In einer monistisch verfassten europäischen Gesellschaft steht dem Verwaltungsrat nach § 41 Abs. 5 SEAG die alleinige Vertretungsbefugnis auch in Bezug auf Rechtsgeschäfte mit geschäftsführenden Direktoren zu, durch die die Gesellschaft lediglich einen rechtlichen Vorteil im Sinne von § 107 BGB erlangt. Ist eine Willenserklärung gegenüber der Gesellschaft abzugeben, genügt in den Fällen des § 41 Abs. 5 SEAG die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Verwaltungsrats.
Einem geschäftsführenden Direktor, der entgegen § 41 Abs. 5 SEAG im Namen der Gesellschaft einen Vertrag mit sich selbst geschlossen hat, ist es nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht ohne weiteres versagt, sich zum Nachteil der Gesellschaft auf diese Vorschrift zu berufen.
Gegenstand des hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Rechtsstreits war die Wirksamkeit eines im Jahr 2015 geschlossenen Schenkungsvertrags, mit dem der geschäftsführende Direktor (im Folgenden: der Erblasser) der von ihm gegründeten SE mehrere Kunstwerke geschenkt hatte, wobei die Schenkung auf seinen Todesfall zu erfüllen war. In den Jahren 2019 und 2020 erklärte der Erblasser die Loslösung von dem Vertrag aus allen in Betracht kommenden Rechtsgründen. Er stützte dies auf den Vorwurf, die nunmehrige geschäftsführende Direktorin, seine seinerzeitige Lebensgefährtin, habe zahlreiche geschäftliche Transaktionen zu seinem Nachteil durchgeführt, eine Beziehung zu einem anderen Mann unterhalten und einen Gesamtplan zur Selbstbereicherung verfolgt, und erklärte deshalb die Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung, den Widerruf wegen groben Undanks sowie den Rücktritt wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage.
Die SE, vertreten durch die geschäftsführende Direktorin, hat die Feststellung begehrt, dass der Vertrag wirksam ist. Der Erblasser und nach dessen Tod der dessen Alleinerbe sind diesem Begehren entgegengetreten. Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Berlin hat die beantragte Feststellung ausgesprochen1. Die dagegen gerichtete Berufung des Erblassers ist vor dem Berliner Kammergericht ohne Erfolg geblieben2. Auf die Revision hat der Bundesgerichtshof dagegen nun die Klage abgewiesen:
Entgegen der Auffassung des Kammergerichts war die SE beim Abschluss des Vertrags nicht wirksam vertreten.
Eine nach dem monistischen System verfasste europäische Gesellschaft wird gemäß § 41 Abs. 1 SEAG grundsätzlich durch ihre geschäftsführenden Direktoren vertreten. Die Vertretung gegenüber den geschäftsführenden Direktoren steht nach § 41 Abs. 5 SEAG jedoch dem Verwaltungsrat zu.
Im Streitfall war der Erblasser bei Abschluss des Vertrags geschäftsführender Direktor der SE. Folglich war grundsätzlich allein der Verwaltungsrat der SE berufen, diesen Vertrag in deren Namen zu schließen.
Entgegen der Auffassung des Kammergerichts steht dem Verwaltungsrat nach § 41 Abs. 5 SEAG die alleinige Vertretungsbefugnis auch in Bezug auf Rechtsgeschäfte mit geschäftsführenden Direktoren zu, durch die die Gesellschaft lediglich einen rechtlichen Vorteil im Sinne von § 107 BGB erlangt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs greift das in § 181 BGB normierte Verbot von Insichgeschäften nicht für Geschäfte, durch die der Vertretene lediglich einen rechtlichen Vorteil im Sinne von § 107 BGB erlangt.
Grund für diese Ausnahme ist der Umstand, dass es unter den genannten Voraussetzungen des mit § 181 BGB bezweckten Schutzes des Vertretenen nicht bedarf und dass der Kreis der Rechtsgeschäfte, die diese Voraussetzungen erfüllen, meist unschwer zu bestimmen ist3.
Diese Erwägungen können auf § 41 Abs. 5 SEAG nicht übertragen werden.
Der Schutzzweck dieser Vorschrift reicht weiter als derjenige von § 181 BGB.
§ 41 Abs. 5 SEAG ist § 112 AktG nachgebildet4, der für Aktiengesellschaften und für dualistisch verfasste europäische Gesellschaften (Art. 9 Abs. 1 Buchst. c Nr. ii der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001) eine im Wesentlichen gleichlautende Vertretungsregelung enthält.
