vorläufig auf 640.017 € fest und forderte mit Schreiben vom 07.03.2023 den entsprechenden Kostenvorschuss bei dem Kläger an. Nach Durchführung eines gegen die Anordnung einer Vorauszahlung gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 GKG gerichteten Beschwerdeverfahrens zahlte der Kläger den nach dem von dem Beschwerdegericht vorläufig auf 63.000 € festgesetzten Streitwert berechneten Kostenvorschuss ein. Die Zustellung der Klage erfolgte am 19.10.2023.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen1, das Landgericht Hamburg die Berufung des Klägers zurückgewiesen2. Der Bundesgerichtshof hat nun die Hamburger Urteile bestätigt und auch die vom Landgericht zugelassene Revision des Klägers als unbegründet zurückgewiesen:

Das Landgericht Hamburg geht rechtsfehlerfrei davon aus, dass der Kläger die materielle Klagefrist des § 45 Satz 1 WEG versäumt hat und deshalb mit der Geltendmachung von Anfechtungsgründen ausgeschlossen ist. Denn die Zustellung der Klageschrift am 19.10.2023 erfolgte nicht innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung am 10.11.2022. Die Annahme des Landgerichts Hamburg, die Klage sei auch nicht „demnächst“ im Sinne von § 167 ZPO zugestellt worden, sodass die Zustellung nicht auf den Tag des Eingangs der Klageschrift, an dem die Klagefrist noch nicht abgelaufen war, zurückwirke, lässt Rechtsfehler nicht erkennen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Merkmal „demnächst“ (nur) erfüllt, wenn sich die der Partei zuzurechnenden Verzögerungen in einem hinnehmbaren Rahmen halten. Dabei wird eine der Partei zuzurechnende Zustellungsverzögerung von bis zu 14 Tagen regelmäßig hingenommen. Bei der Berechnung der noch hinnehmbaren Verzögerung wird darauf abgestellt, um wie viele Tage sich der ohnehin für die Zustellung erforderliche Zeitraum infolge der Nachlässigkeit der Partei verzögert hat. Verzögerungen im Zustellungsverfahren, die durch eine fehlerhafte Sachbehandlung des Gerichts verursacht sind, sind dem Zustellungsbetreiber dagegen nicht zuzurechnen; das gilt auch dann, wenn der fehlerhaften Sachbehandlung des Gerichts eine der Partei zuzurechnende Verzögerung vorausgegangen ist3.

Gemessen daran ist die Annahme nicht zu beanstanden, dass die Zustellung der Klage nicht „demnächst“ bewirkt worden ist, weil eine dem Kläger vorwerfbare Verzögerung von mehr als 14 Tagen vorliegt.

Ohne Rechtsfehler nimmt das Landgericht Hamburg an, dem Kläger sei im Zusammenhang mit der ihm am 23.12.2022 zugegangenen Streitwertanfrage des Amtsgerichts mit der Auflage, binnen einer Woche zu dem Inhalt der angefochtenen Beschlüsse vorzutragen und die Wohngeldabrechnungen vorzulegen, eine Verzögerung von sieben Tagen zuzurechnen.

Die Zeit, die die Partei zur Beantwortung einer gerichtlichen Streitwertanfrage auch bei zügiger Bearbeitung benötigt, kann zwar nicht als ihr zuzurechnende schuldhafte Verzögerung angesehen werden. Ihr zuzurechnen ist allerdings eine Verzögerung, die dadurch eintritt, dass sie die Streitwertanfrage nicht zügig beantwortet4. Nach den Feststellungen des Landgerichts Hamburg ist dem Kläger die Streitwertanfrage des Amtsgerichts am 23.12.2022 zugegangen. Da auch bei einem – wie hier – einfach gelagerten Sachverhalt für die Beantwortung einer Streitwertanfrage einschließlich deren Eingang bei Gericht bei der gebotenen zügigen Bearbeitung – entsprechend der gerichtlich gesetzten Frist – ein Zeitraum von jedenfalls einer Woche zu veranschlagen ist5, kann dem Kläger frühestens die ab dem 31.12.2022 eingetretene Verzögerung zugerechnet werden. Tatsächlich hat der Kläger die gerichtliche Anfrage erst mit seiner am 10.01.2023 bei Gericht eingegangenen Klagebegründung beantwortet.

Aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist danach die tatrichterliche Würdigung des Landgerichts Hamburg, im Zusammenhang mit der Beantwortung der Streitwertanfrage sei dem Kläger im Zeitraum zwischen deren Zugang am 23.12.2022 und ihrer Erledigung am 10.01.2023 unter Berücksichtigung der Feiertage eine vorwerfbare Zustellungsverzögerung von sieben Tagen zuzurechnen. Selbst wenn man mit der Revision annähme, das Landgericht Hamburg habe von seinem rechtlichen Standpunkt aus dem Kläger eine Verzögerung von einem Tag zu viel zugerechnet, wäre das nicht entscheidungserheblich, weil eine weitere, dem Kläger vorwerfbare Verzögerung von zehn Tagen eingetreten ist (hierzu nachfolgend unter Rn. 14 ff.), sodass sich die insgesamt dem Kläger zurechenbare Verzögerung selbst bei einer lediglich um sechs Tage schuldhaft verzögerten Beantwortung der gerichtlichen Anfrage nicht innerhalb eines Zeitraums von 14 Tagen hält.

Auch ist die Streitwertanfrage des Amtsgerichts rechtmäßig ergangen und hat den Anspruch des Klägers auf effektiven Rechtsschutz nicht verletzt. Die verzögerte Beantwortung ist daher dem Kläger zuzurechnen.

Zutreffend ist zwar, dass nach § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG das Gericht, wenn – wie hier (§ 3 Abs. 1; § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GKG) – die Gebühren mit der Einreichung der Klage fällig sind, den Streitwert sogleich ohne Anhörung der Parteien von Amts wegen vorläufig festsetzt, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist und gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Durch die vorläufige Wertfestsetzung wird sichergestellt, dass der Kostenbeamte bei Eingang der Klage die Gebühren auf einer sicheren Streitwertgrundlage berechnen kann6. Das Gesetz verzichtet dabei auf das Erfordernis einer Anhörung der Parteien, um zusätzlichen Aufwand für das Gericht zu vermeiden, und weil der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör bei der endgültigen Festsetzung ohnehin gewahrt wird7. Das führt allerdings nicht dazu, dass es dem Gericht verwehrt ist, von dem Kläger Angaben zur vorläufigen Wertfestsetzung zu fordern. Der Verzicht hat rein prozessökonomische Gründe. Damit die Wertfestsetzung als verlässliche Grundlage für die Berechnung der Gebühren dienen kann, ist eine zumindest ungefähre Bewertung des Werts des Streitgegenstands erforderlich. Das Gericht darf daher dem Kläger jedenfalls bei unklaren oder unvollständigen Wertangaben in der Klageschrift (§ 61 Satz 1 GKG) aufgeben, seine Angaben zu präzisieren, bevor es den Wert für die Gerichtsgebühren vorläufig nach § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG festsetzt8.

Nach diesen Grundsätzen hat das Amtsgericht dem Kläger verfahrensfehlerfrei aufgegeben, zum Streitwert ergänzend vorzutragen. Ohne den aus dem Klageantrag nicht ersichtlichen Beschlussinhalt konnte das Amtsgericht das Interesse der Wohnungseigentümer an der Entscheidung auch nicht im Wege einer Schätzung bewerten. Die Nachfrage des Amtsgerichts war zudem nicht deshalb entbehrlich, weil der Kläger den Streitwert in der Klageschrift mit „vorläufig 30.000 €“ beziffert hat. Die Angabe des Streitwerts durch den Kläger ersetzt die Wertfestsetzung nicht; sie hat nur den Charakter einer Anregung6 und musste von dem Amtsgericht – anders als die Revision meint – daher nicht übernommen werden. Ebenso wenig steht dem die in § 45 Satz 1 WEG enthaltene Regelung zu den Fristen für die Erhebung und Begründung der Anfechtungsklage entgegen. Zur Wahrung der Klagefrist genügt es zwar, dass mit dem Antrag das Rechtsschutzziel zum Ausdruck gebracht wird, eine verbindliche Klärung der Gültigkeit des zur Überprüfung gestellten Beschlusses herbeizuführen9. Das Amtsgericht hat aber von dem Kläger keine Angaben gefordert, die erst in der Klagebegründung darzulegen sind, sondern nur eine Ergänzung der Wertangabe nach § 61 Satz 1 GVG, die es zur vorläufigen Festsetzung des Streitwerts nach Maßgabe des § 49 GKG benötigte. Für das danach zu bewertende Interesse der Wohnungseigentümer an der Entscheidung ist der konkrete Gegenstand des angefochtenen Beschlusses maßgeblich10.

