Der für eine Tätigkeit als International Civilian Consultant bei der ISAF in Afghanistan gezahlte Arbeitslohn unterliegt der Einkommensteuer. Aus völkerrechtlichen Vereinbarungen ergibt sich kein Anspruch auf eine Steuerbefreiung. Die Zahlungen der NATO an den in der Bundesrepublik Deutschland wohnhaften und damit unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Zivilbeschäftigten (§ 1 Abs. 1 EStG) sind
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