Der Bundesgerichtshof hat bislang weder zu § 112 AktG noch zu § 41 Abs. 5 SEAG entschieden, ob die alleinige Vertretungsmacht des Aufsichtsrats bzw. Verwaltungsrats auch für rechtlich vorteilhafte Geschäfte im Sinne von § 107 Abs. 1 BGB gilt.
Eine im Schrifttum vertretene Ansicht will diese Frage verneinen, weil in solchen Fällen keine Interessenkollision bestehe und solche Konstellationen mit den Fällen eines Insichgeschäftes im Sinne von § 181 BGB vergleichbar seien5.
Der überwiegende Teil des Schrifttums vertritt hingegen – zum Teil ohne ausdrückliche Erwähnung von § 107 oder § 181 BGB – die Auffassung, § 112 AktG und § 41 Abs. 5 SEAG erfassten jedes ein- oder mehrseitige Rechtsgeschäft.
Nach dieser Auffassung kommt es nicht darauf an, ob im Einzelfall Interessen der Gesellschaft gefährdet erscheinen6.
Die zuletzt genannte Ansicht trifft zu.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dient § 112 AktG dem Ziel, Interessenkollisionen vorzubeugen und eine unbefangene sachgerechte Vertretung der Gesellschaft sicherzustellen.
Die Erfüllung dieses Anliegens wäre wegen möglicher Interessenkollisionen oder Rücksichtnahmen nicht ausreichend gewährleistet, wenn die Gesellschaft bei Vertragsschlüssen oder gerichtlichen Auseinandersetzungen mit gegenwärtigen oder ehemaligen Vorstandsmitgliedern durch ihren amtierenden Vorstand und damit durch deren Kollegen oder Nachfolger im Amt vertreten würde. Dabei kann es im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit nicht darauf ankommen, ob diese Besorgnis in concreto tatsächlich berechtigt ist, was im Einzelfall auch nur schwer feststellbar wäre. Es reicht vielmehr aus, dass aufgrund der gebotenen und typisierenden Betrachtung in derartigen Fällen regelmäßig die abstrakte Gefahr einer nicht unbefangenen Vertretung der Gesellschaft vorhanden ist7.
Diese Zielsetzung geht über den mit § 181 BGB angestrebten Schutz des Vertretenen hinaus.
§ 181 BGB schränkt die Befugnisse einer an sich zur Vertretung berechtigten Person ein. Schon nach dem Wortlaut der Vorschrift sind bestimmte Arten von Rechtsgeschäften von dem Verbot ausgenommen, nämlich die Erfüllung von Verbindlichkeiten. Darüber hinaus hat der Vertretene die Möglichkeit, den Vertreter von den Beschränkungen des § 181 BGB insgesamt zu befreien.
§ 112 AktG und § 41 Abs. 5 SEAG enthalten demgegenüber eine eigenständige Vertretungsregelung, die die Vertretungsmacht für bestimmte Rechtsgeschäfte ausschließlich dem Aufsichtsrat bzw. Verwaltungsrat zuweist. Der Kreis dieser Rechtsgeschäfte ist nicht durch ihren Inhalt definiert, sondern allein durch die daran beteiligten Personen. Eine Befreiung von diesen Beschränkungen ist im Gesetz nicht vorgesehen. Sie widerspräche auch dessen Systematik, weil der Vorstand bzw. die geschäftsführenden Direktoren insoweit ohnehin nicht zur Vertretung berechtigt sind.
§ 112 AktG und § 41 Abs. 5 SEAG sehen darüber hinaus auch bezüglich des Personenkreises ein höheres Maß an Abstraktion vor. Anders als nach § 181 BGB sind nicht nur diejenigen Vorstandsmitglieder von der Vertretung der Gesellschaft ausgeschlossen, die an dem Rechtsgeschäft im eigenen Namen oder im Namen eines Dritten beteiligt sind, sondern der Vorstand insgesamt.
Auch bei der Anwendung von § 107 und § 181 BGB ist allerdings eine abstrahierende Betrachtung geboten. Vom Vertretungsgebot ausgenommen ist nur eine bestimmte Gruppe von Geschäften, die aufgrund ihres Inhalts keine Gefahr für den Vertretenen begründen. Unerheblich ist demgegenüber, ob der Vertreter die Belange des Vertretenen im Einzelfall gehörig gewahrt hat8.