Die verspätete Beantwortung der rechtmäßig ergangenen Streitwertanfrage des Amtsgerichts beruht entgegen der Auffassung der Revision auf einer dem Kläger zurechenbaren Nachlässigkeit. Das Amtsgericht hatte ihm eine Frist von einer Woche für die Beantwortung der Anfrage gesetzt. Daher war auch für den erstinstanzlich nicht anwaltlich vertretenen Kläger erkennbar, wie viel Zeit ihm für die Beantwortung der Streitwertanfrage zur Verfügung stand. Die Nachfrage des Klägers vom 27.12.2022 bei Gericht, welchem Verfahren das Aktenzeichen der Streitwertanfrage zuzuordnen sei, hat das Landgericht Hamburg schließlich in tatrichterlicher Würdigung rechtsfehlerfrei als schuldhafte Zustellungsverzögerung gewertet.

Nicht zu beanstanden ist ferner, dass das Landgericht Hamburg dem Kläger in dem Zeitraum zwischen der Beantwortung der Streitwertanfrage am 10.01.2023 und dem Erlass des Streitwertbeschlusses am 5.03.2023 eine weitere vorwerfbare Verzögerung von zehn Tagen zurechnet, weil er sich nicht bei dem Amtsgericht nach dem Sachstand der Kostenanforderung erkundigt hat.

Grundsätzlich kann der Kläger zwar die Anforderung des Gerichtskostenvorschusses abwarten. Er muss den Vorschuss nicht von sich aus berechnen und mit der Klage einzahlen. Unterbleibt allerdings eine Vorschussanforderung durch das Gericht, besteht eine Obliegenheit der Partei zur Nachfrage innerhalb angemessener Zeit11. Hat die Partei aber alle von ihr geforderten Mitwirkungshandlungen für eine ordnungsgemäße Klagezustellung erbracht, insbesondere den Gerichtskostenvorschuss eingezahlt, so sind sie und ihr Prozessbevollmächtigter im Weiteren grundsätzlich nicht mehr gehalten, das gerichtliche Vorgehen zu kontrollieren und durch Nachfragen auf die beschleunigte Zustellung hinzuwirken12. Wie lange ein Kläger der gerichtlichen Zahlungsaufforderung längstens entgegensehen kann, ohne dass von einer ihm anzulastenden Verzögerung ausgegangen werden kann, hat der Bundesgerichtshof noch nicht abschließend entschieden.

Soweit unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs13 vertreten wird, die Frist für eine Nachfrage betrage ein Jahr nach dem Ablauf der Monatsfrist zur Erhebung der Anfechtungsklage, trifft dies jedenfalls nicht zu. Die Rückbeziehung der Zustellungswirkung auf den Zeitpunkt der Einreichung des Antrags gemäß § 167 ZPO soll die Partei bei der Zustellung von Amts wegen vor Nachteilen durch Zustellungsverzögerungen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebs bewahren. Entsprechend diesem Zweck ist die Norm so auszulegen, dass der beabsichtigte Schutz des Gläubigers vor Verzögerungen, die außerhalb seines Einflussbereichs liegen, nach Möglichkeit gewährleistet ist14. Deshalb ist der Kläger nur dann im Weiteren grundsätzlich nicht mehr gehalten, das gerichtliche Vorgehen zu kontrollieren und durch Nachfragen auf die beschleunigte Zustellung hinzuwirken, wenn er alle für eine ordnungsgemäße Klagezustellung von ihm geforderten Mitwirkungshandlungen erbracht hat, insbesondere den Gerichtskostenvorschuss gezahlt hat15. Bei der Erhebung einer Anfechtungsklage gilt insoweit eine Besonderheit, weil der Bundesgerichtshof eine Obliegenheit zu einer Sachstandsanfrage bei Zustellungsverzögerungen innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Monatsfrist aus der Treuepflicht der Wohnungseigentümer herleitet, obwohl der Kläger alle für eine ordnungsgemäße Klagezustellung geforderten Mitwirkungshandlungen erbracht hat16. Demgegenüber hatte der Kläger hier den Gerichtskostenvorschuss bis zur Übersendung der Gerichtskostenrechnung noch nicht eingezahlt. Die Zustellungsverzögerung lag somit nicht außerhalb seines Einflussbereichs, denn die Zustellung ist als Bedingung der Fristwahrung auch eine Angelegenheit des Klägers. Der Kläger durfte mangels Entrichtung der Gerichtskosten nicht auf eine zeitnahe Zustellung vertrauen. Daher wäre mit Rücksicht auf die schutzwürdigen Interessen der Gegenpartei an einer alsbaldigen Klarstellung der Rechtslage17 eine Jahresfrist deutlich zu lang bemessen.

Denn der Kläger muss alles Zumutbare tun, um die Voraussetzungen für eine alsbaldige Zustellung der Klage zu schaffen, hat mithin nicht nur Verzögerungen zu vermeiden, sondern auch im Sinne einer möglichsten Beschleunigung zu wirken18.

