Frühere Masterstudiengänge an Fachhochschulen – und die mittelbare Altersdiskriminierung ihrer Absolventen

Ein in einer Stellenausschreibung gefordertes Kriterium der Akkreditierung des Studiengangs bei Bewerbern, die ihren Master an einer Fachhochschule erlangt haben, kann eine mittelbare Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 2 AGG allenfalls bewirken, wenn in der Anwendung des Kriteriums wesentlich mehr ältere Fachhochschulabsolventen benachteiligt werden als jüngere Absolventen mit einem an einer Fachhochschule erlangten Masterabschluss1.

Frühere Masterstudiengänge an Fachhochschulen – und die mittelbare Altersdiskriminierung ihrer Absolventen

Insoweit ist darf aber nicht unklar bleiben, welche Bewerber welchen Alters der Stellenbewerber durch die mutmaßlich diskriminierende Verfahrensweise als in besonderer Weise benachteiligt sieht. Hierzu ist es nicht ausreichend, wenn der Stellenbewerber nur vorträgt, das „System der Akkreditierung“ sei zu der Zeit, als er den Masterstudiengang an der TH W absolvierte, noch nicht „etabliert“ gewesen. Sollte er dabei auf Zugangsmöglichkeiten zu akkreditierten (Master-)Studiengängen an Fachhochschulen abstellen wollen, fehlt es diesbezüglich an konkretem Tatsachenvortrag.

Das ist umso mehr beachtlich, als das Akkreditierungserfordernis durch die Protokollerklärung zu § 7 Satz 5 TV EntgO Bund nF bis zum 31.12.2024 ausgesetzt wurde. Unter Berücksichtigung der unmittelbaren Tarifbindung der Beklagten ist zumindest nicht ohne Weiteres die Annahme begründet, dass die beanstandete Heranziehung des Akkreditierungserfordernisses iSd. § 3 Abs. 2 AGG sachlich gerechtfertigt ist.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Juli 2024 – 8 AZR 21/23

  1. zu den Voraussetzungen einer mittelbaren Diskriminierung und dem Erfordernis der Vergleichsgruppenbildung vgl. nur: BAG 12.12.2012 – 10 AZR 718/11, Rn. 21, 22 mwN; BGH 25.04.2019 – I ZR 272/15, Rn. 35 ff.; EuGH 15.11.2018 – C-457/17 – [Maniero] Rn. 45 ff.[]

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