Dieser Ansatz lässt jedoch die Möglichkeit offen, dass ein Geschäft zwar den in § 107 BGB normierten Ausnahmetatbestand erfüllt, die Interessen des Vertretenen im Einzelfall aber dennoch gefährdet oder beeinträchtigt. Dies ist mit dem Regelungskonzept von § 181 BGB vereinbar, weil ohnehin bestimmte Arten von Rechtsgeschäften von dem dort normierten Verbot ausgenommen sind. Mit der allein an die beteiligten Personen anknüpfenden und auch insoweit weiterreichenden Regelung in § 112 AktG und § 41 Abs. 5 SEAG stünde eine solche nach Geschäftsgruppen differenzierende Betrachtung hingegen nicht in Einklang.
Danach kann offenbleiben, ob die SE im Streitfall durch den Vertrag lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt hat.
Der Erblasser war auch dann nicht zur Vertretung der SE befugt, wenn der Vertrag diese Voraussetzung erfüllt.
Der Streitfall erfordert keine Entscheidung der Frage, ob eine teleologische Reduktion des § 41 Abs. 5 SEAG für Geschäfte geboten ist, die von der Gesellschaft ohne Ansehung der Person abgeschlossen werden, wie dies ein Teil der Literatur zu § 112 AktG befürwortet9.
Der hier zu beurteilende Vertrag fällt nicht in diese Kategorie.
Die angefochtene Entscheidung stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
Der zu beurteilende Vertrag ist nicht durch Genehmigung gemäß § 177 BGB wirksam geworden.
Der Bundesgerichtshof kann diese Frage abschließend beurteilen.
Das Kammergericht hat zwar – von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig – zu einer möglichen Genehmigung des Vertrags keine Feststellungen getroffen. Die Beurteilung dieser Frage ist aber auf der Grundlage des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien möglich. Die mündliche Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof hat ergeben, dass es weiterer tatrichterlicher Feststellungen hierzu nicht bedarf. Deshalb kann der Bundesgerichtshof die erforderliche rechtliche Beurteilung auf der Grundlage des festgestellten sowie des unstreitigen Sachverhalts selbst treffen10.
Der Bundesgerichtshof hat die Frage, ob ein mangels ordnungsgemäßer Vertretung durch den Aufsichtsrat gemäß § 112 AktG unwirksamer Vertrag nach Maßgabe von §§ 177 ff. BGB genehmigt werden kann, bislang offengelassen11.
Diese Frage bedarf auch im Streitfall keiner Entscheidung. Es fehlt jedenfalls an einer wirksamen und rechtzeitigen Genehmigung seitens der SE.
Auch kann eine konkludente Genehmigung nicht darin gesehen werden, dass der vorliegende Rechtsstreit mit Wissen und Wollen des Verwaltungsrats geführt worden ist.
Dabei kann zugunsten der SE unterstellt werden, dass alle Mitglieder des Verwaltungsrats von Beginn an über den Rechtsstreit informiert waren und keine Einwände erhoben haben. Auch ein solches Verhalten lässt nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit erkennen, dass der Verwaltungsrat in seiner Funktion als gesetzlicher Vertreter gemäß § 41 Abs. 5 SEAG den Vertragsschluss billigen wollte.
Darüber hinaus fehlt es an einem für die Willensbildung erforderlichen Beschluss des Verwaltungsrats12. Ein solcher Beschluss kann nicht konkludent gefasst werden13.
Der Beschluss des Verwaltungsrats vermag dem Vertrag ebenfalls nicht zur Wirksamkeit zu verhelfen.
In dem Beschluss haben die drei Personen, aus denen der Verwaltungsrat der SE ausweislich der beim Registergericht eingereichten Liste besteht, den Vertragsschluss allerdings ausdrücklich genehmigt.
Die Genehmigung konnte jedoch bei ihrer Beschlussfassung keine Wirksamkeit mehr erlangen. Der Erblasser hatte den Vertrag bereits vor dem 10.01.2022 gemäß § 178 BGB widerrufen.
Eine Erklärung, mit der der Vertragsgegner zum Ausdruck bringt, nicht mehr an den Vertrag gebunden zu sein, stellt nur dann einen Widerruf im Sinne von § 178 BGB dar, wenn erkennbar ist, dass der Erklärende das rechtsgeschäftliche Handeln des Vertreters wegen fehlender Vertretungsmacht nicht mehr als rechtlich wirksam behandeln und den Vertrag aus diesem Grund als nicht abgeschlossen betrachten will14.