Anerkannt ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Tätigwerden jedenfalls vor Ablauf von drei Wochen nach Einreichung der Klage bzw. innerhalb von drei Wochen nach Ablauf der durch die Klage zu wahrenden Frist ausreichend ist19. Bisweilen wird auch angenommen, dass dem Kläger eine derartige Erkundigungspflicht grundsätzlich nicht vor Ablauf von einem Monat20, von fünf Wochen21 oder – wovon auch das Landgericht Hamburg ausgeht – von sechs Wochen22 erwächst, nachdem er alles ihm Zumutbare getan hat, um eine alsbaldige Zustellung der Klageschrift zu ermöglichen. Jedenfalls ein über sechs Wochen hinausgehender Zeitraum wird in der Regel unangemessen sein.

Wie lange genau der Kläger einer Zahlungsaufforderung entgegensehen darf, ohne bei dem Gericht Erkundigungen einzuholen, bedarf aber auch hier keiner abschließenden Entscheidung. Denn selbst bei Annahme einer Erkundigungspflicht spätestens nach sechs Wochen ist die tatrichterliche Würdigung des Landgerichts Hamburg nicht zu beanstanden, dem Kläger sei in dem Zeitraum ab dem 22.02.2023 eine Verzögerung von zehn Tagen zuzurechnen.

Die auf der unterlassenen Nachfrage nach dem Sachstand beruhende Verzögerung begann mit der am 10.01.2023 bei dem Amtsgericht eingegangenen Beantwortung der Streitwertanfrage durch den Kläger. Von da an verfügte das Amtsgericht über die für die Festsetzung des vorläufigen Streitwerts und die Berechnung der Gerichtskosten notwendigen Angaben, sodass der Kläger erwarten durfte, dass ihm die Gerichtskostenrechnung übersandt wird. Bei Zugrundelegung einer Nachfrageobliegenheit binnen sechs Wochen hätte er sich spätestens am 21.02.2023 bei dem Amtsgericht nach dem Verbleib der Zahlungsaufforderung erkundigen müssen. Anders als die Revision meint, sind bei der Berechnung der dem Zustellungsbetreiber zuzurechnenden Verzögerung Wochenenden und sonstige Feiertage, die in den Zeitraum von sechs Wochen fallen, nicht heraus- und dem Ende der Zeitspanne hinzuzurechnen. Zu Unrecht beruft sich die Revision für ihre entgegenstehende Ansicht auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.07.201523. Der Bundesgerichtshof hat dort entschieden, dass von einer Partei nicht verlangt werden kann, an Wochenenden und Feiertagen für die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses Sorge zu tragen, weil an diesen Tagen nicht gearbeitet wird. Das kann nicht auf die Bestimmung des Zeitraums übertragen werden, in dem sich die Partei bei Gericht nach dem Verbleib der Gerichtskostenrechnung erkundigen muss. Eine Obliegenheit zum Tätigwerden entsteht insoweit erst gegen Ende der Zeitspanne, während die Einzahlung des Vorschusses im Prinzip sogleich, jedenfalls aber innerhalb des Zeitfensters zu erfolgen hat. Anders als die Vorschusszahlung ist die Erkundigung nicht mit Schwierigkeiten verbunden, die daraus resultieren, dass Wochenenden und Feiertage keine Bankarbeitstage sind. Jedenfalls ein sechswöchiger Zeitraum reicht für die Nachfrage bei Gericht nach der ausgebliebenen Gerichtskostenrechnung aus.

Seiner Nachfrageobliegenheit ist der Kläger bis zu der vorläufigen Festsetzung des Streitwertes am 5.03.2023 nicht nachgekommen. Dass das Landgericht Hamburg dem Kläger insoweit eine Zustellungsverzögerung von zehn Tagen zurechnet, ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.

Zutreffend nimmt das Landgericht Hamburg an, dass bei dem erstinstanzlich anwaltlich nicht vertretenen Kläger keine geringeren Anforderungen an die Nachfrageobliegenheit zu stellen sind.

Auch der anwaltlich nicht vertretenen Partei, der die Fristwahrung obliegt, sind die Zustellungsverzögerungen zuzurechnen, zu welchen sie durch nachlässiges, auch leicht fahrlässiges, Verhalten beigetragen hat. Denn dann überwiegen regelmäßig nicht die Interessen des Zustellungsbetreibers gegenüber den Belangen des Zustelladressaten. Zur Vermeidung prozessualer Nachteile muss der Kläger sich mit den Besonderheiten des Verfahrens vertraut machen.

