AU-Bescheinigung

Krankheitsbedingte Kündigung – wegen der Sondervergütung

Sondervergütungen iSv. § 4a EFZG (z.B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Boni) begründen selbst in Jahren, in denen der Arbeitnehmer durchgehend arbeitsunfähig war, keine kündigungsrelevante wirtschaftliche Belastung für den Arbeitgeber. Die Wirksamkeit einer – wie hier – auf krankheitsbedingte Fehlzeiten gestützten ordentlichen Kündigung setzt zunächst eine negative Gesundheitsprognose voraus. Im Kündigungszeitpunkt müssen objektive

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Fachgerichtszentrum Düsseldorf

Krankheitsbedingte Kündigungen – als Massenentlassungen

Auch krankheitsbedingte Kündigungen können Massenentlassungen sein. In dem hier vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschiedenen Fall streiten die Parteien  über die Wirksamkeit zweier krankheitsbedingter Kündigungen. Der Kläger ist seit dem 15.04.2008 bei der Beklagten als Luftsicherheitsassistent in einem 6-2-Schichtsystem beschäftigt. Diese erbringt als Dienstleisterin Sicherheitsdienstleistungen am Flughafen Düsseldorf und beschäftigt i.d.R. mehr

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Krankheitsbedingte Kündigung – Krankheitsanfälligkeit und Fehlzeitenprognose

Der Prüfungsmaßstab für häufige (Kurz-)Erkrankungen ist auch dann anzulegen, wenn sich unter den medizinischen Ausfallursachen einzelne Krankheiten befinden, die zu längeren Ausfallzeiten geführt haben. Verletzungen des Skeletts oder des Gewebes, die man sich bei einem Unfall zuzieht, heilen im Regelfall aus. Die Ausfallzeiten, die auf derartigen Heilungsprozesse zurückzuführen sind, fallen

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Krankheitsbedingte Kündigung – und das fehlerhafte bEM

Hat der Arbeitgeber entgegen seiner gesetzlichen Pflicht kein ordnungsgemäßes betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) durchgeführt, hat er von sich aus die objektive Nutzlosigkeit eines bEM darzulegen und zu beweisen, mithin dass dem künftigen Auftreten erheblicher, über sechs Wochen hinausgehender Fehlzeiten des Arbeitnehmers weder durch innerbetriebliche Anpassungsmaßnahmen noch durch eine Maßnahme der Rehabilitation

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Krankheitsbedingte Kündigung – und das fehlerhafte betriebliche Eingliederungsmanagement

Hat der Arbeitgeber entgegen seiner gesetzlichen Pflicht kein ordnungsgemäßes BEM durchgeführt, hat er von sich aus die objektive Nutzlosigkeit eines BEM darzulegen und zu beweisen, mithin dass dem künftigen Auftreten erheblicher, über sechs Wochen hinausgehender Fehlzeiten des Arbeitnehmers weder durch innerbetriebliche Anpassungsmaßnahmen noch durch eine Maßnahme der Rehabilitation hätte entgegengewirkt

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Krankheitsbedingte Kündigung – und das fehlerhaft angebotene betriebliche Eingliederungsmanagement

Ein vor Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung unterbreitetes Angebot auf Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagement ist dann nicht ordnungsgemäß, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht mitteilt, welche Daten im Sinne von § 3 Abs. 9 BDSG erhoben und gespeichert werden und für welche Zwecke sie dem Arbeitgeber zugänglich gemacht werden. Fehlt es

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Betriebliches Eingliederungsmanagement – und der organisierte Suchprozess

Ist ein Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig krank, hat der Arbeitgeber ein betriebliches Eingliederungsmanagements (BEM) mit dem Ziel der Wiedereingliederung des Arbeitnehmers durchzuführen, § 84 Abs. 2 SGB IX. Wird ein derartiges betriebliches Eingliederungsmanagement nicht durchgeführt, kann eine ausgesprochene krankheitsbedingte Kündigung unwirksam sein.

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Krankheitsbedingte Kündigung

Die soziale Rechtfertigung von Kündigungen, die aus Anlass von Krankheiten ausgesprochen werden, ist in drei Stufen zu prüfen. Eine Kündigung ist im Falle einer lang anhaltenden Krankheit sozial gerechtfertigt iSd. § 1 Abs. 2 KSchG, wenn eine negative Prognose hinsichtlich der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorliegt – erste Stufe, eine

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Betriebliches Eingliederungsmanagement – und die krankheitsbedingte Kündigung

Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, ist der Arbeitgeber nach § 84 Abs. 2 SGB IX gehalten, ein betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) durchzuführen. Hierzu ist der Arbeitgeber insbesondere vor Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses verpflichtet. Unterlässt der Arbeitgeber ein bEM, trifft ihn eine

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Krankheitsbedingte Kündigung – und das betriebliche Eingliederungsmanagement

Die Prüfung der sozialen Rechtfertigung einer ordentlichen Kündigung, die auf eine lang anhaltende Erkrankung gestützt wird, ist in drei Stufen vorzunehmen. Zunächst – erste Stufe – ist eine negative Prognose hinsichtlich des voraussichtlichen Gesundheitszustands des erkrankten Arbeitnehmers erforderlich. Bezogen auf den Kündigungszeitpunkt und die bisher ausgeübte Tätigkeit müssen objektive Tatsachen

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Krankheitsbedingte Kündigung und betriebliches Eingliederungsmanagement

Das Erfordernis eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (BAM) nach § 84 Abs. 2 SGB IX besteht für alle Arbeitnehmer, nicht nur für behinderte Menschen. Ist der Kläger innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen krank, ist der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchzuführen. Dafür genügt es, dass die krankheitsbedingten Fehlzeiten insgesamt,

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