Die vom Erblasser im Jahr 2019 erklärte Loslösung vom Vertrag erfüllt diesen Anforderungen nicht.
In diesen Erklärungen hat der Erblasser seine Auffassung, nicht mehr an den Vertrag gebunden zu sein, zwar auf eine Vielzahl von Gründen gestützt. Den Umstand, dass die SE beim Abschluss des Vertrags nicht ordnungsgemäß vertreten war, hat er aber weder ausdrücklich noch konkludent angeführt.
Vor diesem Hintergrund reicht die Erklärung, sich „aus allen in Betracht kommenden Rechtsgründen“ lösen zu wollen, für einen Widerruf im Sinne von § 178 BGB nicht aus. Dieser Formulierung mag zu entnehmen sein, dass der Erblasser seine Abstandnahme vom Vertrag auch auf Gründe stützen will, die er in seinen Schreiben nicht aufgeführt hat. Daraus könnte aber allenfalls dann geschlossen werden, dass er den Vertrag auch wegen fehlender Vertretungsmacht nicht gelten lassen will, wenn die Möglichkeit eines diesbezüglichen Fehlers zwischen den Parteien bereits damals im Raum gestanden hätte. Hierfür ergeben sich keine Anhaltspunkte aus dem Parteivorbringen.
Eine wirksame Widerrufserklärung ist indessen in dem Schriftsatz vom 08.12.2021 enthalten, welchen der Erblasser in einem parallel geführten Rechtsstreit eingereicht hat, in dem er die geschäftsführende Direktorin der SE persönlich auf Herausgabe der Bilder in Anspruch nimmt.
Die in diesem Schriftsatz enthaltene Erklärung, der Vertrag vom 01.07.2015 kranke an einem Vertretungsmangel und sei unwirksam, lässt hinreichend deutlich erkennen, dass der Erblasser – der nach Eintritt des Erbfalls unabhängig von einer Vollmacht als Erbe zum Widerruf nach § 178 BGB berechtigt war – den Vertrag wegen des Vertretungsmangels nicht gelten lassen will.
Diese Erklärung, die der geschäftsführenden Direktorin der SE am 9.12.2021 zugestellt wurde, ist zugleich gegenüber der SE abgegeben worden.
Der parallel geführte Rechtsstreit richtete sich zwar gegen die Direktorin persönlich. Die Widerrufserklärung ist aber nicht nur dieser gegenüber abgegeben worden, sondern auch gegenüber der SE.
Eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist gemäß § 133 und § 157 BGB so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste. Der Erklärungsempfänger ist verpflichtet, unter Berücksichtigung aller ihm erkennbaren Umstände zu prüfen, was der Erklärende gemeint hat. Entscheidend ist dabei der durch normative Auslegung zu ermittelnde objektive Erklärungswert des Verhaltens des Erklärenden15.
Im Streitfall betraf die Erklärung die Wirksamkeit eines Vertrags zwischen den Parteien, auf den sich auch die Direktorin im parallel geführten Rechtsstreit berufen hat. Einwendungen gegen die Wirksamkeit dieses Vertrags betrafen nicht allein die Direktorin persönlich, sondern auch und in erster Linie die hiesige SE. Vor diesem Hintergrund musste die Direktorin die Erklärung so verstehen, dass der hiesige Erblasser den Vertrag auch gegenüber der hiesigen SE wegen des Vertretungsmangels nicht mehr gelten lassen will. Nur eine Erklärung gegenüber der SE konnte – die Genehmigungsfähigkeit unterstellt den schwebend unwirksamen Vertrag endgültig zu Fall bringen.
Mit der Zustellung der Erklärung an die Direktorin am 9.12.2021 ist der Widerruf wirksam geworden.
Für den Zugang einer an eine juristische Person gerichteten Willenserklärung ist nicht erforderlich, dass die Erklärung das zur Vertretung berechtigte Organ innerhalb des Geschäftsbetriebs erreicht. Allein entscheidend ist, dass der Empfänger Vertretungsmacht hat16.
Diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt.