Der Einwand, eine Nachfrage durch den Kläger bei dem Amtsgericht hätte nicht zu einem früheren Erlass des Streitwertbeschlusses geführt, da das Amtsgericht auch im Übrigen das Verfahren nur verzögert betrieben habe, greift nicht durch. Die Annahme, eine frühere Nachfrage hätte keine Verfahrensbeschleunigung zur Folge gehabt, beruht auf Spekulation.

Ohne Erfolg bleibt schließlich der Einwand der Revision, zu Unrecht habe das Landgericht Hamburg dem Kläger keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt; die Streitwertanfrage des Amtsgerichts ist – wie vorstehend ausgeführt – verfahrensfehlerfrei ergangen.

Das Landgericht Hamburg sieht auch richtig, dass trotz Versäumung der Klagefrist des § 45 Satz 1 WEG auf der Grundlage des vorgetragenen Sachverhalts Nichtigkeitsgründe (§ 23 Abs. 4 Satz 1 WEG) von Amts wegen zu prüfen sind24. Nichtigkeitsgründe sind jedoch nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. April 2026 – V ZR 124/25

  1. AG Hamburg-Bergedorf, Urteil vom 24.09.2024 – 407a C 14/22[]
  2. LG Hamburg, Urteil vom 05.06.2025 – 318 S 45/24[]
  3. vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2024 – V ZR 17/24, NJW-RR 2025, 80 Rn. 6; Urteil vom 21.07.2023 – V ZR 215/21, NJW 2023, 2945 Rn. 6; Urteil vom 25.09.2015 – V ZR 203/14, NJW 2016, 568 Rn. 9[]
  4. vgl. BGH, Urteil vom 26.02.2016 – V ZR 131/15, NJW-RR 2016, 650 Rn. 13; BGH, Urteil vom 01.12.1993 – XII ZR 177/92, NJW 1994, 1073, 1074 11][]
  5. vgl. BGH, Urteil vom 26.02.2016 – V ZR 131/15, aaO[]
  6. vgl. BGH, Urteil vom 20.11.2012 – X ZR 131/11, GRUR 2013, 539 Rn. 11[][]
  7. vgl. BT-Drs. 12/6962 S. 63 f.[]
  8. vgl. BeckOK KostR/Jäckel, GKG [1.03.2026] § 63 Rn. 9; Dörndorfer/Schmidt/Zimmermann/Dörndorfer, GKG, 6. Aufl., § 63 Rn. 2; Toussaint/Toussaint, GKG, 56. Aufl., § 63 Rn.20[]
  9. vgl. BGH, Urteil vom 06.11.2009 – V ZR 73/09, NJW 2010, 446 Rn. 7[]
  10. vgl. LG München I, ZMR 2024, 885, 886[]
  11. vgl. BGH, Urteil vom 25.09.2015 – V ZR 203/14, NJW 2016, 568 Rn. 13 mwN[]
  12. vgl. BGH, Beschluss vom 07.04.2022 – V ZR 165/21, NJW-RR 2022, 1167 Rn. 6 f. mwN[]
  13. BGH, Urteil vom 25.10.2024 – V ZR 17/24, NJW-RR 2025, 80 Rn. 10 ff.[]
  14. vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2009 – IX ZR 4/08, NJW 2010, 856 Rn. 12[]
  15. vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2024 – V ZR 17/24, aaO Rn. 6[]
  16. vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2024 – V ZR 17/24, aaO Rn. 11 ff.[]
  17. vgl. BGH, Urteil vom 19.10.1977 – IV ZR 149/76, BGHZ 69, 361, 363 10][]
  18. vgl. BGH, Urteil vom 19.10.1977 – IV ZR 149/76, aaO[]
  19. vgl. BGH, Urteil vom 25.09.2015 – V ZR 203/14, NJW 2016, 568 Rn. 13; BGH, Urteil vom 15.01.1992 – IV ZR 13/91, NJWRR 1992, 470, 471 11][]
  20. vgl. BGH, Urteil vom 01.04.2004 – IX ZR 117/03, NJW-RR 2004, 1575, 1576 14][]
  21. vgl. BGH, Beschluss vom 02.05.2017 – VI ZR 85/16, NJW 2017, 2623 Rn. 18[]
  22. vgl. BGH, Beschluss vom 05.11.2014 – III ZR 559/13, NJW-RR 2015, 125 Rn. 16[]
  23. BGH, Urteil vom 10.07.2015 – V ZR 154/14, NJW 2015, 2666 Rn. 9[]
  24. vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2024 – V ZR 17/24, NJW-RR 2025, 80 Rn. 21 mwN[]

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