Dabei kann offenbleiben, ob die Erklärung gegenüber der geschäftsführenden Direktorin oder gegenüber dem Verwaltungsrat der SE abzugeben war. Die Widerrufserklärung ist auch im zuletzt genannten Fall wirksam zugegangen, weil die Direktorin zugleich Mitglied des Verwaltungsrats ist.
Anders als für die geschäftsführenden Direktoren (§ 41 Abs. 2 Satz 2 SEAG) sieht § 41 Abs. 5 SEAG zwar nicht ausdrücklich vor, dass für Willenserklärungen, die gegenüber der Gesellschaft abzugeben sind, die Abgabe gegenüber einem einzelnen Mitglied des Verwaltungsrats ausreicht. Diese Rechtsfolge ergibt sich aber aus einer entsprechenden Anwendung von § 112 Satz 2 AktG.
Wie bereits oben dargelegt wurde, ist § 41 Abs. 5 SEAG dem § 112 AktG nachgebildet. Beim Inkrafttreten von § 41 Abs. 5 SEAG am 29.12.2004 gab es die ausdrückliche Regelung in § 112 Satz 2 AktG noch nicht. Sie ist erst am 1.11.2008 in Kraft getreten und hat nach der Einschätzung des Gesetzgebers klarstellenden Charakter17.
Vor diesem Hintergrund kann aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber nur § 112 AktG ergänzt hat, ohne § 41 Abs. 5 SEAG in gleicher Weise anzupassen, nicht geschlossen werden, dass der dem Gesetz schon zuvor zugrunde liegende Grundsatz, eine Abgabe von Erklärungen gegenüber einem Mitglied des Aufsichtsgremiums ausreichen zu lassen, fortan nur noch für die Aktiengesellschaft und die dualistisch verfasste europäische Gesellschaft gelten soll.
Schließlich war der Erblasser an einem Widerruf nicht nach § 178 Satz 1 Halbsatz 2 BGB gehindert.
Nach § 178 Satz 1 Halbsatz 2 BGB ist ein Widerruf ausgeschlossen, wenn der andere Teil den Mangel der Vertretungsmacht bei dem Abschluss des Vertrags gekannt hat. Bloßes Kennenmüssen reicht nicht aus. Dem anderen Teil ist ein Widerruf nur dann verwehrt, wenn er das Risiko einer fehlenden Genehmigung bewusst in Kauf genommen hat18.
Für eine Kenntnis im Sinne von § 178 Satz 1 Halbsatz 2 BGB reicht es entgegen der Ansicht der Revision nicht aus, dass der andere Teil die Tatsachen kennt, aus denen sich der Mangel der Vertretungsmacht ergibt19. Vielmehr muss der andere Teil hieraus die Schlussfolgerung gezogen haben, dass der Vertreter, mit dem er den Vertrag schließt, nicht zur Vertretung befugt ist oder dass zumindest ernstliche Zweifel an der Vertretungsmacht bestehen.
Aus der von der SE angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs20 ergibt sich nichts Anderes. In dem dort zu beurteilenden Fall war dem Schenker nach den maßgeblichen tatrichterlichen Feststellungen bei Vertragsschluss bewusst, dass der Beschenkte – sein Sohn – mitwirken muss. Daraus ergab sich zugleich die Kenntnis fehlender Vertretungsmacht, weil nur beide Eltern gemeinsam zur Vertretung ihres Sohnes berechtigt waren.
Im Streitfall war der Erblasser hingegen zur Alleinvertretung berechtigt. Anhaltspunkte dafür, dass er bei Vertragsschluss Kenntnis davon hatte, dass die Vertretungsmacht für den Abschluss dieses Vertrags gemäß § 41 Abs. 5 SEAG beim Verwaltungsrat liegt, ergeben sich aus dem Parteivorbringen nicht. Diesbezügliche Schlussfolgerungen liegen zudem schon deshalb fern, weil dieser Streitpunkt erst nach jahrelangen Auseinandersetzungen über andere Unwirksamkeitsgründe zu Tage getreten ist.
Der Erblasser ist auch durch den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht daran gehindert, sich auf die fehlende Vertretungsmacht zu berufen.
Der Einwand, dass ein Vertrag schwebend unwirksam oder nichtig ist, steht grundsätzlich beiden Vertragsparteien zu.
Die Berufung auf diesen Umstand kann in besonders gelagerten Ausnahmefällen allerdings eine unzulässige Rechtsausübung darstellen. Dies gilt auch für das Berufen auf das Fehlen der Vertretungsmacht21. Nicht jedes rechtswidrige Verhalten führt jedoch zur Unzulässigkeit der Ausübung einer hierdurch erlangten Rechtsstellung. Lässt sich ein zielgerichtetes treuwidriges Verhalten des Rechtsausübenden nicht feststellen, muss vielmehr durch eine umfassende Abwägung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls entschieden werden, ob und inwieweit ihm die Durchsetzung seiner Rechtsposition nach Treu und Glauben verwehrt sein soll22.
Für die Frage, ob ein an sich nichtiger oder unwirksamer Vertrag nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gleichwohl als wirksam zu behandeln ist, ist von Bedeutung, ob der Vertrag bereits vollständig oder zumindest im Wesentlichen erfüllt worden ist23. Darüber hinaus kommt dem Schutzzweck des verletzten Gesetzes ausschlaggebende Bedeutung zu24.
Im vorliegenden Streitfall ist es dem Erblasser danach nicht verwehrt, sich auf den Vertretungsmangel zu berufen.
Die im Vertrag statuierte Pflicht zur Übereignung der Kunstwerke nach dem Tod des Erblassers ist noch nicht erfüllt. Die Vertragsparteien haben – wenn auch zunächst aus anderen Gründen – vielmehr schon vor dem Erbfall über die Wirksamkeit des Vertrags gestritten. Der Erblasser hat in seinen Loslösungserklärungen zudem zum Ausdruck gebracht, dass er sich gegebenenfalls auch auf andere Gründe berufen will, aus denen sich die Unwirksamkeit des Vertrags ergibt. Vor diesem Hintergrund kann dem Erblasser nicht verwehrt werden, sich auf den nunmehr geltend gemachten Rechtsmangel zu berufen.
Aus dem Schutzzweck von § 41 Abs. 5 SEAG ergibt sich keine abweichende Schlussfolgerung.
Wie bereits oben dargelegt wurde, dient § 41 Abs. 5 SEAG allerdings in erster Linie dem Schutz der Gesellschaft vor Interessenkonflikten. Dieser Schutzzweck gebietet es nicht ohne weiteres, dass sich ein geschäftsführender Direktor, der entgegen § 41 Abs. 5 SEAG für die Gesellschaft tätig geworden ist und damit einen potentiellen Interessenkonflikt ausgelöst hat, zum Nachteil der Gesellschaft auf diese Vorschrift berufen darf.
Wie ebenfalls bereits ausgeführt wurde, dient § 41 Abs. 5 SEAG darüber hinaus jedoch auch den Interessen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Unter diesem Aspekt muss es grundsätzlich auch einem nicht zur Vertretung berechtigten geschäftsführenden Direktor möglich sein, sich auf die Rechtsfolgen eines Verstoßes zu berufen.
Schließlich war das Recht des Erblassers zum Widerruf des Vertrags vom 01.07.2015 entgegen der Ansicht der SE auch nicht verwirkt.
Eine Verwirkung kommt nach allgemeinen Grundsätzen nur in Betracht, wenn der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage wäre, und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen zum reinen Zeitablauf besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen. Der Vertrauenstatbestand kann nicht durch bloßen Zeitablauf geschaffen werden25.
Im Streitfall kann offenbleiben, ob das Zeitmoment erfüllt ist. Jedenfalls ergeben sich aus dem Parteivorbringen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Erblasser oder der Erblasser einen Vertrauenstatbestand gesetzt hat, aus dem die SE hätte schließen können, ein auf § 178 BGB gestützter Widerruf werde nicht mehr erfolgen.
Die Klage war damit unbegründet, weil der Vertrag mangels ordnungsgemäßer Vertretung der SE unwirksam und eine Genehmigung jedenfalls gemäß § 178 BGB ausgeschlossen ist.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. September 2024 – X ZR 39/23
- LG Berlin, Urteil vom 20.12.2021 – 2 O 171/20[↩]
- KG, Urteil vom 03.03.2023 – 14 U 16/22[↩]
- BGH, Urteil vom 27.09.1972 – IV ZR 225/69, BGHZ 59, 236 = NJW 1972, 2262 11 f.; Urteil vom 07.09.2017 – IX ZR 224/16, NJW 2017, 3516 Rn. 17[↩]
- BT-Drs. 15/3405 S. 39[↩]
- Theusinger/Guntermann, AG 2017, 798, 801 f., 803; BeckOGK AktG/Spindler/Veil, Stand: 1.12.2024, § 112 Rn. 9[↩]
- Koch, AktG, 18. Aufl., § 112 Rn. 11; MünchKomm-AktG/Habersack, 6. Aufl., § 112 Rn.20; Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 6. Aufl., § 112 AktG Rn. 6; Wachter/Schick, AktG, 4. Aufl., § 112 Rn. 4; Großkomm-AktG/Hopt/Roth, 5. Aufl., § 112 Rn. 17; Groß-Bölting/Rabe in Hölters/Weber, AktG, 4. Aufl., § 112 Rn. 17; Grigoleit/Tomasic, AktG, 2. Aufl., § 112 Rn. 9; Heidel/Breuer/Fraune, AktG, 5. Aufl., § 112 Rn. 7; Bürgers/Körber/Lieder/Fischer, AktG, § 112 Rn. 2[↩]
- BGH, Urteil vom 26.06.1995 – II ZR 122/94, BGHZ 130, 108 8; Urteil vom 23.09.1996 – II ZR 126/95, NJW 1997, 318 8; Urteil vom 28.04.1997 – II ZR 282/95, NJW 1997, 2324 7; Urteil vom 16.10.2006 – II ZR 7/05, NJW-RR 2007, 98 Rn. 5; Urteil vom 16.02.2009 – II ZR 282/07, NJW-RR 2009, 690 Rn. 7[↩]
- BGH, Urteil vom 27.09.1972 – IV ZR 225/69, BGHZ 59, 236 = NJW 1972, 2262 12[↩]
- Schmidt/Lutter/Drygala, AktG, Kommentar, 5. Aufl., § 112 Rn. 6; Koch, AktG, § 112 Rn. 12[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 14.05.2014 – VIII ZR 266/13, BGHZ 201, 252 = NJW 2014, 3156 Rn. 25; Urteil vom 15.04.2015 – VII ZR 80/14, NJW 2015, 1669 Rn. 23[↩]
- vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 17.01.2023 – II ZB 6/22, BGHZ 236, 54 = NJW 2023, 1350 Rn. 43[↩]
- zu diesem Erfordernis BGH, Urteil vom 06.04.1964 – II ZR 75/62, BGHZ 41, 282 = NJW 1964, 1367 16; für die Aktiengesellschaft nunmehr § 108 Abs. 1 AktG[↩]
- BGH, Urteil vom 21.06.2010 – II ZR 24/09, NJW-RR 2010, 1339 Rn. 14[↩]
- BGH, Urteil vom 22.06.1965 – V ZR 55/64, MDR 1965, 818 49; Urteil vom 19.01.1973 – V ZR 115/70, WM 1973, 460 24; Urteil vom 08.05.2006 – II ZR 123/05, NJW-RR 2006, 1182 Rn. 22; BAG, Urteil vom 31.01.1996 – 2 AZR 91/95, NJW 1996, 2594 21[↩]
- BGH, Urteil vom 10.12.2014 – VIII ZR 25/14, NJW 2015, 473 Rn. 24[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 31.07.2003 – III ZR 353/02, NJW 2003, 3270 6[↩]
- BT-Drs. 16/6140 S. 52[↩]
- Staudinger/Schilken, BGB, Bearb.2019, § 178 Rn. 4[↩]
- BeckOGK-BGB/Ulrici, Stand: 01.11.2023, § 178 Rn. 34.1[↩]
- BGH, Urteil vom 10.02.1988 – IVb ZR 111/86 26 ff.[↩]
- BGH, Urteil vom 20.07.2012 – V ZR 217/11, NJW 2012, 3424 Rn. 15 f.[↩]
- BGH, Urteil vom 28.10.2009 – IV ZR 140/08, NJW 2010, 289 Rn. 21; BGH, Urteil vom 20.07.2012 – V ZR 217/11, NJW 2012, 3424 Rn. 17[↩]
- BGH, Urteil vom 23.09.1982 – VII ZR 183/80, BGHZ 85, 39 = NJW 1983, 109 40[↩]
- BGH, Urteil vom 20.07.2012 – V ZR 217/11, NJW 2012, 3424 Rn. 18[↩]
- BGH, Urteil vom 19.12.2018 – XII ZR 5/18, BGHZ 220, 323 = NJW 2019, 1062 Rn. 28[↩]
Bildnachweis:
- Unterschrift: Rafa Bordes











